Kaum eine Frage sorgt bei Immobilieneigentümern für so viel Verwirrung wie die nach der Abschreibung des Grundstücks. Viele gehen davon aus, sie könnten ihren gesamten Kaufpreis über die Jahre steuerlich abschreiben, und wundern sich, warum das Finanzamt einen erheblichen Teil davon streicht. Der Grund ist einfach und folgt einem klaren steuerlichen Prinzip: Grund und Boden nutzt sich nicht ab und ist deshalb nicht abschreibbar, abgeschrieben wird allein das Gebäude. Dieser Ratgeber richtet sich an vermietende Eigentümer und Kaufinteressenten und erklärt, warum das so ist, wie Sie den Boden vom Gebäude sauber trennen, was bei einem unbebauten Grundstück gilt und wie Sie mit dem richtigen Fokus auf den Gebäudeanteil am Ende deutlich mehr Abschreibung pro Jahr herausholen. Für ein Objekt in Stuttgart und Umgebung rechnen wir das mit echten Zahlen durch.
Abschreibung Grundstück: warum Grund und Boden nicht abgeschrieben wird
Der Begriff Abschreibung Grundstück führt in die Irre, denn genau diese Abschreibung gibt es steuerlich nicht: Grund und Boden ist kein abnutzbares Wirtschaftsgut und darf deshalb nicht abgeschrieben werden. Die Abschreibung heißt im Gesetz Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, und schon der Name verrät den Grund. Abgesetzt werden darf nur, was sich tatsächlich abnutzt, also im Wert durch Gebrauch und Zeit verzehrt. Ein Gebäude altert, seine Substanz verschleißt, Dach, Fenster und Technik verbrauchen sich. Der Boden dagegen bleibt.
Das steuerliche Prinzip dahinter ist der Werteverzehr. Die AfA nach § 7 EStG verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts über dessen Nutzungsdauer, weil sich der Aufwand wirtschaftlich über genau diese Zeit verbraucht. Grund und Boden hat keine begrenzte Nutzungsdauer. Er geht nicht unter, verschleißt nicht und verliert durch bloßen Zeitablauf nicht an Wert, im Gegenteil steigt der Bodenwert vielerorts sogar. Ein Wirtschaftsgut ohne Abnutzung kann folgerichtig keine Absetzung für Abnutzung haben.
Für den Eigentümer hat das eine unmittelbare Konsequenz. Wer eine Immobilie kauft, erwirbt in aller Regel zwei Wirtschaftsgüter in einem: das Grundstück und das darauf stehende Gebäude. Nur der auf das Gebäude entfallende Teil des Kaufpreises fließt in die AfA ein, der Bodenanteil bleibt außen vor. Das ist keine Schikane der Finanzverwaltung, sondern die logische Folge des Abnutzungsgedankens, und es gilt für jede vermietete Wohnung, jedes Mietshaus und jede Gewerbeimmobilie gleichermaßen.
Genau deshalb ist die Frage, wie hoch der Gebäudeanteil ausfällt, für die Steuer so entscheidend. Je größer der Anteil, der auf das abnutzbare Gebäude entfällt, desto höher die jährliche Abschreibung und desto niedriger die Steuerlast. Für viele Vermieter in Stuttgart ist diese Aufteilung der Hebel, der über Jahre den größten Unterschied macht. Wie Sie ihn richtig ansetzen, zeigen die folgenden Abschnitte.
Kann man ein Grundstück abschreiben?
Ein Grundstück abschreiben lässt sich steuerlich nicht, denn Grund und Boden zählt nicht zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern und ist damit von der AfA ausgenommen. Diese Regel gilt sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen und unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Der reine Boden bleibt in der Bilanz oder in der Anlage V mit seinen Anschaffungskosten stehen, ohne dass sich daran über die Jahre etwas ändert.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Vorschriften. § 7 Abs. 1 EStG erlaubt die AfA nur bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt und die sich abnutzen. Die Einkommensteuer-Richtlinien stellen ausdrücklich klar, dass der Grund und Boden nicht der Absetzung für Abnutzung unterliegt. Damit ist der Boden dauerhaft von jeder planmäßigen Abschreibung ausgeschlossen, es gibt für ihn keinen Prozentsatz und keine Nutzungsdauer.
Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen steuerlichen Effekten. Dass Sie den Boden nicht abschreiben können, bedeutet nicht, dass er steuerlich völlig folgenlos bliebe. Seine Anschaffungskosten wirken sich lediglich zu einem anderen Zeitpunkt aus, nämlich erst bei einem späteren Verkauf, wenn Sie den Veräußerungsgewinn ermitteln. Laufende Kosten, die mit einer vermieteten Immobilie zusammenhängen, etwa Schuldzinsen für die Finanzierung, bleiben davon unberührt und sind unabhängig von der Boden-Gebäude-Frage als Werbungskosten abziehbar.
