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Neue Heizung absetzen: Heizungstausch, Wartung und AfA bei Vermietung richtig von der Steuer absetzen

Neue Heizung steuerlich absetzen bei Vermietung: Heizungstausch als Erhaltungsaufwand sofort abziehen, Wartung und Reparatur ansetzen, AfA der Heizungsanlage und der RND-Hebel, Stand 2026.

Cristóbal Cuadra Garcia
Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024)
7. Juni 202611 Min. Lesezeit
Moderne Wärmepumpe mit silbernen Lüftungsrohren im sauberen Heizungskeller, Thema neue Heizung absetzen
Inhaltsverzeichnis

Eine neue Wärmepumpe, der Austausch der alten Ölheizung, die jährliche Wartung der Therme: Bei vermieteten Immobilien gehen solche Maßnahmen schnell in die Zehntausende. Die gute Nachricht für Vermieter ist, dass Sie diese Kosten fast immer vollständig vom Finanzamt zurückholen, oft sogar sofort im Jahr der Zahlung. Dieser Ratgeber richtet sich gezielt an vermietende Eigentümer. Er zeigt, wann der Heizungstausch sofort abziehbar ist, wann er in die Abschreibung wandert, wie Sie Wartung und Reparatur ansetzen und wie Sie mit demselben Heizungstausch zusätzlich Ihre Gebäude-AfA erhöhen.

Neue Heizung steuerlich absetzen Vermietung

Eine neue Heizung steuerlich absetzen Vermietung bedeutet für Sie als vermietenden Eigentümer den vollen Abzug als Werbungskosten nach § 9 EStG. Anders als ein Selbstnutzer, der über § 35a EStG nur 20 Prozent der reinen Arbeitskosten bis maximal 1.200 Euro im Jahr bekommt, setzen Sie als Vermieter Lohn und Material zu 100 Prozent von Ihren Mieteinnahmen ab. Es gibt keinen Höchstbetrag.

Der Grund ist einfach: Die Heizung dient der Erzielung Ihrer Mieteinnahmen, also sind alle damit verbundenen Aufwendungen Werbungskosten. Voraussetzung ist wie bei jeder Handwerkerleistung eine ordentliche Rechnung und die unbare Zahlung per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Gerade bei älteren Mietshäusern in gefragten Lagen wie Heilbronn fällt der Heizungstausch regelmäßig an und summiert sich über die Jahre zu erheblichen abzugsfähigen Beträgen.

Der Abstand zum Selbstnutzer ist groß. Tauscht ein Eigenheimbesitzer seine Heizung für 20.000 Euro, bekommt er über § 35a EStG nur 20 Prozent der reinen Arbeitskosten erstattet, gedeckelt auf 1.200 Euro im Jahr. Sie als Vermieter setzen dieselben 20.000 Euro vollständig an, Lohn und Material, ohne jede Obergrenze. Bei 42 Prozent Steuersatz sind das rund 8.400 Euro Ersparnis statt maximal 1.200 Euro. Genau deshalb lohnt es sich, die steuerliche Behandlung der Heizung als Vermieter von Anfang an richtig aufzusetzen.

Entscheidend ist nur eine Weichenstellung: ob die neue Heizung als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand gilt oder als Herstellungsaufwand, der nur über die jährliche Abschreibung wirkt. Genau diese Unterscheidung behandeln die nächsten Abschnitte. Eine Übersicht über alle absetzbaren Handwerkerkosten finden Sie im Ratgeber Handwerkerkosten absetzen.

Heizungstausch steuerlich absetzen

Den Heizungstausch steuerlich absetzen können Sie als Vermieter in der Regel vollständig und sofort. Wenn Sie eine vorhandene Heizung gegen eine neue ersetzen, etwa eine alte Gastherme gegen eine moderne Wärmepumpe oder eine Brennwertheizung, ist das steuerlich Erhaltungsaufwand. Sie erneuern eine bereits vorhandene Funktion des Gebäudes auf zeitgemäßem Niveau, schaffen aber nichts grundlegend Neues. Damit ist der gesamte Rechnungsbetrag im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar.

Das gilt auch dann, wenn die neue Heizung technisch deutlich besser ist als die alte. Der Wechsel von Öl auf eine Wärmepumpe bleibt Erhaltungsaufwand, weil die Beheizung als solche schon vorhanden war. Eine Ausnahme greift erst, wenn der Heizungstausch Teil einer umfassenden Sanierung ist, die mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsbereiche Heizung, Fenster, Sanitär und Elektrik auf ein deutlich höheres Niveau hebt. Dann stuft das Finanzamt das Bündel als Herstellungsaufwand ein, und die Kosten wandern in die Abschreibung.

