Häufig gestellte Fragen
Alles rund um Restnutzungsdauer, AfA-Abschreibung und unser Gutachten, verständlich erklärt.
Wann lohnt sich ein Gutachten?
Die Kosten hängen von der Wohn-/Nutzfläche ab. In den meisten Fällen amortisiert sich das Gutachten bereits im ersten Jahr durch die höhere Abschreibung. Nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine erste Einschätzung.
Ja. Die Gutachtenkosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung voll absetzbar. Das reduziert die effektiven Kosten nochmals um Ihren persönlichen Steuersatz.
Da die Finanzämter unterschiedlich streng prüfen, empfiehlt sich unbedingt eine Vor-Ort-Besichtigung - damit ist das Gutachten zu 100 % rechtskonform und wird anerkannt.
Der Sachverständige bewertet den Modernisierungsgrad in sieben Bereichen: Dach, Fenster, Heizung, Fassade, Bäder, Innenausbau und Leitungssysteme. Auch sichtbare Mängel werden dokumentiert. Außerdem fließen Baujahr, Bauweise und der allgemeine Zustand in die Bewertung ein.
Für die steuerliche Anerkennung beim Finanzamt brauchen Sie ein vollständiges Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen. Ein einfacher Kostenvoranschlag reicht dafür nicht aus.
Was ist ein Restnutzungsdauer-Gutachten?
Ein Restnutzungsdauer-Gutachten bestimmt die tatsächliche verbleibende Nutzungsdauer Ihrer Immobilie. Es ermöglicht Ihnen, beim Finanzamt eine kürzere Abschreibungsdauer nachzuweisen. Statt der pauschalen 50 Jahre (2% AfA) können Sie oft 4-5% oder mehr abschreiben.
Die Berechnung erfolgt nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Dabei wird der Modernisierungsgrad über ein Punktesystem bewertet (7 Bauteile, max. 20 Punkte). Aus dem Alter und den Modernisierungspunkten ergibt sich die modifizierte Restnutzungsdauer.
Sie benötigen: Baujahr-Nachweis, Wohnfläche, aktuelle Fotos (Außen + Innen) und Angaben zu Modernisierungen. Grundbuchauszug und Energieausweis sind optional. Über Ihren persönlichen Auftrags-Link können Sie alles bequem hochladen.
Grundsätzlich ja, über eine Änderung der Steuererklärung oder einen Einspruch gegen den Steuerbescheid. Die genauen Fristen und Möglichkeiten sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen.
Alle Wohnimmobilien mit Baujahr ab 1925 werden pauschal mit 2% pro Jahr abgeschrieben (50 Jahre Nutzungsdauer). Genau hier setzt unser Gutachten an: Wir weisen eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach, wodurch sich der AfA-Satz erhöht.
Das Gutachten erstellen wir in der Regel innerhalb von 2 Wochen. Die Bearbeitungszeit beim Finanzamt variiert. Rechnen Sie mit 4–12 Wochen nach Einreichung.
Nach dem Gutachten
Nach Ablauf der Restnutzungsdauer ist das Gebäude steuerlich vollständig abgeschrieben. Die Immobilie kann aber weiterhin genutzt und vermietet werden, nur die steuerliche Abschreibung entfällt dann.
Die Restnutzungsdauer beeinflusst primär die Einkommensteuer (AfA). Auf die Grundsteuer hat sie keinen direkten Einfluss, da diese nach einem anderen Bewertungsverfahren berechnet wird.
Modernisierungen wie neue Fenster, Heizung oder Dach erhöhen den Modernisierungsgrad und können die Restnutzungsdauer verlängern. Je mehr modernisiert wurde, desto höher die Restnutzungsdauer.
Der optimale Zeitpunkt für ein Gutachten ist möglichst früh nach dem Kauf. Je früher Sie die verkürzte Nutzungsdauer ansetzen, desto mehr profitieren Sie über die gesamte Haltedauer.
Der Wert hängt von Lage, Zustand und Modernisierung ab. Steuerlich ist ein 50 Jahre altes Haus nach der pauschalen AfA vollständig abgeschrieben. Mit einem Gutachten können Sie nachweisen, dass es noch eine kürzere Restnutzungsdauer hat.
Wer darf ein Gutachten erstellen?
Anerkannt werden Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Gutachtern und Architekten/Bauingenieuren mit fundierter Gutachtenerfahrung. Wichtig ist, dass der Gutachter über eine Zertifizierungsstelle verfügt, die selbst von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) akkreditiert ist - nur dann ist das Gutachten beim Finanzamt voll anerkannt.
Grundsätzlich ja - typischer Weg ist ein Immobilien- oder Bauingenieur-Studium, mehrere Jahre einschlägige Berufserfahrung und anschließend die Zertifizierungsprüfung nach DIN EN ISO/IEC 17024 (alternativ öffentliche Bestellung und Vereidigung).
Eine Selbstbewertung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Nutzen Sie unseren kostenlosen Online-Rechner für eine erste Einschätzung. Für das verbindliche Gutachten brauchen Sie einen qualifizierten Sachverständigen.
Nein. Ein Makler ist darauf geschult, die Immobilie zu verkaufen - nicht, ihren Zustand gutachterlich zu bewerten. Für ein Restnutzungsdauer-Gutachten ist zwingend ein zertifizierter Sachverständiger notwendig.
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