Der Erbschaftssteuer-Freibetrag bei Immobilien beträgt nach § 16 ErbStG 500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro pro Elternteil für Kinder, 200.000 Euro für Enkel (400.000 Euro falls der Elternteil bereits verstorben ist) und 20.000 Euro für Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Erben. Die Erbschaftssteuer wird auf den Verkehrswert der Immobilie minus dem persönlichen Freibetrag erhoben, mit Steuersätzen zwischen 7 Prozent und 50 Prozent je nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs. Ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV 2021 reduziert die Bemessungsgrundlage in der Regel um 10 bis 25 Prozent gegenüber der Standard-Schätzung des Finanzamts.
Wer eine Immobilie erbt, übernimmt nicht nur das Objekt, sondern oft auch eine spürbare Steuerlast. Die Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verkehrswert der geerbten Immobilie, nach dem Verwandtschaftsverhältnis und nach Freibeträgen, die je nach Steuerklasse zwischen 20.000 € und 500.000 € liegen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Erbschaftssteuer bei Immobilien berechnet wird, welche Freibeträge greifen, wann das geerbte Eigenheim steuerfrei bleibt und wie sich die Bewertung durch das Finanzamt nach unten korrigieren lässt, mit einem konkreten Beispiel aus Freiburg und allen aktuellen Tabellen für 2026.
Eine qualifizierte Wertermittlung erhalten Sie auch bei CCG-Gutachten, ein Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV 2021 reduziert in vielen Fällen den steuerpflichtigen Erbschaftswert deutlich gegenüber der Standard-Schätzung des Finanzamts.
Was ist Erbschaftssteuer und wann fällt sie an?
Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer auf den unentgeltlichen Vermögensübergang im Todesfall. Rechtsgrundlage ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Sie entsteht mit dem Tod des Erblassers und wird vom Erben geschuldet, nicht vom Nachlass selbst. Anders als die Einkommensteuer ist sie keine wiederkehrende Steuer, sondern fällt einmalig pro Erbfall an.
Steuerpflichtig sind alle Vermögensgegenstände, die durch Erbfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch oder ähnliche Übertragungen vom Erblasser auf den Erben übergehen. Bei Immobilien greift die Steuer auf den Verkehrswert zum Todestag, nicht auf den ursprünglichen Kaufpreis. Wer also vor 30 Jahren ein Haus in Freiburg für 200.000 DM gekauft hat und heute ein Verkehrswert von 750.000 € hat, dem werden 750.000 € als Bemessungsgrundlage angesetzt.
Die Erbschaftssteuer wird in Deutschland nicht erhoben, wenn der steuerpflichtige Erwerb innerhalb der Freibeträge bleibt. Diese Freibeträge sind je nach Verwandtschaftsverhältnis sehr unterschiedlich, und sie sind der zentrale Hebel, um die Erbschaftssteuer bei Immobilien zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. Wer Immobilien plant, lebzeitig zu übertragen statt zu vererben, sollte zusätzlich die Schenkungssteuer-Regeln kennen, sie folgen demselben Tarif und denselben Freibeträgen, lassen sich aber alle zehn Jahre neu nutzen.
Erbschaftssteuer Freibetrag: So hoch ist der Steuerfreibetrag 2026
Der persönliche Freibetrag ist die Höhe, bis zu der ein Erbe von einem bestimmten Erblasser steuerfrei erben darf. Geregelt in § 16 ErbStG, ist er der wichtigste Hebel zur Steuervermeidung. Stand 2026 gelten folgende Beträge:
| Verwandtschaft zum Erblasser | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) | 400.000 € | I |
| Enkel (wenn das Kind noch lebt) | 200.000 € | I |
| Enkel (wenn das Kind verstorben ist) | 400.000 € | I |
| Urenkel und weitere Abkömmlinge | 100.000 € | I |
| Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 € | I |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner | 20.000 € | II |
| Alle übrigen Erben (z.B. Lebensgefährten ohne Ehe/Verpartnerung, entfernte Verwandte, Freunde) | 20.000 € | III |
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gibt es einen Versorgungsfreibetrag für Ehepartner (256.000 €) und Kinder (gestaffelt nach Alter, von 10.300 € bis 52.000 €). Dieser dient als „Unterhaltspuffer" und ist ebenfalls steuerfrei, allerdings wird er um Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrenten gekürzt.
