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Schenkungssteuer 2026: Freibeträge, Tabelle und legale Strategien

Schenkungssteuer 2026 verständlich erklärt: Freibeträge nach Steuerklasse, komplette Tabelle der Steuersätze, Beispielrechnungen, 10-Jahres-Frist und 7 legale Strategien zur Reduzierung.

Cristóbal Cuadra Garcia
Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024)
15. Mai 202612 Min. Lesezeit
Schenkungssteuer 2026: Freibeträge, Tabelle und legale Strategien

Die Schenkungssteuer in Deutschland greift auf alle unentgeltlichen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und folgt nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) den gleichen Tarifen und Freibeträgen wie die Erbschaftssteuer. Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG beträgt 500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro pro Elternteil für Kinder, 200.000 Euro für Enkel und 20.000 Euro für nicht verwandte Empfänger und ist alle zehn Jahre neu nutzbar. Wer früh anfängt, lebzeitig in Tranchen zu schenken, kann sechs- bis siebenstellige Vermögen vollständig steuerfrei übertragen, statt im Erbfall einmalig den Tarif zu zahlen.

Die Schenkungssteuer betrifft jährlich Hunderttausende deutsche Familien, doch kaum ein Steuerthema wird so oft missverstanden. Wer zu Lebzeiten Vermögen an Kinder, Enkel oder Ehepartner überträgt, fällt in das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), das seit 2009 unverändert die Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze regelt. Wer die Regeln kennt, kann sechs- bis siebenstellige Beträge steuerfrei verschenken. Wer sie nicht kennt, zahlt schnell 30 % oder mehr an das Finanzamt.

Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Schenkungssteuer 2026: Wie hoch ist sie, welche Freibeträge gelten für Kinder, Enkel, Ehepartner und Geschwister, wie funktioniert die 10-Jahres-Frist, was muss bei der Schenkung von Immobilien beachtet werden und welche legalen Strategien zur Reduzierung gibt es. Inklusive vollständiger Steuersatz-Tabelle nach § 19 ErbStG, Beispielrechnungen und einer Übersicht zu Nießbrauch, Kettenschenkung und Vorbehalt.

Was ist die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer ist eine Steuer auf die unentgeltliche Übertragung von Vermögen unter Lebenden. Rechtlich geregelt im § 7 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) wird sie immer dann fällig, wenn jemand einer anderen Person bewusst und ohne Gegenleistung Geld, Immobilien, Wertpapiere oder andere Vermögensgegenstände übergibt und der Wert der Schenkung den persönlichen Freibetrag des Empfängers übersteigt.

Die Schenkungssteuer ist eng mit der Erbschaftsteuer verwandt. Beide nutzen dieselben Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze. Der Unterschied: Bei der Erbschaft erfolgt die Übertragung mit dem Tod, bei der Schenkung zu Lebzeiten. Wer geschickt schenkt, kann denselben Vermögenswert über die Jahre mehrfach steuerfrei übertragen, weil die Freibeträge alle 10 Jahre erneut genutzt werden können (§ 14 ErbStG).

Geschuldet wird die Steuer vom Beschenkten, nicht vom Schenker. Es ist jedoch zulässig und in der Praxis üblich, dass der Schenker die Steuer zusätzlich übernimmt, was steuerlich wiederum als weitere Schenkung gilt.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer? Steuersätze nach Steuerklasse

Die Höhe der Schenkungssteuer hängt von zwei Faktoren ab: der Steuerklasse des Beschenkten (also dem Verwandtschaftsgrad zum Schenker) und dem steuerpflichtigen Erwerb (= Schenkungswert minus Freibetrag). Es gibt drei Steuerklassen nach § 15 ErbStG:

  • Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel und in besonderen Fällen Eltern und Großeltern (bei Erbschaft).
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Eltern bei Schenkung (statt Erbschaft).
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Personen, insbesondere Lebensgefährten ohne Ehe, Freunde, entferntere Verwandte, juristische Personen.

