← Alle Artikel

Dachsanierung steuerlich absetzen: Erhaltungsaufwand, Abschreibung und AfA für Vermieter

Dachsanierung steuerlich absetzen: Wann das Dach sofort als Erhaltungsaufwand zählt, wann es über die AfA läuft und wie Vermieter mehr Abschreibung herausholen.

Cristóbal Cuadra Garcia
Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024)
13. Juni 202613 Min. Lesezeit
Dachdecker bei der Dacheindeckung auf einem Mehrfamilienhaus, Symbolbild für Dachsanierung steuerlich absetzen
Inhaltsverzeichnis

Ein undichtes Dach, eine fehlende Dämmung oder schlicht die Jahre fordern bei vielen Mietobjekten irgendwann ihren Tribut, und die Dachsanierung wird fällig. Für vermietende Eigentümer ist das nicht nur eine Bau-, sondern vor allem eine Steuerfrage. Denn ob Sie die Kosten im Jahr der Zahlung komplett abziehen oder über Jahrzehnte abschreiben müssen, entscheidet darüber, wie schnell sich die Investition steuerlich rechnet. Dieser Ratgeber erklärt klipp und klar, wann eine Dachsanierung als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand zählt, wann sie zu Herstellungskosten wird, über welche Dauer das Dach abgeschrieben wird und wie Sie mit der richtigen Reihenfolge aus einer einzigen Maßnahme zwei Steuerhebel machen. Gerade bei den großen Wohnungsbeständen der 1950er bis 1980er Jahre, deren Dächer jetzt reihenweise erneuert werden, geht es dabei schnell um mehrere tausend Euro pro Jahr.

Dachsanierung Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten: die zentrale Weichenstellung

Ob eine Dachsanierung Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten ist, entscheidet über die gesamte steuerliche Behandlung und ist deshalb die erste Frage, die jeder Vermieter klären muss. Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn etwas bereits Vorhandenes erneuert oder instand gesetzt wird, ohne dass das Gebäude dadurch wesentlich verbessert oder in seiner Substanz erweitert wird. Diese Kosten ziehen Sie im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten von den Mieteinnahmen ab.

Herstellungskosten liegen dagegen vor, wenn ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen, das Gebäude erweitert oder sein Standard über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich gehoben wird. Solche Aufwendungen dürfen Sie nicht sofort abziehen, sondern müssen sie zusammen mit dem Gebäude über die Abschreibung verteilen. Für das Dach bedeutet das: Die reine Neueindeckung eines maroden Daches mit vergleichbarem Material bleibt regelmäßig Erhaltungsaufwand, während ein Dachausbau, eine Aufstockung oder ein deutlicher Standardsprung in Richtung Herstellungskosten kippt.

Eine dritte Falle lauert in den ersten drei Jahren nach dem Kauf. Übersteigen sämtliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten in diesem Zeitraum 15 Prozent der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten, werden sie zwingend zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, unabhängig davon, ob die Dachsanierung für sich genommen reiner Erhaltungsaufwand wäre. Die genaue Mechanik dieser Grenze und die Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand vertieft der Ratgeber Handwerkerkosten absetzen. Für die Praxis gilt: Die meisten Dachsanierungen an Bestandsobjekten sind Erhaltungsaufwand, doch die Ausnahmen kosten richtig Geld, wenn man sie übersieht.

Dachsanierung Erhaltungsaufwand: wann das Dach sofort absetzbar ist

Die Einordnung Dachsanierung Erhaltungsaufwand greift immer dann, wenn Sie ein bestehendes Dach lediglich instand setzen oder erneuern, ohne die Substanz wesentlich zu verbessern oder das Gebäude zu erweitern. Das ist der steuerliche Normalfall und der für Vermieter günstigste, weil die Kosten sofort und in voller Höhe die Mieteinnahmen mindern.