Wichtig: jeder Freibetrag gilt pro Erbfall, alle 10 Jahre erneut nutzbar. Wer also frühzeitig lebzeitig schenkt (siehe H2 „Erbschaftssteuer Schenkung"), kann denselben Freibetrag mehrfach im Lebensverlauf nutzen. Das ist der Grund, warum erfahrene Vermögensberater raten, Immobilien-Übertragungen früh und in Tranchen zu planen.
Erbschaftssteuer Klassen: Drei Steuerklassen und ihre Folgen
§ 15 ErbStG teilt alle Erben in drei Steuerklassen ein. Die Klassenzuordnung bestimmt sowohl den Freibetrag (siehe oben) als auch den anzuwendenden Steuersatz (siehe unten in der Tabelle). Wer höher in der Klasse rutscht, zahlt deutlich mehr.
- Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern. Niedrigster Tarif (7-30 %).
- Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner. Mittlerer Tarif (15-43 %).
- Steuerklasse III: Alle anderen, nichtverwandte Erben, entfernte Verwandte, eingetragene Vereine, Lebensgefährten ohne formelle Verbindung. Höchster Tarif (30-50 %).
Der Sprung von Klasse I zu Klasse III ist drastisch: ein Erbe von 1 Million Euro Immobilienwert wird in Klasse I (z.B. Sohn) mit 19 % Steuersatz auf 600.000 € (nach Freibetrag 400.000 €) belegt, das sind 114.000 €. In Klasse III (z.B. Lebensgefährte ohne Ehe) wird derselbe Erwerb auf 980.000 € (nach Freibetrag 20.000 €) mit 30 % belegt, das sind 294.000 €, also ein Unterschied von 180.000 €.
Das ist ein häufig unterschätzter Hebel bei nichtverheirateten Paaren: ohne Eheschließung bleibt der Lebensgefährte in Klasse III mit nur 20.000 € Freibetrag. Wer das frühzeitig erkennt, kann durch Eheschließung oder lebzeitige Übertragungen (siehe Ehegattenschaukel) sechsstellige Steuerlasten vermeiden.
Erbschaftssteuer Tabelle: Komplette Übersicht der Steuersätze
Hier die vollständige Tabelle nach § 19 ErbStG (Stand 2026). Der Tarif gilt für den steuerpflichtigen Erwerb, also nach Abzug der Freibeträge:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Tabelle gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise wie bei der Einkommensteuer. Wer also in Klasse I 350.000 € erbt (nach Freibetrag), zahlt 15 % auf den Gesamtbetrag, nicht 11 % auf die ersten 300.000 € und 15 % auf den Rest.
Wichtig zu beachten: das ErbStG sieht in § 19 Abs. 3 einen sogenannten Härteausgleich vor. Wenn der Erwerb knapp über einer Stufengrenze liegt, wird der Mehrbetrag „abgemildert", damit nicht ein einziger Euro mehr Vermögen zu einer drastisch höheren Steuer führt. Praktisch heißt das: wer in Klasse I genau 600.001 € erbt, zahlt nicht plötzlich 19 % auf alles, sondern eine geglättete Mischrate.
Erbschaftssteuer Steuersatz: Was Sie nach Klasse und Höhe zahlen
Der konkrete Steuersatz ergibt sich aus zwei Faktoren: der Steuerklasse (I bis III) und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (nach Freibetrag). Konkrete Praxisfälle für Klasse I:
- Ein Sohn erbt eine Eigentumswohnung in Freiburg im Wert von 480.000 €. Freibetrag 400.000 €, steuerpflichtiger Erwerb 80.000 €. Steuersatz nach Tabelle (Klasse I, bis 300.000 €): 11 %. Erbschaftssteuer: 8.800 €.