Die Steuersätze nach § 19 ErbStG reichen je nach Klasse von 7 % bis 50 %. Je weiter die Verwandtschaft, desto höher der Satz, und je größer der steuerpflichtige Erwerb, desto höher die Stufe. Die vollständige Tabelle folgt im nächsten Abschnitt.

Schenkungssteuer-Freibeträge: Wer bekommt wie viel?

Die Schenkungssteuer Freibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt und gelten pro Empfänger und pro Schenker innerhalb von 10 Jahren. Die wichtigsten Beträge auf einen Blick:

EmpfängerVerwandtschaftFreibetragSteuerklasse
Ehepartner / eingetragener LebenspartnerKlasse I500.000 €I
Kinder, Stiefkinder, AdoptivkinderKlasse I400.000 €I
Enkel (Eltern bereits verstorben)Klasse I400.000 €I
Enkel (Eltern leben noch)Klasse I200.000 €I
Urenkel und weitere AbkömmlingeKlasse I100.000 €I
Geschwister, Nichten, Neffen, SchwiegerelternKlasse II20.000 €II
Eltern bei Schenkung (umgekehrt)Klasse II20.000 €II
Freunde, Lebensgefährten ohne Ehe, alle anderenKlasse III20.000 €III

Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei Kinder. Jeder Elternteil kann jedem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei schenken. Das ergibt pro 10-Jahres-Periode: 2 Eltern × 2 Kinder × 400.000 € = 1,6 Millionen Euro steuerfrei. Über 30 Jahre verteilt (drei 10-Jahres-Perioden) sind also bis zu 4,8 Millionen Euro völlig steuerfrei übertragbar, sofern die Schenkungen entsprechend gestaffelt werden.

Sonderfreibeträge: Zusätzlich zu den Freibeträgen aus § 16 ErbStG gibt es einen Versorgungsfreibetrag für Ehepartner (256.000 €) und Kinder (10.300 € bis 52.000 € je nach Alter), der jedoch nur bei Erbschaften, nicht bei Schenkungen zu Lebzeiten gilt.

Schenkungssteuer-Tabelle 2026 im Überblick

Die vollständige Schenkungssteuer-Tabelle nach § 19 ErbStG zeigt den Steuersatz für den Teil des Erwerbs, der die Freigrenze übersteigt. Maßgeblich ist der Wert nach Abzug des persönlichen Freibetrags:

Steuerpflichtiger Erwerb (über Freibetrag)Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.000 €7 %15 %30 %
bis 300.000 €11 %20 %30 %
bis 600.000 €15 %25 %30 %
bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
bis 13.000.000 €23 %35 %50 %
bis 26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Wichtig: Die Steuersätze sind Stufentarife, keine Eingangstarife. Wenn der steuerpflichtige Erwerb 76.000 € beträgt, werden 7 % bzw. 15 % bzw. 30 % auf den gesamten Betrag angewendet, nicht nur auf den überschießenden Teil. Allerdings greift bei kleinen Sprüngen über die Stufengrenze ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG, der die Mehrbelastung auf maximal 50 % des überschießenden Betrags begrenzt.

Schenkungssteuer-Rechner: Beispielrechnungen

Wer einen Schenkungssteuer-Rechner sucht, sollte das Prinzip verstanden haben: Schenkungswert minus Freibetrag = steuerpflichtiger Erwerb. Auf diesen wird der passende Steuersatz aus der Tabelle angewendet. Drei typische Schenkungssteuer berechnen-Beispiele:

Beispiel 1: Vater schenkt Sohn 600.000 € in bar

Schenkungswert: 600.000 €. Freibetrag Klasse I (Kind): 400.000 €. Steuerpflichtiger Erwerb: 200.000 €. Das liegt in der Stufe „bis 300.000 €" mit 11 % in Klasse I. Schenkungssteuer: 22.000 €.

