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Handwerkerkosten absetzen über 2 Jahre: Sanierungskosten steuerlich auf mehrere Jahre verteilen

Handwerkerkosten absetzen über 2 Jahre: Mit § 82b EStDV verteilen Vermieter größeren Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre. So glätten Sie Ihre Steuerlast und tragen die Verteilung richtig in die Anlage V ein, Stand 2026.

Cristóbal Cuadra Garcia
Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024)
9. Juni 202612 Min. Lesezeit
Taschenrechner, Steuerunterlagen und Laptop auf einem Schreibtisch zur Verteilung von Sanierungs- und Handwerkerkosten auf mehrere Jahre
Inhaltsverzeichnis

Wer als Vermieter in einem Jahr ein neues Bad, neue Fenster oder eine Heizung erneuern lässt, hat schnell einen fünfstelligen Betrag auf der Rechnung. Ziehen Sie diese Kosten komplett in einem einzigen Jahr ab, kann der Abzug ins Leere laufen, weil Ihr Mietüberschuss gar nicht so hoch ist oder Ihr Steuersatz in diesem Jahr niedrig liegt. Genau dafür gibt es eine elegante Lösung: Sie dürfen Handwerkerkosten absetzen über 2 Jahre und mehr, indem Sie den Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV gleichmäßig auf bis zu fünf Jahre verteilen. Dieser Ratgeber richtet sich an vermietende Eigentümer und zeigt klipp und klar, wie die Verteilung funktioniert, wann sie sich lohnt und wie Sie sie in die Anlage V eintragen.

Erhaltungsaufwand verteilen: was § 82b EStDV Vermietern erlaubt

Erhaltungsaufwand verteilen dürfen Sie als Vermieter immer dann, wenn es sich um größeren Aufwand an einem überwiegend zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude handelt. Der Grundsatz lautet: Erhaltungsaufwand ist im Jahr der Zahlung sofort und in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung räumt Ihnen daneben ein Wahlrecht ein, diesen Aufwand stattdessen gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre zu strecken.

Wichtig ist die Abgrenzung. Erhaltungsaufwand sind Maßnahmen, die etwas Vorhandenes erneuern oder instand setzen, etwa der Austausch der Heizung, neue Fenster, ein saniertes Bad oder ein neuer Bodenbelag. Davon zu trennen ist der Herstellungsaufwand, der etwas Neues schafft oder den Standard deutlich anhebt. Herstellungsaufwand fällt nicht unter § 82b, sondern wandert in die Abschreibung. Eine ausführliche Übersicht aller Posten finden Sie im Ratgeber Handwerkerkosten absetzen.

Das Wahlrecht steht ausschließlich Vermietern offen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Für selbstgenutzte Immobilien oder Betriebsvermögen gilt § 82b nicht. Außerdem muss das Gebäude überwiegend Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der Grundfläche muss also Wohnzwecken und nicht gewerblichen Zwecken dienen. Davon zu trennen ist die zweite Voraussetzung, dass die Aufwendungen mit Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen, das Objekt also der Erzielung von Mieteinnahmen dient. Ein Beispiel: Sie lassen für 20.000 Euro die Fenster Ihres vermieteten Hauses austauschen. Statt die vollen 20.000 Euro in diesem Jahr abzuziehen, verteilen Sie sie nach § 82b gleichmäßig auf vier Jahre und setzen jährlich 5.000 Euro an. So nutzen Sie den Abzug auch dann, wenn Ihr Mietüberschuss in einem einzelnen Jahr klein ist.

Praktisch typisch für die Verteilung sind die großen Brocken der Bestandspflege: eine neue Heizungsanlage, der Austausch sämtlicher Fenster, ein komplett saniertes Bad, eine erneuerte Elektroinstallation oder ein neuer Estrich mit Bodenbelag. All das erneuert vorhandene Substanz und bleibt Erhaltungsaufwand, solange dadurch nicht der Wohnstandard des Gebäudes auf ein deutlich höheres Niveau gehoben wird. Bleibt es bei der Erneuerung des Bestehenden, haben Sie die freie Wahl zwischen sofortigem Vollabzug und der Verteilung nach § 82b. Erst wenn mehrere dieser Maßnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang zu einer grundlegenden Sanierung zusammenwachsen, kann das Finanzamt von Herstellungsaufwand ausgehen, der zwingend in die Abschreibung wandert.