- Eine Tochter erbt das Elternhaus in Freiburg-Wiehre im Wert von 1.200.000 €. Freibetrag 400.000 €, steuerpflichtiger Erwerb 800.000 €. Steuersatz nach Tabelle (Klasse I, bis 6.000.000 €): 19 %. Erbschaftssteuer: 152.000 €.
- Ein Enkel (Eltern noch lebend) erbt das Mehrfamilienhaus seiner Großmutter, Wert 850.000 €. Freibetrag 200.000 €, steuerpflichtiger Erwerb 650.000 €. Steuersatz nach Tabelle (Klasse I, bis 6.000.000 €): 19 %. Erbschaftssteuer: 123.500 €.
In Klasse II (z.B. Geschwister) liegen die Sätze deutlich höher, siehe eigener H2 weiter unten. In Klasse III (Nichtverwandte) startet der Satz schon bei 30 %, also fast immer dreimal so hoch wie in Klasse I bei gleichem Erwerb.
Erbschaftssteuer berechnen: Schritt-für-Schritt-Beispiel aus Freiburg-Herdern
Familie Ostendorf erbt ein freistehendes Einfamilienhaus in Freiburg-Herdern, Baujahr 1962, 220 m² Wohnfläche, 720 m² Grundstück. Der Verkehrswert laut Finanzamt-Schätzung liegt bei 1.420.000 €. Erbe ist die einzige Tochter (39 Jahre alt). Wir rechnen die Erbschaftssteuer Schritt für Schritt durch:
Schritt 1: Steuerklasse bestimmen. Tochter = Steuerklasse I.
Schritt 2: Freibetrag abziehen. Kind in Klasse I = 400.000 € Freibetrag.
Schritt 3: Steuerpflichtigen Erwerb berechnen. 1.420.000 € − 400.000 € = 1.020.000 €.
Schritt 4: Steuersatz aus Tabelle ablesen. Klasse I, bis 6.000.000 € = 19 %.
Schritt 5: Erbschaftssteuer rechnen. 1.020.000 € × 19 % = 193.800 €.
Mit dem Standard-Finanzamtsverfahren würde die Tochter also 193.800 € Erbschaftssteuer zahlen. Jetzt der Hebel: Familie Ostendorf beauftragt einen zertifizierten Sachverständigen, der ein Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV 2021 erstellt. Der Sachverständige berücksichtigt den tatsächlichen baulichen Zustand (Baujahr 1962, Sanierungsstau im Bad und im Heizungsbereich), den lokalen Markt und den Modernisierungsbedarf, und kommt auf einen marktgerechten Verkehrswert von 1.180.000 €.
Neue Berechnung mit Gutachten:
- Verkehrswert laut Gutachten: 1.180.000 €
- Freibetrag: 400.000 €
- Steuerpflichtiger Erwerb: 780.000 €
- Steuersatz: 19 %
- Erbschaftssteuer: 148.200 €
Differenz: 45.600 € Steuerersparnis durch ein qualifiziertes Gutachten. Die Kosten eines Verkehrswertgutachtens liegen bei einer Immobilie dieser Größenordnung typischerweise bei 1.800 € bis 3.500 €, Return on Investment damit jenseits des 15-fachen.
Erbschaftssteuer Ehepartner: 500.000 Euro Freibetrag und 10-Jahres-Regel
Der Ehepartner, egal ob klassische Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, genießt mit Abstand den höchsten Freibetrag aller Erben: 500.000 €. Zusätzlich kommt der Versorgungsfreibetrag von 256.000 € hinzu (gegebenenfalls gekürzt um Witwen- oder Waisenrenten). In Summe bleiben einem Ehepartner damit oft 700.000-750.000 € steuerfrei.
Konkretes Beispiel: ein Ehemann stirbt und vererbt der Witwe das gemeinsame Reihenhaus in Freiburg-Stühlinger (Wert 620.000 €) sowie 80.000 € Sparvermögen. Gesamt-Erwerb 700.000 €.
- Persönlicher Freibetrag: 500.000 €
- Versorgungsfreibetrag (vereinfacht ohne Witwenrente): 256.000 €
- Summe Freibeträge: 756.000 €
- Erwerb 700.000 € liegt unter der Summe → 0 € Erbschaftssteuer.