Beispiel 2: Tante schenkt Nichte ein Eigentumsheim für 350.000 €

Schenkungswert: 350.000 €. Freibetrag Klasse II (Nichte): 20.000 €. Steuerpflichtiger Erwerb: 330.000 €. Das liegt in der Stufe „bis 600.000 €" mit 25 % in Klasse II. Schenkungssteuer: 82.500 €. Die Nichte zahlt also fast ein Viertel des Erbes an das Finanzamt.

Beispiel 3: Ehemann schenkt Ehefrau eine Immobilie im Wert von 1,2 Mio €

Schenkungswert: 1.200.000 €. Freibetrag Klasse I (Ehepartner): 500.000 €. Steuerpflichtiger Erwerb: 700.000 €. Das liegt in der Stufe „bis 6.000.000 €" mit 19 % in Klasse I. Schenkungssteuer: 133.000 €. Mit cleverer Gestaltung (Nießbrauch, Aufteilung über mehrere Jahre) lässt sich diese Last erheblich reduzieren.

Achtung Rechnerlogik: Online-Rechner berücksichtigen oft nicht die Sonderregelungen für Immobilien (Bewertung nach Bewertungsgesetz statt Verkaufspreis), den Nießbrauch-Wertabschlag oder die 10-Jahres-Frist. Bei größeren Vermögen lohnt sich vor jeder Schenkung ein Steuerberater-Termin.

Die 10-Jahres-Frist nach § 14 ErbStG

Der wichtigste Stellschraube zur Reduzierung der Schenkungssteuer ist die 10-Jahres-Frist nach § 14 ErbStG. Sie besagt: Alle Schenkungen, die ein Schenker einem Empfänger innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren macht, werden für die Berechnung der Steuer zusammengerechnet. Erst nach Ablauf der 10 Jahre beginnt der Freibetrag von vorne.

Praktische Konsequenz: Wer früh genug anfängt, kann denselben Vermögensbetrag über die Lebenszeit mehrfach steuerfrei übertragen. Ein Vater, der seinem Kind im Alter von 25 die ersten 400.000 € schenkt, kann mit 35 erneut 400.000 € steuerfrei übertragen, mit 45 wieder, und so weiter.

Wann startet die 10-Jahres-Frist?

Maßgeblich ist der Tag der Ausführung der Schenkung. Bei Geld ist das die Überweisung, bei Immobilien die notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrags und Eintragung im Grundbuch. Die Frist läuft genau 10 Jahre, taggenau berechnet.

Was, wenn der Schenker innerhalb der 10 Jahre stirbt?

Verstirbt der Schenker innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung, wird der Schenkungswert dem Erbe hinzugerechnet. Allerdings kommt der bei der Schenkung bereits genutzte Freibetrag zur Anrechnung, sodass keine doppelte Belastung entsteht. Die Schenkung „verschwindet" jedoch nicht, sie reduziert die Erbschaftsteuer-Optimierung.

Schenkung an Kinder, Enkel und Ehepartner

Die häufigste Form der Schenkung läuft innerhalb der engsten Familie. Bei der Schenkungssteuer Kinder profitieren Empfänger vom hohen Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil, also 800.000 € insgesamt pro 10-Jahres-Periode. Das macht die Schenkung an Kinder in der Praxis fast immer steuerfrei, sofern strategisch gestaffelt wird.

Die Schenkungssteuer Enkel ist etwas komplexer. Lebt das Elternteil noch (Kindesgeneration), beträgt der Freibetrag 200.000 €. Ist das Elternteil bereits verstorben, „erbt" der Enkel den vollen Freibetrag des Kindes, also 400.000 €. Schenkungen an Enkel sind besonders sinnvoll, weil sie eine Generation überspringen und die Erbschaftsteuer-Belastung in der Kindesgeneration umgehen.