Ein zweiter Stolperstein ist eine staatliche Förderung. Erhalten Sie für die neue Heizung einen Zuschuss von BAFA oder KfW, mindert dieser Zuschuss die absetzbaren Kosten. Sie setzen also nur den Anteil ab, den Sie tatsächlich selbst getragen haben. Reicht Ihr Mietüberschuss nicht aus, um den vollen Betrag in einem Jahr zu nutzen, dürfen Sie den Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilen und so Ihre Steuerprogression glätten.

Ein Beispiel zeigt die Wirkung. Tauschen Sie in einem vermieteten Mehrfamilienhaus, etwa in Heilbronn oder Umgebung, die alte Ölheizung gegen eine moderne Wärmepumpe und zahlen dafür 24.000 Euro, ziehen Sie diese 24.000 Euro als Erhaltungsaufwand in voller Höhe von Ihren Mieteinkünften ab. Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent fließen rund 10.080 Euro über die Steuer zurück. Erhalten Sie zusätzlich einen BAFA-Zuschuss von 6.000 Euro, mindert dieser die absetzbaren Kosten, sodass Sie 18.000 Euro ansetzen und davon rund 7.560 Euro über die Steuer zurückholen, zusätzlich zum erhaltenen Zuschuss.

Ist die Heizungsreparatur steuerlich absetzbar?

Ob die Heizungsreparatur steuerlich absetzbar ist, lässt sich klar beantworten: Ja, eine Heizungsreparatur am vermieteten Objekt ist als Erhaltungsaufwand sofort und in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Das umfasst den Austausch defekter Pumpen, die Reparatur des Brenners, das Beheben eines Lecks oder den Tausch einzelner Bauteile. Solche Maßnahmen halten den vorhandenen Zustand instand und schaffen keinen neuen Standard.

Dasselbe gilt für die laufende Heizungswartung. Der jährliche Wartungsvertrag, die Reinigung der Anlage und die Arbeit des Schornsteinfegers sind klassische, wiederkehrende Werbungskosten. Gerade diese kleinen Posten werden von Vermietern oft vergessen, summieren sich aber über das Jahr und über mehrere Objekte zu einem spürbaren Betrag. Sammeln Sie alle Rechnungen konsequent und tragen Sie sie an.

Anders als bei einem Selbstnutzer, der eine Reparatur nur über die begrenzte Steuerermäßigung des § 35a EStG geltend machen kann, kennt der Vermieter hier keine Deckelung. Jeder Euro, der nachweislich an einen Fachbetrieb für die Heizung Ihres Mietobjekts geflossen ist und unbar bezahlt wurde, mindert Ihre Mieteinkünfte zu 100 Prozent.

Ein typisches Jahr zeigt, wie sich das summiert. Die jährliche Wartung der Therme kostet 180 Euro, der Schornsteinfeger 90 Euro, eine defekte Umwälzpumpe wird für 650 Euro getauscht, dazu kommt eine kleine Reparatur am Brenner für 400 Euro. Schon sind 1.320 Euro zusammen, die Sie in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Über mehrere vermietete Einheiten hinweg ergeben solche laufenden Heizungskosten schnell einen vierstelligen Betrag pro Jahr, den viele Vermieter aus Nachlässigkeit verschenken.

Abschreibung Heizungsanlage Vermietung

Die Abschreibung Heizungsanlage Vermietung wird erst dann relevant, wenn die neue Heizung ausnahmsweise nicht als Erhaltungsaufwand, sondern als Herstellungsaufwand gilt. Das ist der Fall, wenn die Heizung Teil einer umfassenden Standardhebung ist oder wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf zusammen mit anderen Maßnahmen die 15-Prozent-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sprengt.

In diesen Fällen dürfen Sie die Kosten nicht sofort abziehen. Sie erhöhen stattdessen die Bemessungsgrundlage des Gebäudes und werden mit dem Gebäude abgeschrieben. Wichtig ist dabei ein oft übersehener Punkt: Eine Heizungsanlage in einem vermieteten Wohngebäude ist ein unselbständiger Gebäudebestandteil. Sie bekommt also keine eigene, kurze Abschreibungsdauer, sondern teilt die Abschreibung des Gebäudes, also in der Regel 2 Prozent über 50 Jahre.

