Die Kaufpreisaufteilung trennt den Immobilienkaufpreis in Boden- und Gebäudeanteil, weil nach § 7 Abs. 4 EStG nur der Gebäudeanteil über 33 bis 50 Jahre steuerlich abgeschrieben werden kann (AfA). Die BMF-Arbeitshilfe vom 22.02.2023 nutzt überwiegend das Sachwertverfahren und liegt bei vielen Bestandsimmobilien zwischen 60 und 70 Prozent Bodenanteil, ein qualifiziertes Sachverständigengutachten nach ImmoWertV 2021 erreicht bei vergleichbaren Objekten oft nur 20 bis 35 Prozent. Bei einer 500.000 Euro Immobilie ergibt diese Differenz typisch 1.500 bis 2.500 Euro zusätzliche AfA pro Jahr, kumuliert über 30 Jahre eine fünfstellige Steuerersparnis.
Die Kaufpreisaufteilung beim Immobilienkauf entscheidet darüber, wie viel von dem gezahlten Kaufpreis steuerlich abgeschrieben werden kann. Wer den Boden- und Gebäudeanteil nicht sauber trennt oder sich blind auf die BMF-Arbeitshilfe verlässt, verschenkt häufig vier- bis fünfstellige Beträge an jährlicher Abschreibung. Das wirkt sich über die gesamte Haltedauer aus, oft 30 Jahre und mehr, und summiert sich schnell auf sechsstellige Steuerverluste.
Dieser Ratgeber erklärt die Kaufpreisaufteilung Schritt für Schritt: Was sie ist, warum sie für die AfA so wichtig ist, wie die BMF-Arbeitshilfe funktioniert und wann eine qualifizierte Stellungnahme zur Kaufpreisaufteilung den steuerlichen Hebel deutlich verschiebt. Mit Beispielrechnungen, einer Übersicht der drei Bewertungsverfahren, der aktuellen BFH-Rechtsprechung und Tipps zur Vertragsgestaltung beim Notar. Die regionale Marktkenntnis für Stuttgart und Umgebung fließt direkt in die Bewertung ein.
Eine qualifizierte Stellungnahme zur Kaufpreisaufteilung erhalten Sie auch bei CCG-Gutachten.
Was ist die Kaufpreisaufteilung?
Die Kaufpreisaufteilung ist die rechnerische Trennung eines Immobilien-Kaufpreises in zwei Bestandteile: den Bodenanteil (also den Wert des Grundstücks) und den Gebäudeanteil (also den Wert des aufstehenden Bauwerks). Diese Aufteilung ist keine bloße Formalität, sondern eine unmittelbare steuerliche Weichenstellung: Nur der Gebäudeanteil ist nach § 7 Abs. 4 EStG abschreibungsfähig, das Grundstück selbst hingegen wird steuerlich nicht abgenutzt.
Konkret heißt das: Wer eine Immobilie für 600.000 € kauft und der Bodenanteil wird mit 60 % angesetzt, kann nur 240.000 € (40 % Gebäudeanteil) steuerlich über die AfA verteilen. Wird der Gebäudeanteil dagegen mit realistisch ermittelten 55 % angesetzt, sind es 330.000 € Abschreibungsbasis. Bei einer pauschalen 2 %-AfA macht das einen jährlichen Unterschied von 1.800 €, also über 30 Jahre 54.000 € weniger Steuer.
Warum ist die Kaufpreisaufteilung steuerlich entscheidend?
Die Bedeutung der Kaufpreisaufteilung ergibt sich aus drei Faktoren, die zusammen den steuerlichen Hebel bestimmen:
- Nur Gebäude wird abgeschrieben. Das Grundstück gilt steuerlich als nicht abnutzbar (§ 7 EStG). Es bleibt über die gesamte Haltedauer unverändert in seiner Anschaffungskostenbasis. Der gesamte Abschreibungs-Effekt konzentriert sich auf den Gebäudeanteil.
- Lange Wirkdauer. Die AfA läuft je nach Gebäude-Alter und Restnutzungsdauer über 30 bis 50 Jahre, in Sonderfällen länger. Eine einmal falsch festgelegte Aufteilung wirkt sich also Jahr für Jahr aus, ohne dass sie nachträglich leicht zu korrigieren wäre.