Bei der Schenkung zwischen Ehepartnern gilt der höchste Freibetrag von 500.000 €. Zusätzlich sind Schenkungen des selbst genutzten Familienheims unter Ehepartnern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG komplett steuerfrei, ohne Anrechnung auf den Freibetrag und ohne Wertgrenze. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für die selbst genutzte Wohnung, nicht für vermietete Objekte oder Zweitwohnsitze.

Schenkung an Geschwister, Freunde und Dritte

Bei Schenkungen außerhalb der engsten Familie wird es teuer. Die Schenkungssteuer Geschwister fällt in Steuerklasse II mit Freibetrag 20.000 € und Steuersätzen von 15 % bis 43 %. Wer seinem Bruder ein Eigenheim im Wert von 400.000 € schenkt, zahlt nach Abzug des Freibetrags auf 380.000 € einen Satz von 25 %, also 95.000 € Schenkungssteuer.

Die Schenkungssteuer Freunde ist mit Steuerklasse III noch ungünstiger: Freibetrag 20.000 €, Steuersätze 30 % bis 50 %. Schenkungen an unverheiratete Lebensgefährten, Freunde oder entferntere Verwandte sind daher vor jeder Übertragung sorgfältig zu planen, oft lohnt sich vorher die Eheschließung oder die Adoption als rechtliche Konstruktion (siehe Abschnitt „Strategien").

Strategien für Schenkungen in Klasse II und III

  • Etappenweise schenken: 20.000 € alle 10 Jahre nutzen.
  • Nießbrauch vorbehalten: reduziert den Schenkungswert um den kapitalisierten Wohnwert.
  • Heirat oder Adoption: wechselt den Empfänger in Klasse I mit höheren Freibeträgen.
  • Über Versicherungslösungen schenken: indirekte Übertragung über Lebensversicherungen.

Schenkung von Immobilien: Bewertung und Verkehrswert

Bei Immobilienschenkungen wird der Wert nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt. Das Finanzamt nutzt je nach Objektart unterschiedliche Verfahren: Vergleichswertverfahren bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern, Ertragswertverfahren bei Mietwohnimmobilien, Sachwertverfahren bei besonderen Objekten. In der Praxis liegt der vom Finanzamt angesetzte Wert oft 10 % bis 30 % über dem tatsächlichen Marktwert.

Hier kommt das Verkehrswertgutachten ins Spiel: Nach § 198 BewG hat der Steuerpflichtige das Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten nachzuweisen. Das Finanzamt muss den niedrigeren Wert anerkennen, sofern das Gutachten den Anforderungen der ImmoWertV 2021 genügt.

Konkretes Beispiel: Eine Eigentumswohnung wird vom Finanzamt mit 480.000 € bewertet. Ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten weist einen tatsächlichen Marktwert von 410.000 € nach. Bei einer Schenkung an ein Kind reduziert sich die Bemessungsgrundlage von 480.000 € auf 410.000 €. Da der Freibetrag 400.000 € beträgt, fällt statt 11 % auf 80.000 € (= 8.800 €) nur 7 % auf 10.000 € (= 700 €) an. Steuerersparnis: 8.100 € bei einem Gutachten-Aufwand von 1.500 € bis 3.500 €.

Wichtig ist die Wahl des richtigen Sachverständigen: Das Gutachten muss von einem öffentlich bestellten und vereidigten oder einem IQZert/DIN-EN-ISO-17024-zertifizierten Sachverständigen erstellt werden, sonst erkennt das Finanzamt es nicht an. DuraCasa als Marke der CCG-Gutachten GmbH erstellt IQZert-zertifizierte Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV 2021, die regelmäßig von Finanzämtern bei Schenkungen anerkannt werden. Wer eine fundierte Immobilienbewertung in Karlsruhe und Umgebung benötigt, erhält dort die lokale Marktkenntnis und die für die Schenkungssteuer-Anerkennung nötige methodische Tiefe.