Typische Maßnahmen, die als Erhaltungsaufwand gelten, sind das Neudecken eines schadhaften Daches, der Austausch defekter Ziegel, die Erneuerung der Dachlattung, der Dachrinnen oder der Unterspannbahn sowie das Ausbessern undichter Stellen. Auch das Erneuern der Dämmung im Zuge der ohnehin nötigen Neueindeckung bleibt in der Regel Erhaltungsaufwand, solange dadurch nur der zeitgemäße Standard wiederhergestellt und nicht ein völlig neues Qualitätsniveau geschaffen wird. Entscheidend ist, dass die Funktion erhalten oder wiederhergestellt wird, nicht dass etwas grundlegend Neues entsteht.

Den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand müssen Sie nicht zwingend in einem einzigen Jahr geltend machen. Bei größeren Beträgen können Sie den Aufwand auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen, was sich lohnt, wenn die Mieteinnahmen sonst nicht ausreichen, um den vollen Abzug im Zahlungsjahr steuerlich auszunutzen. Diese Verteilung ist ein reines Wahlrecht für Vermieter. Für ein typisches Mehrfamilienhaus aus den Wiederaufbaujahren in Ludwigsburg und Umgebung, bei dem das Dach nach Jahrzehnten erstmals erneuert wird, bedeutet das oft einen fünfstelligen Sofortabzug, der die Steuerlast spürbar senkt.

Dachsanierung Abschreibungsdauer: über wie viele Jahre Sie das Dach abschreiben

Die Dachsanierung Abschreibungsdauer richtet sich danach, ob die Kosten Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten sind, und genau hier entsteht das häufigste Missverständnis. Reiner Erhaltungsaufwand hat gar keine Abschreibungsdauer, denn er wird sofort abgezogen oder freiwillig auf zwei bis fünf Jahre verteilt. Eine echte Abschreibung über lange Zeiträume betrifft ausschließlich die Fälle, in denen die Dachsanierung als Herstellungskosten gilt.

Wird die Maßnahme zu Herstellungskosten, hat das Dach steuerlich trotzdem keine eigene, kurze Abschreibungsdauer. Das Dach ist ein unselbständiger Gebäudebestandteil und kein eigenes Wirtschaftsgut. Es wird deshalb nicht über die rein bautechnische Lebensdauer einer Dacheindeckung von vielleicht 40 oder 50 Jahren abgeschrieben, sondern zusammen mit dem Gebäude über dessen Abschreibungssatz. Bei einem nach 1924 fertiggestellten Wohngebäude sind das die typisierten 2 Prozent pro Jahr, also rechnerisch 50 Jahre, bei älteren Gebäuden 2,5 Prozent über 40 Jahre.

Das ist für Vermieter unbequem: Ein neues Dach für 60.000 Euro, das als Herstellungskosten eingestuft wird, bringt bei 2 Prozent gerade einmal 1.200 Euro Abschreibung pro Jahr. Genau an diesem Punkt setzt der eigentliche Hebel an, den der Abschnitt zum Restnutzungsdauergutachten weiter unten erklärt: Steht die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes per Gutachten fest, werden auch die aktivierten Dachkosten über diese kürzere Dauer abgeschrieben, der Satz steigt von 2 auf oft 4 oder 5 Prozent. Wie die steuerliche Nutzungsdauer eines Gebäudes definiert ist, erklärt der Eintrag Nutzungsdauer im AfA-Lexikon.

Abschreibung Dachsanierung Mietshaus: so setzen Vermieter das Dach an

Die Abschreibung Dachsanierung Mietshaus folgt denselben Regeln wie bei jeder vermieteten Immobilie, doch bei einem Mehrfamilienhaus geht es um deutlich größere Summen und damit um spürbarere Effekte. Solange die Dacharbeiten Erhaltungsaufwand sind, tragen Sie die Kosten als Werbungskosten in die Anlage V Ihrer Steuererklärung ein, entweder vollständig im Zahlungsjahr oder verteilt auf zwei bis fünf Jahre.

Fallen die Kosten dagegen unter die Herstellungskosten, erhöhen sie die Bemessungsgrundlage der Gebäude-AfA und laufen über den Abschreibungssatz des gesamten Mietshauses. Wichtig ist die saubere Trennung: Wird im selben Zug nur das Dach erneuert, ist das eine Sache, wird aber gleichzeitig der Dachboden zu Wohnraum ausgebaut, entstehen für den Ausbau eigene Herstellungskosten, während die reine Neueindeckung weiter Erhaltungsaufwand bleiben kann. Diese Aufteilung lohnt sich, weil sie einen Teil der Kosten sofort abziehbar hält.

Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied greifbar. Erneuern Sie an einem vermieteten Mehrfamilienhaus das Dach für 60.000 Euro als reinen Erhaltungsaufwand, mindern diese 60.000 Euro im selben Jahr Ihre steuerpflichtigen Mieteinnahmen. Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent sind das rund 25.000 Euro Steuerersparnis, und zwar sofort. Gilt dieselbe Dacherneuerung dagegen als Herstellungskosten und wird über 50 Jahre mit 2 Prozent abgeschrieben, bleiben im ersten Jahr nur 1.200 Euro als Abschreibung übrig, der Vorteil verteilt sich über ein halbes Jahrhundert. Für ein typisches Mietshaus in Ludwigsburg entscheidet die richtige Einordnung also nicht nur über das Ob, sondern vor allem über den Zeitpunkt, zu dem zehntausende Euro steuerlich wirksam werden.

Bei den großen Mietshausbeständen der 1950er bis 1970er Jahre, wie sie ganze Stadtteile im Raum Ludwigsburg prägen, kommt ein weiterer Punkt hinzu. Diese Gebäude haben oft eine bereits stark abgelaufene Restnutzungsdauer, sodass die Erneuerung des Daches genau in die Phase fällt, in der ein Gutachten die höchste Wirkung entfaltet. Vermieter sollten die Dachsanierung deshalb nicht isoliert als Bauprojekt betrachten, sondern zusammen mit der Bewertung des Gesamtgebäudes planen, damit Erhaltungsaufwand und erhöhte Gebäude-AfA ineinandergreifen.

Neues Dach steuerlich absetzbar: komplette Dacheindeckung als Herstellungskosten

Ob ein neues Dach steuerlich absetzbar ist, hängt davon ab, ob nur Vorhandenes erneuert oder etwas wesentlich Neues geschaffen wird. Die komplette Neueindeckung eines bestehenden Daches mit Ziegeln vergleichbarer Art ist trotz des hohen Aufwands in aller Regel weiterhin Erhaltungsaufwand, weil das Dach in seiner Funktion und Substanz nur erneuert, nicht aber erweitert oder auf ein grundlegend höheres Niveau gehoben wird. Auch ein flächendeckender Austausch der Eindeckung bleibt damit oft sofort abziehbar.

Zu Herstellungskosten wird das neue Dach erst, wenn die Maßnahme über die bloße Erneuerung hinausgeht. Klassische Fälle sind der Dachausbau, bei dem bisher ungenutzter Dachraum erstmals zu Wohnfläche wird, die Aufstockung um ein zusätzliches Geschoss oder die Anhebung des Daches, um neue Nutzfläche zu schaffen. In all diesen Fällen entsteht zusätzlicher Raum oder ein erweiterter Gebrauchswert, und genau das macht die Aufwendungen zu Herstellungskosten, die über die Gebäude-AfA abgeschrieben werden.

Ein Standardsprung kann ebenfalls Herstellungskosten auslösen, etwa wenn ein einfaches, ungedämmtes Dach erstmals hochwertig gedämmt und damit das gesamte Gebäude auf ein deutlich besseres energetisches Niveau gebracht wird. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Für Vermieter ist die Botschaft eindeutig: Eine reine Reparatur oder Neueindeckung sichert den Sofortabzug, sobald aber Fläche, Volumen oder Standard wesentlich wachsen, wandern die Kosten in die Abschreibung. Wer plant, sollte diese Grenze von Anfang an kennen und die Rechnungen entsprechend dokumentieren.

Dachreparatur steuerlich absetzbar: kleine Maßnahmen sofort abziehen

Ob eine Dachreparatur steuerlich absetzbar ist, lässt sich eindeutig beantworten: Eine Dachreparatur an einer vermieteten Immobilie ist praktisch immer sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar. Anders als bei einer umfassenden Sanierung geht es hier um einzelne, abgrenzbare Maßnahmen, die einen Schaden beheben oder ein Bauteil instand setzen, ohne das Gebäude zu verbessern oder zu erweitern.