- Hoher Grenzsteuersatz vieler Vermieter. Wer Mieteinkünfte erzielt, liegt typischerweise im 42 %-Spitzensteuersatz oder darüber. Jeder Euro weniger Abschreibung kostet damit netto 42 Cent zusätzliche Steuer. Bei mehreren tausend Euro AfA-Differenz pro Jahr summiert sich das schnell auf vier- bis fünfstellige Beträge.
In Hochpreislagen mit teuren Grundstücken (z.B. München, Frankfurt, Stuttgart-Mitte) ist die Kaufpreisaufteilung besonders kritisch, weil dort der Bodenanteil schnell 60 bis 80 % des Kaufpreises ausmacht. Hier entscheidet jede Prozent-Verschiebung des Gebäudeanteils über fünfstellige Steuerbeträge.
Die BMF-Arbeitshilfe: Was sie kann und wo ihre Grenzen liegen
Die BMF-Arbeitshilfe ist ein Excel-Tool des Bundesfinanzministeriums zur Berechnung der Kaufpreisaufteilung. Sie wurde erstmals 2014 veröffentlicht und seitdem mehrfach überarbeitet. Aktuell (Stand 2026) basiert sie auf dem Sachwertverfahren nach ImmoWertV: Aus dem Bodenrichtwert wird der Bodenwert ermittelt, der Gebäudesachwert separat berechnet und beide ins Verhältnis zum tatsächlichen Kaufpreis gesetzt.
Vorteil: Sie ist frei verfügbar, transparent in der Methodik und gilt beim Finanzamt als anerkannte Hilfsgrundlage. Nachteil: Sie liefert in vielen Marktlagen einen zu hohen Bodenanteil und damit einen zu niedrigen abschreibbaren Gebäudeanteil. Der Grund: Die Arbeitshilfe nutzt überregionale Standardwerte für Baukosten und Wertminderungen, die individuelle Modernisierungen, gehobene Ausstattung oder schlechten Bauzustand nur unzureichend abbilden.
Wann die BMF-Arbeitshilfe sinnvoll ist
- Bei kleinen Standardobjekten (z.B. einfache Eigentumswohnung in Vorortlage)
- Wenn keine Modernisierungen vorgenommen wurden
- Bei Kaufpreisen unter 300.000 €, wo der Aufwand für ein eigenes Gutachten unverhältnismäßig wäre
Wann die BMF-Arbeitshilfe ungünstig ist
- In hochpreisigen Innenstadtlagen (hoher Bodenrichtwert führt zu sehr hohem Bodenanteil)
- Bei stark modernisierten Bestandsimmobilien (Modernisierungsaufwand fällt in der Arbeitshilfe oft unter den Tisch)
- Bei Mehrfamilienhäusern und vermieteten Objekten, wo das Ertragswertverfahren bessere Ergebnisse liefert
- Bei Objekten mit besonderen Ausstattungs- oder Zustandsmerkmalen
Wie funktioniert die Kaufpreisaufteilung Schritt für Schritt
Eine saubere Kaufpreisaufteilung läuft in fünf klar abgrenzbaren Schritten ab:
- Bodenwert ermitteln. Aus dem Bodenrichtwert (offizielle Daten der Gutachterausschüsse nach § 199 BauGB) wird der Grundstückswert berechnet: Grundstücksfläche × Bodenrichtwert. Lagezuschläge oder -abschläge können angesetzt werden, etwa für Eckgrundstücke, ungünstige Zuschnitte oder Hanglage.
- Gebäudewert separat ermitteln. Je nach Objektart kommt das Sachwertverfahren (Ein- und Zweifamilienhäuser), Vergleichswertverfahren (Eigentumswohnungen) oder Ertragswertverfahren (Mietwohnimmobilien) zum Einsatz.
- Verhältnis bilden. Bodenwert und Gebäudewert ergeben zusammen den theoretischen Verkehrswert. Aus diesem Verhältnis wird der prozentuale Anteil berechnet.
- Auf tatsächlichen Kaufpreis übertragen. Die ermittelten Prozentsätze werden auf den realen Kaufpreis angewendet, der typischerweise vom rechnerischen Verkehrswert abweicht (z.B. wegen Verhandlungsgeschick oder Marktdynamik).
- Dokumentation und Anlage zur Steuererklärung. Die Aufteilung wird der Anlage V (Vermietung und Verpachtung) beigefügt, idealerweise mit kurzer Begründung der Methode.