Nießbrauch und Wohnrecht: Wertabschlag nutzen

Eine der wirkungsvollsten Strategien zur Reduzierung der Schenkungssteuer bei Immobilien ist die Schenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnrechts. Der Schenker behält das Recht, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder die Mieten zu vereinnahmen, der Beschenkte erhält nur das nackte Eigentum. Steuerlich wirkt sich das in einem Wertabschlag aus.

Der Wert des Nießbrauchsrechts wird nach § 14 BewG kapitalisiert: Jahreswert (Miete oder Mietwert) × Vervielfältiger nach Lebenserwartung des Nießbrauchers. Bei einem 60-jährigen Schenker mit Nießbrauch an einer Immobilie mit 18.000 € Jahresmietwert ergibt sich ein Vervielfältiger von etwa 13, also ein Nießbrauchswert von 234.000 €. Wird die Immobilie für 600.000 € verschenkt, reduziert der Nießbrauch den steuerlichen Schenkungswert auf 366.000 €. Bei einem Kind mit 400.000 € Freibetrag fällt damit keine Schenkungssteuer an, statt regulär 22.000 €.

Doppelter Vorteil: Der Schenker behält die Kontrolle und die Erträge der Immobilie zu Lebzeiten, der Beschenkte erhält das Eigentum bereits jetzt zur Gestaltung der Vermögensnachfolge. Beim Tod des Schenkers erlischt der Nießbrauch automatisch, der Beschenkte erhält dann das Vollrecht ohne weitere Steuerfolge.

Die Schenkungssteuer umgehen ist im strengen Sinne nicht möglich. Wer aber clever plant, kann die Steuerlast auf wenige Prozent oder sogar auf null reduzieren. Sieben Strategien aus der Praxis:

  1. Freibeträge alle 10 Jahre nutzen. Vermögen über lange Zeiträume in Tranchen verschenken. Wer mit 50 anfängt und alle 10 Jahre den Freibetrag voll ausnutzt, kann bis zum 80. Lebensjahr drei Mal komplett steuerfrei übertragen.
  2. Familienheim nutzen. Schenkung des selbst genutzten Eigenheims an den Ehepartner ist nach § 13 ErbStG komplett steuerfrei, ohne Wertgrenze.
  3. Nießbrauch vorbehalten. Reduziert den Schenkungswert um 30 % bis 60 %, je nach Alter des Schenkers (siehe Abschnitt oben).
  4. Generationen überspringen. Direkte Schenkung an Enkel statt an Kinder spart die Erbschaftsteuer in der Kindesgeneration.
  5. Kettenschenkung. Schenkung an Ehepartner, der dann an die Kinder weiterschenkt. Verdoppelt die nutzbaren Freibeträge.
  6. Heirat oder eingetragene Partnerschaft. Hebt den Empfänger von Klasse III in Klasse I mit Freibetrag 500.000 € statt 20.000 €.
  7. Verkehrswertgutachten bei Immobilien. Senkt die steuerliche Bemessungsgrundlage gegenüber dem oft zu hohen Finanzamtswert.

Wichtig bei jeder Strategie: Sie muss fremdüblich und mit wirtschaftlicher Substanz umgesetzt werden. Reine Steueroptimierung ohne erkennbares wirtschaftliches Motiv wird vom Finanzamt nach § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch verworfen.

Ab wann muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Nach § 30 ErbStG ist jede Schenkung dem Finanzamt anzuzeigen, sofern sie steuerpflichtig sein könnte. Das gilt auch dann, wenn am Ende keine Steuer fällt, weil der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Die Anzeigepflicht trifft sowohl den Schenker als auch den Beschenkten und beträgt drei Monate nach Kenntnis von der Schenkung.

Bei notariell beurkundeten Schenkungen, etwa Immobilien, übernimmt der Notar die Anzeige automatisch. Bei Geldschenkungen oder Übertragungen von Wertpapierdepots muss der Beschenkte selbst handeln. Eine Vorlage für die Schenkungsanzeige stellen die Finanzämter zur Verfügung, oft online abrufbar.