§ 82b EStDV: größeren Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilen

§ 82b EStDV erlaubt die Verteilung nur bei größerem Erhaltungsaufwand. Was als größerer Aufwand gilt, ist gesetzlich nicht beziffert, in der Praxis sind es Maßnahmen, die spürbar über die jährlichen Schönheitsreparaturen hinausgehen, also typischerweise vier- bis fünfstellige Beträge für eine Sanierungsmaßnahme. Kleinere laufende Reparaturen verteilt niemand, sie werden ohnehin sofort abgezogen.

Die Verteilung erfolgt gleichmäßig. Sie teilen den Gesamtbetrag durch die Zahl der gewählten Jahre und setzen jedes Jahr denselben Teilbetrag an. Eine ungleiche Aufteilung, etwa im ersten Jahr viel und danach wenig, ist nicht zulässig. Den Zeitraum wählen Sie frei zwischen zwei und fünf Jahren. Sie dürfen also über zwei, drei, vier oder fünf Jahre strecken, je nachdem, wie Sie Ihre Steuerlast glätten wollen.

Zu beachten ist außerdem, dass jede Maßnahme für sich betrachtet wird. Lassen Sie in einem Jahr die Fenster erneuern und im Folgejahr das Dach decken, können Sie für beide Aufwendungen getrennt einen eigenen Verteilungszeitraum wählen. Die Zeiträume laufen dann parallel und überlagern sich. Wie sich der Zustand eines Gebäudes steuerlich auswirkt, erklärt der Eintrag Modernisierungsgrad. Ein Rechenbeispiel: Sie zahlen 30.000 Euro für eine umfassende Badsanierung an Ihrem vermieteten Mehrfamilienhaus. Verteilen Sie diesen größeren Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf fünf Jahre, setzen Sie jedes Jahr 6.000 Euro als Werbungskosten an, fünf Jahre lang, ohne dass ein Teil des Abzugs verfällt.

Erhaltungsaufwand auf mehrere Jahre verteilen: so tragen Sie es in Anlage V ein

Erhaltungsaufwand auf mehrere Jahre verteilen tun Sie über die Anlage V Ihrer Einkommensteuererklärung. Dort gibt es einen eigenen Bereich für die Erhaltungsaufwendungen. Im Jahr, in dem Sie die Rechnung bezahlt haben, entscheiden Sie sich für die Verteilung und tragen den auf dieses Jahr entfallenden Teilbetrag ein, nicht die volle Summe. Das Wahlrecht üben Sie also schlicht dadurch aus, dass Sie in der Steuererklärung den Teilbetrag statt des Gesamtbetrags ansetzen.

In den Folgejahren tragen Sie jeweils den nächsten Teilbetrag ein, bis der Gesamtbetrag aufgebraucht ist. Praktisch heißt das: Sie führen eine kleine Aufstellung, aus der hervorgeht, welche Maßnahme Sie über welchen Zeitraum verteilen und welcher Restbetrag noch offen ist. Diese Aufstellung legen Sie der Erklärung bei oder halten sie für eine Rückfrage des Finanzamts bereit. So bleibt über alle Jahre nachvollziehbar, dass die Summe der Teilbeträge exakt dem Gesamtaufwand entspricht.

Ein Beispiel verdeutlicht den Ablauf. Sie sanieren 2026 eine vermietete Wohnung in Heidelberg für 24.000 Euro Erhaltungsaufwand und entscheiden sich für eine Verteilung auf drei Jahre. In der Anlage V 2026 tragen Sie 8.000 Euro ein, ebenso 2027 und 2028. Hätten Sie die vollen 24.000 Euro in 2026 angesetzt, wäre Ihr zu versteuerndes Einkommen womöglich unter den Betrag gerutscht, ab dem Ihr Spitzensteuersatz greift, und ein Teil der Ersparnis wäre verschenkt gewesen. Durch die Verteilung wirkt jeder Teilbetrag dort, wo Ihr Steuersatz am höchsten ist.

Vergessen Sie in einem Folgejahr, den fälligen Teilbetrag einzutragen, ist er nicht automatisch verloren, solange der betreffende Bescheid noch änderbar ist. Sauberer ist es aber, die Verteilung von Anfang an in einer fortlaufenden Übersicht zu führen, die Jahr für Jahr den angesetzten und den verbliebenen Betrag ausweist. So stimmt am Ende die Summe der Teilbeträge exakt mit dem ursprünglichen Gesamtaufwand überein und es gibt bei einer Prüfung keine Rückfragen.