Ein zusätzlicher Hebel ist die 10-Jahres-Regel: jeder Freibetrag (insbesondere bei lebzeitiger Schenkung) ist alle 10 Jahre neu nutzbar. Ehepartner, die früh planen, können daher mehrfach 500.000 € steuerfrei übertragen. Bei einer Großimmobilie wird das oft mit der Ehegattenschaukel kombiniert, einem Verkauf zwischen Ehegatten, der die AfA-Bemessungsgrundlage neu auflädt und gleichzeitig den Vermögensbestand zwischen den Partnern strukturiert.
Wichtig zu wissen: lebte das Paar im Zugewinngemeinschaft-Güterstand (gesetzlicher Regelfall in Deutschland), bleibt ein zusätzlicher Teil des Vermögens des Verstorbenen als sogenannter „fiktiver Zugewinnausgleich" steuerfrei. Das kann den effektiven Freibetrag des überlebenden Ehepartners nochmals erheblich erhöhen.
Erbschaftssteuer Kind und Enkel: 400.000 Euro und 200.000 Euro Freibeträge
Kinder erben mit 400.000 € persönlichem Freibetrag pro Elternteil, wenn also Vater und Mutter zu unterschiedlichen Zeiten versterben, kann ein Kind insgesamt 800.000 € steuerfrei erben. Adoptierte Kinder und Stiefkinder sind in der Behandlung gleichgestellt.
Enkel haben einen abgestuften Freibetrag:
- 200.000 €, wenn das Kind (also der Elternteil des Enkels) noch lebt
- 400.000 €, wenn das Kind bereits verstorben ist, dann tritt der Enkel an dessen Stelle
Der Versorgungsfreibetrag für Kinder ist altersabhängig (§ 17 ErbStG):
- bis 5 Jahre: 52.000 €
- 5-10 Jahre: 41.000 €
- 10-15 Jahre: 30.700 €
- 15-20 Jahre: 20.500 €
- 20-27 Jahre: 10.300 €
- ab 27 Jahre: 0 €
Wer mehrere Kinder hat, kann durch geschickte lebzeitige Übertragungen die Freibeträge mehrfach nutzen, jedes Kind und jeder Enkel hat einen eigenen Freibetrag. Bei drei Kindern und sechs Enkeln summieren sich die Klasse-I-Freibeträge potenziell auf 2.400.000 € (Kinder) + 1.200.000 € (Enkel) = 3.600.000 € steuerfrei, alle 10 Jahre nutzbar.
Erbschaftssteuer Geschwister: Höhere Steuersätze in Klasse II
Geschwister sind in Steuerklasse II, mit einem deutlich geringeren persönlichen Freibetrag von nur 20.000 € und Steuersätzen, die schon bei niedrigen Erwerben deutlich höher liegen:
- bis 75.000 € steuerpflichtiger Erwerb: 15 %
- bis 300.000 €: 20 %
- bis 600.000 €: 25 %
- bis 6.000.000 €: 30 %
Praxisbeispiel: zwei Geschwister erben gemeinsam eine Immobilie in Freiburg-Wiehre, Wert 600.000 €. Jeder Bruder erbt also 300.000 €.
- Persönlicher Freibetrag: 20.000 € pro Bruder
- Steuerpflichtiger Erwerb: 280.000 € pro Bruder
- Steuersatz (Klasse II, bis 300.000 €): 20 %
- Erbschaftssteuer: 56.000 € pro Bruder, insgesamt 112.000 € für beide
Im Vergleich: hätte das Geschwisterpaar von ihren Eltern (Klasse I) geerbt, hätte jeder einen Freibetrag von 400.000 € gehabt, die Immobilie wäre komplett steuerfrei geblieben.
Daher der Tipp für Patchwork-Familien: lieber direkt von den Eltern an die Kinder verteilen (Klasse I) als zwischen Geschwistern (Klasse II). Bei größeren Immobilien ist auch der Umweg über die Eltern (z.B. via Schenkung zurück, dann Weiterschenkung an Geschwister) steuerlich oft günstiger.