Bewertungsverfahren: Vergleichswert, Sachwert oder Ertragswert?
Welches Bewertungsverfahren bei der Kaufpreisaufteilung angemessen ist, hängt von der Objektart ab. Die drei klassischen Verfahren nach ImmoWertV 2021:
| Verfahren | Geeignet für | Vorgehen |
|---|---|---|
| Vergleichswertverfahren | Eigentumswohnungen, Standard-Einfamilienhäuser | Ableitung aus tatsächlichen Verkaufsfällen ähnlicher Objekte |
| Sachwertverfahren | Ein- und Zweifamilienhäuser ohne Mietvergleichsmöglichkeit | Bodenwert + Herstellungswert des Gebäudes (abzgl. Alterswertminderung) |
| Ertragswertverfahren | Mietwohngebäude, Geschäftshäuser, Renditeobjekte | Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren Mietertrags |
Wichtig: Bei vermieteten Objekten greifen Finanzämter oft pauschal zum Sachwertverfahren (entsprechend der BMF-Arbeitshilfe), obwohl das Ertragswertverfahren methodisch korrekter wäre. Hier lohnt sich häufig ein eigenes Gutachten, das die richtige Methode dokumentiert und in der Regel einen höheren Gebäudeanteil ergibt.
Beispielrechnung: Kaufpreisaufteilung einer Eigentumswohnung in Stuttgart
Eine konkrete Rechnung verdeutlicht den finanziellen Hebel. Ausgangslage: 3-Zimmer-Eigentumswohnung in Stuttgart-West, 90 m², Baujahr 1968, modernisiert 2015. Kaufpreis: 480.000 €. Miteigentumsanteil am Grundstück: 1/12 von 960 m² = 80 m².
Variante A: BMF-Arbeitshilfe
| Position | Wert |
|---|---|
| Bodenrichtwert Stuttgart-West 2026 | 1.500 €/m² |
| Anteiliger Grundstücksanteil | 80 m² |
| Bodenwert | 120.000 € |
| Gebäudesachwert nach BMF (Normalherstellungskosten 2010) | 160.000 € |
| Theoretischer Gesamtwert | 280.000 € |
| Bodenanteil rechnerisch | 43 % |
| Abschreibungsbasis (57 % von 480.000 €) | 273.600 € |
| Jährliche AfA bei 2 % | 5.472 € |
Variante B: Stellungnahme mit Ertragswertverfahren
| Position | Wert |
|---|---|
| Bodenwert (wie oben) | 120.000 € |
| Gebäudeertragswert (Mietertrag 14.400 €/Jahr, Liegenschaftszins 3,0 %) | 360.000 € |
| Theoretischer Gesamtwert | 480.000 € |
| Bodenanteil rechnerisch | 25 % |
| Abschreibungsbasis (75 % von 480.000 €) | 360.000 € |
| Jährliche AfA bei 2 % | 7.200 € |
Differenz: 1.728 € mehr Abschreibung pro Jahr. Bei 42 % Grenzsteuersatz entspricht das einer Steuerersparnis von 726 € pro Jahr. Über die nächsten 30 Jahre AfA-Laufzeit summiert sich das auf 21.780 € zusätzliche Liquidität. Bei Aufwand für die Stellungnahme von rund 1.500 € amortisiert sich der Einsatz bereits nach gut zwei Jahren. In Premium-Lagen mit höheren Bodenrichtwerten fällt der Hebel deutlich größer aus.
Wann erkennt das Finanzamt die Aufteilung an?
Das Finanzamt prüft jede Kaufpreisaufteilung grundsätzlich neu. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung:
- Methodisch nachvollziehbar. Die Aufteilung muss auf einem anerkannten Bewertungsverfahren basieren, also Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren nach ImmoWertV 2021.
- Mit aktuellen Daten unterlegt. Bodenrichtwerte müssen aus dem zum Stichtag gültigen Bodenrichtwertkataster stammen, idealerweise mit Datum der Kaufpreisfindung. Mietvergleichswerte sollten aktuell sein.
- Dokumentation in der Steuererklärung. Die Aufteilung wird in Anlage V eingetragen und idealerweise mit kurzem Erläuterungsschreiben oder einem Gutachten als Anlage belegt.