Das ist steuerlich der ungünstigste Weg, denn aus einem möglichen Sofortabzug werden 50 Jahre Abschreibung. Umso wichtiger ist es, die Kosten von Anfang an sauber als Erhaltungsaufwand einzuordnen, wo immer das zulässig ist, und die 15-Prozent-Grenze nach dem Kauf im Blick zu behalten.

Ein Zahlenbeispiel verdeutlicht die Grenze. Kaufen Sie ein Mietshaus mit einem Gebäudeanteil von 400.000 Euro, liegt die 15-Prozent-Grenze bei 60.000 Euro innerhalb der ersten drei Jahre. Eine neue Heizung für 25.000 Euro allein bleibt darunter und ist sofort abziehbar. Kommen aber im selben Zeitraum noch Bäder, Fenster und Elektrik für weitere 50.000 Euro hinzu, kippt die gesamte Summe von 75.000 Euro in die anschaffungsnahen Herstellungskosten, und auch die Heizung wird dann nur noch über die Gebäude-AfA abgeschrieben. Die Details zur 15-Prozent-Falle erklären wir im Ratgeber anschaffungsnahe Herstellungskosten. Und genau an dieser Abschreibung setzt der spätere Hebel über die Restnutzungsdauer an, der den 50-Jahre-Nachteil aufhebt.

Nutzungsdauer Heizungsanlage Abschreibung

Die Nutzungsdauer Heizungsanlage Abschreibung sorgt bei Vermietern für die meiste Verwirrung, deshalb hier klipp und klar: Bei einem vermieteten Wohngebäude wird eine aktivierungspflichtige Heizung nicht über ihre eigene technische Nutzungsdauer abgeschrieben, sondern über die Nutzungsdauer des Gebäudes. Die in der amtlichen AfA-Tabelle genannten rund 20 Jahre für eine Heizungsanlage gelten nur für gewerbliche Betriebsvorrichtungen, nicht für die Heizung in einem normalen Mietwohnhaus.

Praktisch heißt das: Landet die neue Heizung als Herstellungsaufwand in der Gebäude-AfA, schreiben Sie sie mit dem Gebäudesatz ab, also typischerweise 2 Prozent pro Jahr über 50 Jahre. Wer fälschlich eine kurze Heizungs-Nutzungsdauer ansetzt, riskiert eine Korrektur durch das Finanzamt.

Genau hier liegt aber auch die Chance. Die 50 Jahre sind nur eine gesetzliche Typisierung. Lässt sich für Ihr Gebäude eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nachweisen, etwa 25 oder 30 Jahre, steigt der jährliche Abschreibungssatz entsprechend, und die als Herstellungskosten aktivierte Heizung wird auf dieser kürzeren Basis abgeschrieben.

Der Unterschied ist erheblich. Wird eine als Herstellungskosten aktivierte Heizung für 20.000 Euro über 50 Jahre abgeschrieben, sind das nur 400 Euro Abschreibung pro Jahr. Weist ein Gutachten dagegen eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren nach, verdoppelt sich der Satz, und Sie schreiben 800 Euro jährlich ab. Auf den gesamten Gebäudewert hochgerechnet macht dieser Sprung von 2 auf 4 Prozent bei einem Gebäudewert von 300.000 Euro zusätzliche 6.000 Euro Abschreibung pro Jahr aus. Was eine solche Nutzungsdauer genau bedeutet, lesen Sie im Eintrag Restnutzungsdauergutachten. Wie der Nachweis abläuft, zeigt der Ratgeber Restnutzungsdauer-Gutachten 2026.

Neue Heizung Erhaltungsaufwand

Ob eine neue Heizung Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand ist, entscheidet über den Sofortabzug und ist deshalb die wichtigste Frage für Ihre Steuererklärung. Die Grundregel lautet: Der Austausch einer vorhandenen Heizung gegen eine neue ist Erhaltungsaufwand und damit sofort abziehbar. Sie erneuern, Sie erweitern nicht.

Herstellungsaufwand entsteht dagegen in zwei klaren Konstellationen. Erstens, wenn die Heizung Teil einer wesentlichen Verbesserung ist, also zusammen mit Fenstern, Sanitär und Elektrik im selben Zug auf Neubauniveau gehoben wird. Zweitens, wenn die Maßnahme in den ersten drei Jahren nach dem Kauf zusammen mit anderen Arbeiten die 15-Prozent-Grenze überschreitet. In beiden Fällen wird aus dem Sofortabzug eine jahrzehntelange Abschreibung.