Erbschaftssteuer Haus: Wann das geerbte Eigenheim steuerfrei bleibt
Ein wichtiger Sonderfall: das geerbte Familieneigenheim bleibt unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei, unabhängig vom Wert. Geregelt in § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG.
Für Ehepartner: das selbst genutzte Familienheim ist steuerfrei, sofern der überlebende Ehepartner es nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre lang selbst bewohnt. Es gibt keine Größenbegrenzung, egal ob 80 m² oder 400 m² Wohnfläche.
Für Kinder: das geerbte Eigenheim ist steuerfrei, sofern es vom Kind mindestens 10 Jahre selbst bewohnt wird und die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Ist die Wohnfläche größer, ist der übersteigende Anteil steuerpflichtig.
Was passiert bei Verstoß gegen die 10-Jahres-Selbstnutzungspflicht? Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend komplett, sobald die Selbstnutzung vor Ablauf der 10 Jahre endet (Verkauf, Vermietung, Auszug). Ausnahmen: zwingender Auszugsgrund wie Pflegebedürftigkeit oder berufsbedingter Umzug ins Ausland, hier muss aber im Einzelfall mit dem Finanzamt geklärt werden.
Praktisches Beispiel: eine Tochter erbt das Elternhaus in Freiburg-Herdern mit 280 m² Wohnfläche und einem Verkehrswert von 1.200.000 €. Sie zieht ein und nutzt es 10 Jahre selbst.
- Steuerfreier Anteil: 200 m² / 280 m² = 71,4 % der Wohnfläche = 857.000 € steuerfrei
- Steuerpflichtiger Anteil: 28,6 % = 343.000 €
- Persönlicher Freibetrag Tochter: 400.000 €
- Steuerpflichtiger Erwerb: 343.000 € − 400.000 € = 0 € (Freibetrag deckt alles)
- Erbschaftssteuer: 0 €
Ohne Eigennutzung wäre die Steuer 19 % auf 800.000 € (1.200.000 € − 400.000 € Freibetrag) = 152.000 €. Die Selbstnutzung ist also der entscheidende Hebel beim Eigenheim.
Bewertung Immobilie Erbschaftssteuer: Wie das Finanzamt den Wert ermittelt
Das Finanzamt setzt für die Erbschaftssteuer den Verkehrswert der Immobilie an (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 198 BewG). Die Standardmethode des Finanzamts ist dabei eine vereinfachte Bewertung nach dem Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren oder Vergleichswertverfahren, je nach Immobilientyp und Datenlage.
Das Problem: die Standard-Schätzung des Finanzamts berücksichtigt oft nicht den tatsächlichen baulichen Zustand, nicht den lokalen Mikrostandort und nicht den Modernisierungsbedarf. Das führt regelmäßig zu Bewertungen, die 10-25 % über dem tatsächlichen Marktwert liegen. Wer dagegen ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV 2021 vorlegt, kann den steuerpflichtigen Wert nach unten korrigieren.
Das Verfahren ist in § 198 BewG geregelt: der Steuerpflichtige darf einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Anerkannt werden Gutachten von:
- öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
- nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen (z.B. IQZert),
- nach den ImmoWertV-Standards arbeitenden Sachverständigen mit DAkkS-Akkreditierung.
DuraCasa als Marke der CCG-Gutachten GmbH erstellt IQZert-zertifizierte Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV 2021, die regelmäßig von Finanzämtern bei Erbschafts- und Schenkungsfällen anerkannt werden. Eine fundierte Immobilienbewertung in Freiburg und Umgebung bringt nicht nur eine niedrigere steuerliche Bemessungsgrundlage, sondern auch die methodische Tiefe, die das Finanzamt für eine Anerkennung verlangt.
Die Kosten eines solchen Gutachtens (typischerweise 1.500-3.500 € je nach Objektgröße) sind im Vergleich zur potentiellen Steuerersparnis ein klassischer Hebel: bei einem Steuersatz von 19 % rentiert sich das Gutachten schon ab einer Wertreduktion von rund 8.000-15.000 €.