- Plausibilität gegenüber der BMF-Arbeitshilfe. Wer stark vom BMF-Ergebnis abweicht, sollte mit einer guten Begründung rechnen können. Sonst kommt es zu Rückfragen und im schlimmsten Fall zu einer Schätzung durch das Finanzamt.
Die BFH-Rechtsprechung zur Kaufpreisaufteilung
Die Höchstrichter haben in mehreren Urteilen klargestellt, wie weit das Finanzamt und der Steuerpflichtige bei der Kaufpreisaufteilung gehen dürfen. Die wichtigsten Entscheidungen:
BFH IX R 26/19 vom 21.07.2020
Der Bundesfinanzhof hat in diesem viel beachteten Urteil entschieden: Die BMF-Arbeitshilfe ist für den Steuerpflichtigen nicht bindend. Ein Steuerpflichtiger darf von ihren Werten abweichen, sofern er die Abweichung methodisch begründen kann. Das Finanzamt darf umgekehrt nicht ohne weiteres die BMF-Arbeitshilfe als alleinige Grundlage heranziehen, wenn der Steuerpflichtige ein qualifiziertes Sachverständigengutachten vorlegt.
BFH IX R 12/14 vom 16.09.2015
Eine im Kaufvertrag dokumentierte Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien ist grundsätzlich bindend, sofern sie nicht zu Schein- oder Missbrauchszwecken erfolgt und wirtschaftlich plausibel ist. Das Finanzamt darf eine vertragliche Aufteilung nur dann ignorieren, wenn sie offensichtlich unsachgemäß ist (z.B. extreme Abweichung von Marktwerten).
BFH IX R 8/18 vom 28.05.2019
Die Aufteilung muss ein realistisches Verkehrswertverhältnis abbilden. Eine willkürliche Verschiebung zugunsten des Gebäudeanteils (etwa 90/10 statt marktüblicher 50/50) wird vom Finanzamt regelmäßig korrigiert. Maßstab ist immer die wirtschaftliche Realität: Welche Verteilung würde ein neutraler Dritter ansetzen, wenn er Boden und Gebäude separat verkaufen müsste? Sobald diese Plausibilitätsprüfung scheitert, greift das Finanzamt zur eigenen Aufteilung, häufig zulasten des Steuerpflichtigen.
In der Summe lässt sich die BFH-Linie auf einen einfachen Nenner bringen: Die Aufteilung steht in erster Linie den Vertragsparteien zu. Wer methodisch sauber arbeitet und seine Berechnung nachvollziehbar dokumentiert, hat gute Chancen, dass das Finanzamt seine Werte akzeptiert. Wer dagegen blind die BMF-Arbeitshilfe übernimmt oder ohne Begründung extreme Anteile geltend macht, verschenkt entweder steuerliche Spielräume oder riskiert eine Korrektur.
Wann ein eigenes Sachverständigengutachten lohnt
Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten ist nicht in jedem Fall nötig, kann aber bei bestimmten Konstellationen einen sehr deutlichen finanziellen Hebel haben. Die typischen Lohnt-Sich-Konstellationen:
- Kaufpreis ab 300.000 € in hochpreisigen Lagen mit hohem Bodenrichtwert
- Vermietete Objekte, bei denen das Ertragswertverfahren methodisch besser passt als der Sachwert-Ansatz der BMF-Arbeitshilfe
- Modernisierte Bestandsimmobilien, deren tatsächlicher Gebäudewert deutlich über dem nach Standard-Wertminderung berechneten liegt
- Atypische Objekte wie Mehrfamilienhäuser mit Gewerbeanteil, Lofts, denkmalgeschützte Gebäude
- Wenn das Finanzamt eine BMF-Aufteilung mit hohem Bodenanteil festsetzt, der nicht der Marktrealität entspricht
Wichtig ist die Wahl des richtigen Sachverständigen: Die Stellungnahme zur Kaufpreisaufteilung muss von einem öffentlich bestellten und vereidigten oder einem IQZert/DIN-EN-ISO-17024-zertifizierten Sachverständigen erstellt werden, sonst wird sie vom Finanzamt regelmäßig als nicht ausreichend qualifiziert eingestuft. Die CCG-Gutachten GmbH erstellt entsprechende Stellungnahmen nach ImmoWertV 2021, die auch für die Kaufpreisaufteilung beim Finanzamt anerkannt werden. Wer eine qualifizierte Bewertung in Stuttgart und Umgebung sucht, erhält dort eine fundierte Einordnung der lokalen Bodenwerte und Marktverhältnisse.
Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag: Vor- und Nachteile
Es ist möglich (und in vielen Fällen sogar empfehlenswert), die Kaufpreisaufteilung bereits im notariellen Kaufvertrag festzulegen. Käufer und Verkäufer einigen sich auf einen bestimmten Boden- und Gebäudeanteil, der dann im Vertrag explizit ausgewiesen wird.
Vorteile der notariellen Aufteilung
- Rechtsbindung gegenüber dem Finanzamt (BFH IX R 12/14): Eine vertragliche Aufteilung ist grundsätzlich anzuerkennen, sofern sie nicht offensichtlich unsachgemäß ist.
- Steueroptimierung für beide Seiten: Der Käufer profitiert von höherer AfA, der Verkäufer von steuerneutralen Anteilen (insbesondere bei Spekulationsfrist-Themen).
- Vermeidung späterer Diskussionen mit dem Finanzamt.
Nachteile und Risiken
- Erfordert Einigung mit Verkäufer, der häufig kein eigenes Interesse an der Aufteilung hat oder anders strukturiert sein will.
- Bei unrealistischer Aufteilung (z.B. 90/10 zugunsten des Gebäudes ohne Begründung) kann das Finanzamt sie korrigieren und sogar Verdacht auf Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) prüfen.
- Nachträgliche Änderung schwierig: Was im Vertrag steht, lässt sich später nur mit Aufwand korrigieren.
Empfehlung: Wer eine notarielle Aufteilung möchte, sollte sie vor Vertragsschluss durch ein qualifiziertes Wertgutachten absichern lassen. So entsteht eine rechtsbindende Aufteilung, die zugleich dem realen Verkehrswertverhältnis entspricht.
Häufige Fehler bei der Kaufpreisaufteilung
In der Praxis kommen immer wieder dieselben Stolpersteine vor. Die fünf häufigsten Fehler:
- Blindes Vertrauen in die BMF-Arbeitshilfe. Viele Steuerpflichtige übernehmen die BMF-Werte ohne weitere Prüfung, obwohl in ihrem konkreten Fall ein anderes Verfahren besser passen würde.
- Falscher Bodenrichtwert. Verwendet wird oft der aktuell gültige Bodenrichtwert, obwohl der zum Kaufzeitpunkt gültige hätte herangezogen werden müssen. Bei stark steigenden Bodenpreisen führt das zu zu hohem Bodenanteil.
- Vergessen von Modernisierungen. Nach dem Kauf vorgenommene Modernisierungen erhöhen den Gebäudewert und damit die Abschreibungsbasis. Sie müssen entsprechend zugeordnet werden.
- Keine Dokumentation. Eine plausible Berechnung muss in den Unterlagen vorhanden sein. Reine Behauptung ohne Methodik wird vom Finanzamt nicht akzeptiert.
- Mischfälle nicht differenziert. Bei Objekten mit Wohn- und Gewerbeanteil sind oft unterschiedliche AfA-Sätze anzusetzen, was eine differenziertere Aufteilung erfordert.
Kaufpreisaufteilung kombiniert mit Restnutzungsdauer-Gutachten
Wer den steuerlichen Hebel maximieren will, kombiniert die Kaufpreisaufteilung mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten. Die Logik: Erst wird durch die Kaufpreisaufteilung die Abschreibungsbasis maximiert (höherer Gebäudeanteil), dann wird durch das RND-Gutachten der AfA-Satz erhöht (von pauschal 2 % auf typisch 3 bis 5 %).
Fortsetzung des Stuttgarter Beispiels: Wenn die Stellungnahme 360.000 € Gebäudeanteil ergibt und das RND-Gutachten einen AfA-Satz von 4 % statt 2 % nachweist, läuft die jährliche AfA bei 14.400 € statt 5.472 € (BMF-Arbeitshilfe mit 2 %). Steuerersparnis bei 42 % Grenzsteuersatz: 3.749 € pro Jahr, also rund 112.470 € auf 30 Jahre. Die Kombination ist der wirkungsvollste legale Hebel für vermietete Bestandsimmobilien.