Was passiert bei nicht angezeigten Schenkungen?

Die Nicht-Anzeige einer Schenkung kann als Steuerhinterziehung nach § 370 AO verfolgt werden. Strafen reichen von Geldbuße bis zu Freiheitsstrafe. Hinzu kommt eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre statt der regulären 4 Jahre. In der Praxis erfährt das Finanzamt von Schenkungen oft durch Bankmeldungen, Notarmitteilungen oder bei Erbschaftsfällen über die Ermittlung des Vorbesitzes.

Welche Schenkungen sind komplett steuerfrei?

Mehrere Konstellationen sind nach § 13 ErbStG komplett steuerfrei, unabhängig vom Wert: das selbst genutzte Familienheim zwischen Ehepartnern, Hausrat bis 41.000 € (Klasse I) bzw. 12.000 € (Klasse II/III), übliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit), Zuwendungen für angemessenen Unterhalt und Ausbildung sowie Spenden an gemeinnützige Organisationen. Auch Pflegeleistungen können bis 20.000 € steuerfrei „abgegolten" werden.

Können Eltern jedem Kind 400.000 € steuerfrei schenken?

Ja. Der Freibetrag von 400.000 € gilt pro Elternteil und pro Kind. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann also pro 10-Jahres-Periode insgesamt 1,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen (2 Eltern × 2 Kinder × 400.000 €). Wichtig: Die Schenkung muss klar von einem Elternteil ausgehen, nicht aus einem gemeinsamen Konto, sonst wird sie hälftig aufgeteilt und die Freibeträge entsprechend halbiert.

Bei einer Kettenschenkung schenkt zum Beispiel ein Vater seiner Frau einen Betrag, die Frau schenkt diesen Betrag dann an die gemeinsamen Kinder weiter. So werden die Freibeträge beider Elternteile genutzt, obwohl das Vermögen ursprünglich nur einem Elternteil gehörte. Die Kettenschenkung ist grundsätzlich legal, sofern zwischen den beiden Schenkungen ein echter Übertragungswille der Zwischenperson erkennbar ist und keine bindende Weitergabevereinbarung besteht. Der BFH hat das in mehreren Urteilen bestätigt (zuletzt BFH II R 28/19).

Was passiert bei Nicht-Anzeige einer Schenkung?

Wer eine Schenkung dem Finanzamt nicht anzeigt, riskiert ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Festsetzungsfrist verlängert sich auf 10 Jahre, in besonders schweren Fällen sogar auf 15. Zusätzlich können Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr fällig werden. In der Praxis kommt die Nicht-Anzeige oft beim Erbfall heraus, wenn Banken den Vermögensstand zur Erbschaftsteuer-Veranlagung melden und Schenkungen aus den letzten 10 Jahren nicht erklärt sind.

Fazit: Schenkungssteuer mit Plan auf Null bringen

Die Schenkungssteuer ist eine vermeidbare Steuer, vorausgesetzt, man plant frühzeitig. Wer die Freibeträge kennt, die 10-Jahres-Frist nutzt und bei Immobilien zusätzlich auf Nießbrauch und Verkehrswertgutachten setzt, kann sechs- bis siebenstellige Vermögen über die Lebenszeit komplett steuerfrei an die nächste Generation übertragen.

Drei Empfehlungen für den Einstieg:

  • Früh anfangen. Wer mit 50 die ersten Schenkungen macht, kann drei volle 10-Jahres-Perioden nutzen.
  • Strukturiert vorgehen. Vor der ersten Schenkung mit Steuerberater und Notar einen Mehrjahresplan aufstellen.
  • Bei Immobilien Verkehrswertgutachten einholen. Spart bei größeren Objekten oft fünfstellige Beträge an Schenkungssteuer.

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