Erhaltungsaufwand auf 5 Jahre verteilen: wann sich der maximale Zeitraum lohnt

Erhaltungsaufwand auf 5 Jahre verteilen lohnt sich vor allem dann, wenn Ihr Mietüberschuss niedrig ist oder schwankt. Strecken Sie den Aufwand auf den maximalen Zeitraum, fällt der jährliche Teilbetrag am kleinsten aus und passt sicher in jedes Jahr, ohne dass ein Teil ungenutzt verpufft. Das ist der klassische Fall für die fünfjährige Verteilung.

Genauso sinnvoll ist der lange Zeitraum, wenn Sie wissen, dass Ihr Einkommen in den kommenden Jahren steigt. Wer heute noch in Teilzeit arbeitet und in zwei Jahren wieder voll verdient, schiebt mit der Verteilung einen Teil des Abzugs gezielt in die Jahre mit dem höheren Steuersatz. Dadurch holen Sie aus jedem abgezogenen Euro mehr Steuerersparnis heraus, weil er gegen einen höheren Grenzsteuersatz wirkt.

Umgekehrt gilt: Wenn Ihr Mietüberschuss hoch ist und Ihr Steuersatz schon heute am Anschlag liegt, kann der sofortige Vollabzug in einem Jahr besser sein. Dann holen Sie die komplette Ersparnis sofort und nicht erst über Jahre verteilt. Ein Rechenbeispiel zeigt den Unterschied. Sie haben 25.000 Euro Erhaltungsaufwand und in diesem Jahr nur 6.000 Euro Mietüberschuss. Beim Sofortabzug würden 19.000 Euro auf andere Einkünfte durchschlagen, was nur lohnt, wenn diese Einkünfte hoch genug sind. Verteilen Sie stattdessen auf fünf Jahre, setzen Sie jährlich 5.000 Euro an, die zuverlässig wirken. So vermeiden Sie, dass ein großer Abzug in einem einnahmeschwachen Jahr nur teilweise greift. Welcher Weg besser ist, hängt von Ihrer persönlichen Einkommensplanung ab, eine kurze Überschlagsrechnung vor Abgabe der Erklärung klärt es zuverlässig.

Ein weiterer Vorteil der Verteilung zeigt sich beim Zusammenspiel mit Ihren übrigen Einkünften. Ergibt sich aus der Vermietung durch einen großen Sofortabzug ein hoher Verlust, lässt sich dieser zwar grundsätzlich mit anderen Einkünften verrechnen, doch fehlt in einem schwachen Jahr oft die Masse, gegen die er wirken könnte. Indem Sie den Aufwand auf fünf Jahre strecken, erzeugen Sie in jedem Jahr einen moderaten, sicher nutzbaren Abzug statt eines einmaligen Verlusts, der teilweise ins Leere läuft. Gerade bei nur einer vermieteten Wohnung ohne weitere hohe Einkünfte ist die gestreckte Variante deshalb meist die wirtschaftlichere.

Handwerkerkosten über mehrere Jahre absetzen: was bei Selbstnutzern nach § 35a geht

Handwerkerkosten über mehrere Jahre absetzen funktioniert für Vermieter über § 82b, für Selbstnutzer dagegen über einen völlig anderen Weg. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil die beiden Gruppen oft verwechselt werden. § 82b EStDV gilt nur für vermietete Objekte und verteilt den vollen Erhaltungsaufwand inklusive Material auf bis zu fünf Jahre.

Selbstnutzer können ihren Erhaltungsaufwand nicht nach § 82b strecken. Sie erhalten stattdessen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, also 20 Prozent der reinen Arbeitskosten eines beauftragten Handwerkers, gedeckelt auf 1.200 Euro im Jahr. Das Material zählt dabei nicht mit. Wer als Selbstnutzer eine große Maßnahme plant, kann den 35a-Höchstbetrag aber strecken, indem er die Arbeiten und Zahlungen über zwei Jahre verteilt und so den 1.200-Euro-Deckel zweimal nutzt.