Ergänzend lohnt sich oft auch ein Blick auf die Ehegattenschaukel (Reset der AfA-Bemessungsgrundlage durch Verkauf an den Ehepartner) und auf Schenkungssteuer-Aspekte bei familiärer Übertragung der Immobilie.
Welcher Boden/Gebäude-Anteil ist üblich?
Pauschal lässt sich das nicht beantworten, weil die Anteile stark von der Lage und vom Objekt abhängen. Grobe Orientierungswerte: In ländlichen Regionen liegt der Bodenanteil oft bei 15 bis 25 %, in Vororten und Mittelstädten bei 30 bis 45 %, in attraktiven Großstadtlagen bei 50 bis 65 %, in Toplagen wie München-Innenstadt oder Frankfurt-Westend kann er 70 bis 85 % erreichen. Wer in München eine 30/70-Aufteilung zugunsten des Gebäudes geltend macht, wird beim Finanzamt schnell auf Widerspruch stoßen.
Kann ich die Kaufpreisaufteilung nachträglich ändern?
Grundsätzlich ja, solange der Steuerbescheid noch änderbar ist (offen, Einspruchsfrist nicht abgelaufen oder unter Vorbehalt der Nachprüfung). Eine Korrektur sollte aber sachlich begründet sein: neues Gutachten, geänderte Sachverhalte, Modernisierungen nach Kauf. Nach Bestandskraft der Bescheide ist eine Änderung nur über § 173 AO (neue Tatsachen) möglich, was hohe Hürden hat. Tipp: Direkt bei der ersten Steuererklärung nach Kauf sauber arbeiten und im Zweifel ein Gutachten beifügen.
Warum führt die BMF-Arbeitshilfe oft zu einem zu hohen Bodenanteil?
Die BMF-Arbeitshilfe nutzt das Sachwertverfahren mit Standard-Normalherstellungskosten und pauschalen Alterswertminderungen. In Regionen mit hohem Bodenrichtwert führt das fast zwangsläufig zu einem rechnerisch hohen Bodenanteil, weil der Bodenwert direkt aus dem Bodenrichtwert berechnet wird, der Gebäudewert aber nur aus standardisierten Baukosten. Tatsächliche Modernisierungen, gehobene Ausstattung oder besonders gute Bausubstanz werden methodisch unterschätzt. Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern führt das Sachwertverfahren grundsätzlich zu anderen Ergebnissen als das wirtschaftlich passendere Ertragswertverfahren.
Brauche ich einen Sachverständigen für die Kaufpreisaufteilung?
Zwingend nötig ist ein Sachverständigengutachten nicht, in vielen Fällen aber wirtschaftlich sinnvoll. Faustregel: Bei Kaufpreisen unter 300.000 € lohnt sich der Aufwand selten, hier reicht in der Regel die BMF-Arbeitshilfe oder eine eigene Berechnung. Ab Kaufpreisen von 300.000 € aufwärts, insbesondere in hochpreisigen Lagen oder bei vermieteten Objekten, amortisieren sich Gutachten-Kosten von 1.500 bis 3.500 € oft schon im ersten Jahr durch die höhere AfA. Bei Streit mit dem Finanzamt ist ein qualifiziertes Gutachten ohnehin das stärkste Beweismittel.
Fazit: Kaufpreisaufteilung als unterschätzter Steuerhebel
Die Kaufpreisaufteilung wird beim Immobilienkauf häufig nebenbei erledigt oder komplett dem Finanzamt überlassen. Genau das ist der Fehler: Wer die Aufteilung strategisch angeht, sichert sich über die gesamte Haltedauer eine deutlich höhere Abschreibung und damit fünf- bis sechsstellige Steuerersparnisse.
Drei Empfehlungen für den Einstieg:
- BMF-Arbeitshilfe als Ausgangspunkt nutzen, aber kritisch prüfen. Sie liefert eine erste Orientierung, ist aber nicht das letzte Wort.
- Bei Kaufpreisen ab 300.000 € ein Sachverständigengutachten erwägen. Der Aufwand amortisiert sich in den meisten Fällen schnell.
- Kombination mit Restnutzungsdauer-Gutachten denken. Erst Abschreibungsbasis maximieren, dann AfA-Satz erhöhen, das ist der wirkungsvollste legale Hebel.
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