Dazu zählen das Abdichten undichter Stellen, der Austausch einzelner zerbrochener Ziegel, die Reparatur der Dachrinne, das Erneuern beschädigter Dachfenster oder das Beheben von Sturmschäden. Solche Kosten tragen Sie in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten ab. Sie zählen zu den laufenden Instandhaltungskosten, die jeder Vermieter ohnehin regelmäßig hat, und sind steuerlich völlig unproblematisch.

Eine praktische Erleichterung bietet die Vereinfachungsregel der Einkommensteuer-Richtlinien: Kosten für eine einzelne Baumaßnahme bis 4.000 Euro netto dürfen Sie auf Antrag stets als Erhaltungsaufwand behandeln, selbst wenn im Grenzbereich Argumente für Herstellungskosten sprächen. Eine typische Dachreparatur bleibt damit auch dann sicher sofort abziehbar, wenn sie etwas umfangreicher ausfällt. Erst wenn aus vielen Einzelreparaturen ein zusammenhängendes Sanierungspaket wird, das den Standard hebt, droht die Umqualifizierung in Herstellungskosten. Solange Sie Reparaturen also einzeln und anlassbezogen vornehmen, behalten Sie den vollen Sofortabzug.

Dacherneuerung Herstellungskosten: wann aus der Erneuerung ein Herstellungsaufwand wird

Der Fall Dacherneuerung Herstellungskosten tritt ein, wenn die Maßnahme über die bloße Erneuerung des Bestehenden hinausgeht und das Gebäude erweitert oder wesentlich verbessert. Während die schlichte Neueindeckung eines vorhandenen Daches Erhaltungsaufwand bleibt, schlägt die Dacherneuerung in Herstellungskosten um, sobald sie mit einem Dachgeschossausbau, dem Einbau zusätzlicher Gauben, einer Aufstockung oder der Anhebung des Kniestocks verbunden ist und dadurch neue Wohnfläche oder zusätzliches Volumen schafft.

Auch ein echter Standardsprung kann die Dacherneuerung zu Herstellungskosten machen, etwa wenn ein bislang ungedämmtes Dach erstmals hochwertig gedämmt und damit das gesamte Gebäude energetisch auf ein deutlich höheres Niveau gehoben wird. Maßgeblich ist immer, ob nur der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt oder etwas substanziell Neues geschaffen wird. Diese Abgrenzung entscheidet über alles Weitere: Erhaltungsaufwand ziehen Sie sofort in voller Höhe ab, Herstellungskosten dagegen nur über die jährliche Abschreibung. Für Vermieter lohnt es sich deshalb, schon bei der Planung sauber zu trennen, welcher Teil der Arbeiten reine Erneuerung ist und welcher Teil neue Substanz schafft, und beides in der Handwerkerrechnung getrennt ausweisen zu lassen. So sichern Sie den Sofortabzug für den Erhaltungsanteil und vermeiden Streit mit dem Finanzamt über die Einordnung.

Nutzungsdauer Dach: über wie viele Jahre das Dach abgeschrieben wird

Bei der Nutzungsdauer Dach müssen Vermieter die bautechnische und die steuerliche Lebensdauer streng auseinanderhalten. Bautechnisch hält eine moderne Dacheindeckung je nach Material 40 bis 50 Jahre und mehr, doch diese bautechnische Lebensdauer ist nicht der steuerliche Abschreibungszeitraum. Steuerlich ist das Dach kein eigenes Wirtschaftsgut, sondern ein unselbständiger Gebäudebestandteil, und teilt damit untrennbar die Nutzungsdauer des Gebäudes.