Für Sie als Vermieter ist die Lage deutlich günstiger. Sie ziehen den gesamten Erhaltungsaufwand ab, Material und Lohn, ohne Höchstbetrag, und wählen frei, ob Sie sofort oder über zwei bis fünf Jahre absetzen. Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar: Eine Heizungserneuerung kostet 18.000 Euro, davon 12.000 Euro Lohn und 6.000 Euro Material. Als Vermieter setzen Sie die vollen 18.000 Euro ab, verteilt etwa auf drei Jahre mit je 6.000 Euro. Ein Selbstnutzer bekäme über § 35a nur 20 Prozent der 12.000 Euro Lohn, also maximal 1.200 Euro pro Jahr. Als Vermieter holen Sie über die Verteilung nach § 82b also ein Vielfaches dessen heraus, was ein Selbstnutzer für dieselbe Maßnahme an Steuervorteil bekommt.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: wann die 15-Prozent-Grenze die Verteilung kippt

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind die wichtigste Falle, die die Verteilung nach § 82b aushebeln kann. Wer in den ersten drei Jahren nach dem Kauf einer Immobilie umfangreich saniert, riskiert, dass das Finanzamt die Kosten nicht mehr als Erhaltungsaufwand, sondern als Herstellungskosten einstuft. Maßgeblich ist dabei die bekannte 15-Prozent-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten, deren genaue Berechnung der Ratgeber Handwerkerkosten absetzen erklärt.

Das hat eine harte Folge für die Verteilung. Was als anschaffungsnahe Herstellungskosten gilt, ist kein Erhaltungsaufwand mehr und fällt damit nicht unter § 82b. Die elegante Streckung auf zwei bis fünf Jahre ist dann vom Tisch, der Abzug zieht sich stattdessen über die lange Abschreibungsdauer. Wer kurz nach dem Kauf umfangreich saniert, sollte diese Grenze deshalb genau im Blick behalten.

Der wichtigste Hebel in Kürze: Wer die 15-Prozent-Grenze nicht reißen will, verteilt größere Maßnahmen über die ersten drei Jahre nach dem Kauf hinaus oder beginnt mit umfangreichen Sanierungen erst nach Ablauf dieser Frist. Dann bleibt der Aufwand Erhaltungsaufwand, der Sofortabzug ist sicher und das Wahlrecht zur Verteilung nach § 82b steht Ihnen offen.

Erst Restnutzungsdauergutachten, dann sanieren: Verteilung mit höherer Gebäude-AfA kombinieren

Ein Restnutzungsdauergutachten vor der Sanierung ist der Hebel, mit dem Sie die Verteilung nach § 82b mit einer dauerhaft höheren Gebäude-AfA kombinieren. Die Verteilung glättet Ihren Erhaltungsaufwand über mehrere Jahre, das ist der eine Effekt. Der zweite, viel größere Hebel liegt daneben und betrifft die laufende Abschreibung des gesamten Gebäudes.

Standardmäßig schreiben Sie ein Gebäude mit 2 Prozent über 50 Jahre ab. Ein Restnutzungsdauergutachten nach ImmoWertV 2021 (Paragraf 6, Anlage 2) weist nach, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer Ihres Gebäudes oft viel kürzer ist, bei sanierungsbedürftigen Altbauten zum Beispiel 20 bis 30 Jahre. Damit steigt der jährliche AfA-Satz von 2 Prozent auf 4 bis 5 Prozent, gestützt auf Paragraf 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil IX R 25/19, bestätigt durch IX R 14/23).

Das funktioniert sogar rückwirkend. Haben Sie die Immobilie vor einigen Jahren gekauft und damals noch nicht saniert, lassen Sie das Gutachten auf einen Bewertungsstichtag in der Vergangenheit erstellen, der den alten Zustand abbildet. Die höhere AfA machen Sie dann für alle Jahre nachträglich geltend, deren Steuerbescheid noch offen ist. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 wurde zum 01.12.2025 ersatzlos aufgehoben, seitdem gilt wieder unmittelbar die großzügigere BFH-Rechtsprechung. Die Methodik dahinter erklärt der Eintrag Restnutzungsdauergutachten.

Entscheidend ist die Reihenfolge. Weil Modernisierungen die Restnutzungsdauer verlängern, lassen Sie das Gutachten erstellen, solange das Gebäude noch wenig saniert ist. Auf diesem unsanierten Zustand fällt die Restnutzungsdauer am kürzesten und der AfA-Satz am höchsten aus, und genau diesen hohen Satz schreiben Sie anschließend dauerhaft fort. Erst danach sanieren Sie und verteilen den Erhaltungsaufwand nach § 82b. Wer in gefragten Lagen wie Heidelberg ein älteres Mietshaus herrichtet, sollte vor Beginn prüfen lassen, welcher AfA-Satz erreichbar ist.