Für Sie als Vermieter heißt das: Je sauberer die neue Heizung als eigenständige Erhaltungsmaßnahme dokumentiert und zeitlich von einer großen Komplettsanierung getrennt ist, desto schneller wirkt Ihr Steuervorteil. Bündeln Sie dagegen alles auf einen Schlag, drohen Herstellungsaufwand und ein langer Abschreibungszeitraum. Eine vorausschauende Planung der Reihenfolge entscheidet damit nicht nur über die Höhe, sondern vor allem über den Zeitpunkt Ihrer Ersparnis. Bei den vielen Nachkriegs-Mehrfamilienhäusern in Lagen wie Heilbronn lohnt sich vor Beginn ein kurzer fachlicher Blick auf die geplante Maßnahmenliste.

Ein praktisches Beispiel: Steht bei Ihrem Mietshaus ohnehin eine größere Sanierung an, ziehen Sie den Heizungstausch zeitlich vor und führen ihn in einem eigenen Jahr durch, getrennt von Fenstern, Bädern und Elektrik. So bleibt die Heizung eine eigenständige Erhaltungsmaßnahme und ist sofort abziehbar, statt im Bündel als Herstellungsaufwand zu gelten. Diese zeitliche Trennung kostet nichts, verschiebt aber den Steuervorteil um Jahre nach vorn und kann über mehrere zehntausend Euro entscheiden.

Erst Restnutzungsdauergutachten, dann Heizung tauschen: Wie der Heizungstausch Ihre AfA doppelt erhöht

Erst ein Restnutzungsdauergutachten, dann den Heizungstausch: Diese Reihenfolge ist der eigentliche Steuertrick, und die meisten Vermieter kennen ihn nicht. Der Heizungstausch selbst ist bei Vermietung in der Regel sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand, voll als Werbungskosten oder verteilt auf 2 bis 5 Jahre. Das ist der eine Hebel. Der zweite, viel größere Hebel liegt daneben und betrifft die Abschreibung des gesamten Gebäudes.

Das funktioniert sogar rückwirkend. Haben Sie die Immobilie vor einigen Jahren gekauft und damals noch nicht saniert, können Sie das Gutachten auf einen Bewertungsstichtag in der Vergangenheit erstellen lassen, der diesen alten Zustand abbildet. Die höhere AfA machen Sie dann für alle Jahre nachträglich geltend, deren Steuerbescheid noch offen ist. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023, das den Nachweis zeitweise verschärft hatte, wurde zum 01.12.2025 ersatzlos aufgehoben, seitdem gilt wieder unmittelbar die großzügigere BFH-Rechtsprechung. Wer in Lagen wie Heilbronn ein älteres Mietshaus besitzt, sollte vor dem Heizungstausch prüfen lassen, welcher AfA-Satz erreichbar ist. Hier geht es direkt zum Gutachten.

Standardmäßig schreiben Sie ein Gebäude mit 2 Prozent über 50 Jahre ab. Ein Restnutzungsdauergutachten nach ImmoWertV 2021 (§ 6, Anlage 2) weist nach, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer Ihres Gebäudes oft viel kürzer ist, bei sanierungsbedürftigen Altbauten zum Beispiel 20 bis 30 Jahre. Damit steigt der jährliche AfA-Satz von 2 Prozent auf 4 bis 5 Prozent, Jahr für Jahr, gestützt auf § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil IX R 25/19, bestätigt durch IX R 14/23).

Entscheidend ist die Reihenfolge, und hier liegt der Trick: Modernisierungen verlängern die Restnutzungsdauer, weil sie den baulichen Zustand verbessern. Lassen Sie das Gutachten deshalb erstellen, solange die alte Heizung noch drin und das Gebäude wenig saniert ist. Auf diesem unsanierten Zustand fällt die Restnutzungsdauer am kürzesten und der AfA-Satz am höchsten aus, und genau diesen hohen Satz schreiben Sie anschließend dauerhaft fort. Erst danach tauschen Sie die Heizung. Die Heizungskosten laufen separat als Erhaltungsaufwand, der höhere Abschreibungssatz auf den Gebäudewert bleibt erhalten. So entstehen aus einer Maßnahme zwei getrennte Steuerhebel.