Aktivierte Dacherneuerungskosten werden deshalb nicht über eine eigene Dach-Nutzungsdauer, sondern über die Restnutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben. Genau das macht den Unterschied so groß. Wird das Gebäude pauschal mit 2 Prozent abgeschrieben, wird auch die teure Dacherneuerung dem Gebäude mit demselben festen Satz zugeschlagen und damit über rund 50 Jahre abgeschrieben. Steht hingegen per Gutachten eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer fest, etwa 25 Jahre, verdoppelt sich der Satz und die als Herstellungskosten aktivierte Dacherneuerung kommt doppelt so schnell zurück. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes ist damit der eigentliche Stellhebel für die Abschreibung jeder dauerhaften Dachinvestition, und sie lässt sich aktiv beeinflussen, wie der nächste Abschnitt zeigt.

Erst Restnutzungsdauergutachten, dann das Dach sanieren: wie eine Dachsanierung Ihre AfA doppelt erhöht

Erst Restnutzungsdauergutachten, dann das Dach sanieren, lautet die Reihenfolge, mit der Vermieter aus einer Dachsanierung zwei getrennte Steuerhebel machen. Der erste Hebel ist die Dachsanierung selbst: Als Erhaltungsaufwand mindert sie sofort die Mieteinnahmen, wahlweise verteilt auf zwei bis fünf Jahre. Der zweite, oft viel größere Hebel liegt unabhängig davon im Gebäudewert. Lässt sich nachweisen, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die pauschal unterstellten 50 Jahre, steigt der jährliche Gebäude-AfA-Satz von 2 Prozent auf häufig 4 bis 5 Prozent.

Der Schlüssel ist der Zeitpunkt. Ein Restnutzungsdauergutachten bewertet den Ist-Zustand des Gebäudes, und ein altes, undichtes, ungedämmtes Dach ist eines der stärksten wertmindernden Bauteile im Modernisierungsgrad nach ImmoWertV 2021. Solange dieses alte Dach noch vorhanden ist, fällt die gutachterlich festgestellte Restnutzungsdauer am kürzesten und der AfA-Satz am höchsten aus. Sanieren Sie das Dach zuerst, ist genau dieses wertmindernde Merkmal verschwunden, das Gebäude wirkt jünger und der hohe Satz ist unwiederbringlich weg. Deshalb gehört das Gutachten vor den Beginn der Arbeiten.

Dieser höhere AfA-Satz wirkt sogar rückwirkend für alle noch offenen Steuerjahre. Haben Sie ein älteres Mietshaus vor einigen Jahren gekauft und das Dach noch nicht angefasst, lässt sich das Gutachten auf einen Bewertungsstichtag in der Vergangenheit erstellen, der den damaligen unsanierten Zustand abbildet, solange der jeweilige Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Das gilt selbst dann, wenn das Dach inzwischen bereits saniert ist: Solange die Steuererklärung für ein Jahr, in dem das Dach noch unsaniert war, steuerlich noch offen ist, lässt sich das Gutachten gezielt auf einen Stichtag aus dieser Zeit erstellen. Der Sachverständige bildet dann anhand von Unterlagen wie Fotos und Rechnungen den damaligen unsanierten Zustand ab, nicht den heutigen, und Sie machen den höheren AfA-Satz für diese noch offenen Jahre nachträglich geltend. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil IX R 25/19 vom 28.07.2021, bestätigt durch IX R 14/23 vom 23.01.2024). Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023, das die Anforderungen zwischenzeitlich verschärft hatte, wurde zum 01.12.2025 ersatzlos aufgehoben, seitdem gilt wieder unmittelbar diese großzügigere Rechtsprechung, nach der jede geeignete Nachweismethode zulässig ist.

So entstehen aus einer Maßnahme zwei Effekte: der Sofortabzug der Dachkosten als Erhaltungsaufwand plus die dauerhaft erhöhte Gebäude-AfA auf den Altbestand. Wie ein solches Gutachten aufgebaut ist und welche Nachweise es erbringt, erklärt der Eintrag Restnutzungsdauergutachten. Für ältere Mietobjekte erstellen wir das Restnutzungsdauergutachten in Ludwigsburg und der Region Stuttgart vor Ort und sichern den unsanierten Zustand, bevor der Dachdecker anrückt. Jetzt unverbindlich die mögliche AfA berechnen lassen und prüfen, welcher Satz vor Ihrer Dachsanierung erreichbar ist.