Ein Rechenbeispiel macht den doppelten Hebel greifbar. Ihr vermietetes Haus in Heidelberg hat einen Gebäudewert von 300.000 Euro. Ohne Gutachten schreiben Sie 6.000 Euro pro Jahr ab. Mit einem Gutachten, das eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren nachweist, steigt der Satz auf 4 Prozent und Sie schreiben 12.000 Euro jährlich ab, also 6.000 Euro mehr, Jahr für Jahr. Den Erhaltungsaufwand Ihrer Sanierung verteilen Sie davon unabhängig zusätzlich nach § 82b. Ein Gutachten ab 895 Euro hat sich damit schon im ersten Jahr bezahlt gemacht. Hier geht es direkt zum Gutachten.

Handwerkerkosten absetzen über 2 Jahre: häufige Fragen

Kann man Handwerkerkosten über mehrere Jahre absetzen?

Ja, als Vermieter können Sie Handwerkerkosten über mehrere Jahre absetzen, wenn es sich um größeren Erhaltungsaufwand an einem überwiegend zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude handelt. Nach § 82b EStDV verteilen Sie den Aufwand gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre, statt ihn sofort in voller Höhe abzuziehen. Das ist ein Wahlrecht, kein Zwang. Selbstnutzer können nicht nach § 82b strecken, sie nutzen stattdessen die jährliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Arbeitskosten.

Was zählt als größerer Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV?

Als größerer Erhaltungsaufwand gilt eine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme, die spürbar über die laufenden Schönheitsreparaturen hinausgeht, in der Praxis also vier- bis fünfstellige Beträge für eine einzelne Maßnahme wie eine Bad-, Fenster- oder Heizungserneuerung. Eine feste Betragsgrenze nennt das Gesetz nicht. Kleinere laufende Reparaturen verteilt man nicht, sie werden ohnehin sofort abgezogen. Voraussetzung ist außerdem, dass das Gebäude überwiegend Wohnzwecken dient und vermietet ist.

Kann ich eine Handwerkerrechnung auf mehrere Jahre verteilen?

Ja, eine Handwerkerrechnung auf mehrere Jahre verteilen können Sie als Vermieter, sofern die Rechnung größeren Erhaltungsaufwand betrifft. Sie teilen den Gesamtbetrag gleichmäßig durch die gewählte Zahl der Jahre und setzen jedes Jahr denselben Teilbetrag in der Anlage V an. Jede Maßnahme wird dabei für sich betrachtet, Sie können also für verschiedene Rechnungen unterschiedliche Verteilungszeiträume wählen. Wichtig ist eine ordentliche Rechnung auf Ihren Namen und ein Nachweis der Zahlung. Das für die Steuerermäßigung nach § 35a geltende Erfordernis der unbaren Zahlung gilt für den Werbungskostenabzug des Vermieters nicht, aus Nachweisgründen ist die Überweisung aber dennoch zu empfehlen.

Was passiert mit dem Restbetrag bei Verkauf während der Verteilung?

Verkaufen Sie das Gebäude, während ein Erhaltungsaufwand noch verteilt wird, ist der bis dahin nicht berücksichtigte Restbetrag im Jahr der Veräußerung in voller Höhe als Werbungskosten abzusetzen. Das regelt § 82b EStDV ausdrücklich. Der noch offene Teil verfällt also nicht, sondern wird auf einen Schlag im Verkaufsjahr abgezogen. Dasselbe gilt, wenn das Gebäude ins Betriebsvermögen überführt wird oder die Vermietung endgültig endet.

Kann ich die Verteilung nachträglich ändern?

Das Wahlrecht zur Verteilung üben Sie in der Steuererklärung des Zahlungsjahres aus. Solange der betreffende Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, können Sie Ihre Entscheidung anpassen, also zwischen Sofortabzug und Verteilung wechseln oder den Zeitraum korrigieren. Ist der Bescheid bestandskräftig, bindet die einmal gewählte Verteilung für diesen Aufwand. Planen Sie den Verteilungszeitraum deshalb möglichst von Anfang an passend zu Ihrer erwarteten Einkommensentwicklung.

Geht der Restbetrag bei Erbschaft auf den Erben über?

Nein, der noch nicht abgezogene Restbetrag des Erhaltungsaufwands geht nicht auf die Erben über. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs kann der Erbe eine vom Erblasser begonnene Verteilung nicht fortführen. Der verbliebene Aufwand wird stattdessen im Todesjahr beim Erblasser berücksichtigt. Weil die Einzelheiten im Erbfall komplex sind, sollten Sie die konkrete Behandlung mit einem Steuerberater klären, damit kein Abzugsvolumen verloren geht.

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