Ein Rechenbeispiel macht den doppelten Hebel greifbar. Ihr vermietetes Mehrfamilienhaus hat einen Gebäudewert von 300.000 Euro. Ohne Gutachten schreiben Sie mit 2 Prozent ab, also 6.000 Euro im Jahr. Ein Restnutzungsdauergutachten weist eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren nach, der Satz steigt auf 4 Prozent, und Sie schreiben 12.000 Euro jährlich ab. Das sind 6.000 Euro mehr Abschreibung pro Jahr, bei 42 Prozent Steuersatz rund 2.520 Euro zusätzliche Ersparnis, und das über die gesamte Restnutzungsdauer. Den Heizungstausch von zum Beispiel 24.000 Euro ziehen Sie davon völlig unabhängig als Erhaltungsaufwand ab. Ein Gutachten ab 895 Euro hat sich damit schon im ersten Jahr bezahlt gemacht.

Neue Heizung absetzen: häufige Fragen

Kann ich eine neue Heizung von der Steuer absetzen?

Ja, Sie können eine neue Heizung von der Steuer absetzen, als Vermieter sogar besonders gut. Während Selbstnutzer nur die gedeckelte Ermäßigung des § 35a EStG nutzen, ziehen Sie die vollen Kosten als Werbungskosten ab, Lohn und Material zusammen. In der Regel ist der Austausch der Heizung sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Nur wenn die Heizung Teil einer umfassenden Standardhebung ist oder die 15-Prozent-Grenze reißt, wandert sie in die Abschreibung.

Ist die Heizungswartung steuerlich absetzbar?

Ja, die Heizungswartung ist steuerlich absetzbar und für Vermieter sofort in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Dazu zählen der jährliche Wartungsvertrag, die Reinigung der Anlage und vergleichbare wiederkehrende Leistungen. Es handelt sich um klassischen Erhaltungsaufwand, der den vorhandenen Zustand erhält. Voraussetzung ist eine ordentliche Rechnung und die unbare Zahlung. Diese kleinen, regelmäßigen Posten werden oft vergessen, lohnen sich über das Jahr aber spürbar.

Erneuerung Heizung Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?

Ob die Erneuerung Heizung Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten ist, hängt vom Umfang der Maßnahme ab. Der reine Austausch einer vorhandenen Heizung gegen eine neue ist Erhaltungsaufwand und sofort abziehbar, auch beim Wechsel von Öl auf eine Wärmepumpe. Zu Herstellungskosten wird die Erneuerung erst, wenn sie Teil einer wesentlichen Verbesserung des gesamten Gebäudes ist oder innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf die 15-Prozent-Grenze überschreitet.

Nutzungsdauer Heizung: wie viele Jahre?

Die Nutzungsdauer Heizung wird bei vermieteten Wohngebäuden steuerlich nicht eigenständig angesetzt. Muss eine Heizung als Herstellungsaufwand abgeschrieben werden, läuft das über die Gebäude-Nutzungsdauer, also in der Regel 50 Jahre mit 2 Prozent pro Jahr. Die rund 20 Jahre aus der AfA-Tabelle gelten nur für gewerbliche Betriebsvorrichtungen. Eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes lässt sich aber per Gutachten nachweisen und hebt den Satz auf 3 bis 5 Prozent.

Ist eine neue Heizung aktivierungspflichtig?

Ob eine neue Heizung aktivierungspflichtig ist, also als Herstellungskosten in die Abschreibung muss, hängt vom Einzelfall ab. Der bloße Austausch der Heizung ist nicht aktivierungspflichtig, sondern sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Aktivierungspflichtig wird die Heizung erst, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes beiträgt oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten innerhalb der 15-Prozent-Grenze nach dem Kauf eingestuft wird. Im Zweifel lohnt die Abstimmung mit dem Steuerberater.

Handwerkerrechnung absetzen neue Heizung?

Die Handwerkerrechnung absetzen neue Heizung funktioniert für Vermieter unkompliziert: Sie setzen die gesamte Rechnung, Lohn und Material, als Werbungskosten an, solange es sich um Erhaltungsaufwand handelt. Die für Selbstnutzer wichtige Trennung von Arbeits- und Materialkosten spielt für Sie keine Rolle. Pflicht sind eine ordentliche Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Eine staatliche Förderung mindert den absetzbaren Betrag um den Zuschuss. Belege bewahren Sie auf, das Finanzamt kann sie anfordern.

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