Häufige Fragen zur Dachsanierung

Ist eine Dachsanierung steuerlich absetzbar?

Ja, eine Dachsanierung ist bei einer vermieteten Immobilie steuerlich absetzbar. Im Regelfall handelt es sich um Erhaltungsaufwand, den Sie sofort in voller Höhe als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen oder auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Nur wenn die Maßnahme das Gebäude erweitert oder den Standard wesentlich hebt, etwa durch einen Dachausbau, gilt sie als Herstellungskosten und wird über die Gebäude-Abschreibung verteilt. Für Selbstnutzer gelten andere, engere Regeln.

Sind Dachdeckerarbeiten steuerlich absetzbar?

Ja, Dachdeckerarbeiten sind bei vermieteten Objekten steuerlich absetzbar, und zwar in voller Höhe inklusive Lohn und Material, solange sie der Instandsetzung oder Erneuerung des Daches dienen. Sie zählen dann zum sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand. Bewahren Sie die Handwerkerrechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeits- und Materialanteil auf und überweisen Sie den Betrag, damit der Nachweis gegenüber dem Finanzamt eindeutig ist. Nur wenn die Arbeiten Teil eines Ausbaus oder einer wesentlichen Verbesserung sind, wandern sie in die Herstellungskosten.

Welche Nutzungsdauer hat ein neues Dach?

Ein neues Dach hat steuerlich keine eigene Nutzungsdauer, weil es ein unselbständiger Gebäudebestandteil und kein eigenes Wirtschaftsgut ist. Bautechnisch hält eine moderne Eindeckung zwar 40 bis 50 Jahre und mehr, doch steuerlich wird ein als Herstellungskosten aktiviertes Dach über die Nutzungsdauer des gesamten Gebäudes abgeschrieben. Das sind pauschal 50 Jahre bei 2 Prozent jährlich, oder die kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer, wenn diese durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.

Wann zählt eine Dachsanierung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten?

Eine Dachsanierung zählt zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn Sie sie in den ersten drei Jahren nach dem Kauf durchführen und die gesamten Instandsetzungskosten in diesem Zeitraum 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Dann wird selbst eine eigentlich als Erhaltungsaufwand geltende Dachsanierung zwingend zu Herstellungskosten und ist nur über die Abschreibung absetzbar. Die genaue Mechanik dieser 15-Prozent-Grenze und wie Vermieter sie vermeiden, erklärt der Ratgeber Handwerkerkosten absetzen.

Kann ich die Dachsanierung als Selbstnutzer absetzen?

Als Selbstnutzer können Sie die Dachsanierung nicht als Werbungskosten absetzen, weil keine Vermietungseinkünfte vorliegen. Sie profitieren aber von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG: 20 Prozent des in der Rechnung enthaltenen Lohnanteils, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen. Materialkosten zählen dabei nicht mit. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung per Überweisung, Barzahlung wird nicht anerkannt.

Was bedeutet die 4.000-Euro-Regel bei der Dachsanierung?

Die 4.000-Euro-Regel ist eine Vereinfachung der Einkommensteuer-Richtlinien: Kosten für eine einzelne Baumaßnahme bis 4.000 Euro netto dürfen Sie auf Antrag stets als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand behandeln, auch wenn im Grenzbereich Argumente für Herstellungskosten sprächen. Bei der Dachsanierung sichert diese Regel kleinere Reparaturen und überschaubare Erneuerungen zuverlässig als Sofortabzug. Erst wenn mehrere Maßnahmen zu einem größeren Sanierungspaket zusammenwachsen, das den Gebäudestandard hebt, greift die Vereinfachung nicht mehr.

Jetzt handeln

Restnutzungsdauer-Gutachten anfragen

Festpreis nach Wohnfläche ab 895 €. In der Regel 3 Wochen Bearbeitungszeit, mit Express-Aufschlag binnen 3 Werktagen. Vor-Ort-Besichtigung durch zertifizierte Sachverständige.

AfA-Erhöhung prüfen