Erbe ausschlagen: Wann sich das lohnt
Niemand muss ein Erbe annehmen. § 1942 BGB gibt jedem Erben das Recht, eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall auszuschlagen. Bei Erblassern oder Erben im Ausland verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Wann lohnt sich das Ausschlagen?
- Bei Überschuldung des Nachlasses. Wenn die Schulden des Erblassers die Vermögenswerte übersteigen, würde der Erbe die Schulden mit übernehmen (mit dem privaten Vermögen, falls keine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt wird). Ausschlagen vermeidet diese Haftung.
- Bei strategischer Erbfolge. Wenn ein Elternteil bewusst auf das Erbe verzichtet, geht der Erbteil auf die Kinder über, die einen eigenen Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil haben. So lässt sich die Steuerlast einer Generation gezielt überspringen.
- Bei Steueroptimierung mit Pflichtteil. Wer das Erbe ausschlägt, kann unter bestimmten Voraussetzungen seinen Pflichtteil (50 % des gesetzlichen Erbteils) verlangen, das ist kein Erbe im steuerlichen Sinne, sondern eine Geldzahlung. Bei sehr großen Vermögen mit Klasse-II- oder Klasse-III-Erben kann das die Steuerbelastung senken.
Wichtig: das Ausschlagen muss persönlich beim Nachlassgericht oder vor einem Notar erklärt werden. Eine schriftliche Erklärung per Brief reicht nicht aus. Die Frist ist strikt, wer sie verpasst, gilt automatisch als Erbe und übernimmt damit auch die Schulden.
Das Ausschlagen ist außerdem unwiderruflich. Wer einmal ausgeschlagen hat, kann sich nicht später anders besinnen. Vor der Entscheidung also unbedingt einen Anwalt oder Steuerberater konsultieren, die Beratung kostet wenige Hundert Euro, die Fehlentscheidung kann sechsstellige Folgen haben.
Fazit: Drei Hebel zur Reduktion der Erbschaftssteuer bei Immobilien
Wer eine Immobilie erbt oder eine Vererbung plant, hat drei zentrale Hebel zur Reduktion der Erbschaftssteuer:
- Freibetrag-Optimierung: Verwandtschaftsverhältnis bewusst gestalten (Ehe, Adoption, gestaffelte Übertragung an Kinder und Enkel) und Klasse I sichern. Lebzeitige Schenkungen alle 10 Jahre wiederholen.
- Eigenheim-Privileg nutzen: 10-Jahres-Selbstnutzung des Familienheims sichert komplette Steuerfreiheit, bei Ehegatten ohne Größenbegrenzung, bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche.
- Bewertung korrigieren: ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV 2021 reduziert die Bemessungsgrundlage um 10-25 % gegenüber der Finanzamt-Standardschätzung. Bei Klasse-I-Steuersätzen von 11-19 % rechnen sich die 1.500-3.500 € Gutachtenkosten schon ab einer Wertkorrektur von 8.000-15.000 €.
DuraCasa als Marke der CCG-Gutachten GmbH erstellt IQZert-zertifizierte Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV 2021, die von Finanzämtern bei Erbschaft, Schenkung und Kaufpreisaufteilung regelmäßig anerkannt werden. Für die Bewertung im Großraum Freiburg, Breisach und Emmendingen sind unsere Sachverständigen lokal vertraut, fundierte Verkehrswertgutachten in Freiburg bringen die nötige methodische Tiefe und die regionale Marktkenntnis mit, die für die Anerkennung beim Finanzamt entscheidend ist.
Wer eine konkrete Erbschafts- oder Schenkungssituation prüfen möchte, sollte frühzeitig handeln: je weiter im Voraus geplant wird, desto mehr Freibeträge lassen sich mehrfach nutzen und desto kleiner wird die effektive Steuerlast. Fordern Sie ein unverbindliches Erstgespräch an, unsere zertifizierten Sachverständigen kombinieren Wertermittlung und Steueroptimierung in einer Beratung und rechnen mit Ihnen durch, welche Strategie für Ihre Immobilie die meisten Steuereuro spart.
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