In der Praxis heißt das: Ihre jährliche Abschreibung berechnet sich immer nur aus dem Gebäudewert, nie aus dem vollen Kaufpreis. Wer den gesamten Kaufpreis inklusive Boden in die AfA einstellt, riskiert eine Korrektur durch das Finanzamt mit Nachzahlungen und Zinsen. Umgekehrt lohnt es sich, den Gebäudeanteil sachgerecht und möglichst hoch anzusetzen. Wie hoch Ihre AfA auf den Gebäudeanteil konkret ausfällt, können Sie mit dem AfA-Rechner in wenigen Sekunden durchspielen.
Unbebautes Grundstück: steuerlich absetzbar oder nicht?
Ein unbebautes Grundstück ist über die AfA steuerlich nicht absetzbar, weil es wie jeder Grund und Boden kein abnutzbares Wirtschaftsgut ist und damit keine laufende Abschreibung ermöglicht. Wer ein Baugrundstück oder eine Ackerfläche kauft und noch nichts darauf errichtet, kann die Anschaffungskosten nicht Jahr für Jahr steuerlich geltend machen. Das gilt für den privaten Käufer genauso wie für den Betrieb, der eine Fläche als Reserve hält.
Das bedeutet aber nicht, dass ein unbebautes Grundstück steuerlich vollständig tot ist. Entscheidend ist, ob Sie mit dem Grundstück eine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgen. Verpachten Sie die Fläche, etwa an einen Landwirt oder als Lagerplatz, erzielen Sie Einkünfte und können die damit zusammenhängenden Ausgaben absetzen. Dazu gehören insbesondere Schuldzinsen aus einer Finanzierung, die Grundsteuer und laufende Bewirtschaftungskosten. Diese Aufwendungen sind sofort abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sie haben aber nichts mit einer Abschreibung des Bodens zu tun.
Halten Sie das unbebaute Grundstück dagegen ohne jede Einkünfteabsicht im Privatvermögen, etwa als reine Wertanlage oder für die spätere eigene Bebauung, sind die laufenden Kosten steuerlich nicht abziehbar. Erst wenn Sie später bauen und die Immobilie vermieten, beginnt für das dann errichtete Gebäude die AfA, und die zwischenzeitlich angefallenen Finanzierungskosten können unter Umständen als vorweggenommene Werbungskosten zählen, sofern die Vermietungsabsicht erkennbar war.
Der wichtigste Punkt für die Steuerplanung: Die Anschaffungskosten eines unbebauten Grundstücks gehen nicht verloren, sie ruhen. Verkaufen Sie das Grundstück später innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn, werden diese Anschaffungskosten vom Verkaufspreis abgezogen und mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Wie diese Frist funktioniert und wann ein Verkauf steuerfrei bleibt, erklärt der Beitrag Spekulationssteuer bei Immobilien. Sobald das Grundstück bebaut und vermietet wird, verlagert sich der Fokus auf den Gebäudeanteil, und genau dort entsteht die eigentliche Abschreibung.
AfA-Aufteilung von Grund und Boden und Gebäude
Die AfA-Aufteilung von Grund und Boden und Gebäude ist der Schritt, mit dem Sie den abschreibbaren Gebäudeanteil vom nicht abschreibbaren Bodenanteil trennen, und sie entscheidet über die Höhe Ihrer gesamten Abschreibung. Gekauft wird meist ein Gesamtpreis für das bebaute Grundstück, doch für die Steuer muss dieser Preis auf zwei Wirtschaftsgüter verteilt werden. Nur der Gebäudeteil landet in der Bemessungsgrundlage der AfA.
Die gängige Methode folgt dem Verhältnis der Verkehrswerte. Zunächst wird der Bodenwert ermittelt, in der Regel über den amtlichen Bodenrichtwert, der von den Gutachterausschüssen der Gemeinden für jede Lage veröffentlicht wird. Der Bodenrichtwert multipliziert mit der Grundstücksfläche ergibt den Bodenwert. Der Rest des Kaufpreises entfällt rechnerisch auf das Gebäude. Aus beiden Werten bildet man das prozentuale Verhältnis und wendet es auf den tatsächlichen Kaufpreis an. Wie Sie den passenden Wert für Ihre Lage finden, zeigt der Beitrag Bodenrichtwert ermitteln.
Ein einfaches Beispiel macht das greifbar. Sie kaufen ein vermietetes Mehrfamilienhaus in Stuttgart für 500.000 Euro auf einem 400 Quadratmeter großen Grundstück. Der Bodenrichtwert liegt bei 375 Euro pro Quadratmeter, der Bodenwert beträgt also 150.000 Euro. Damit entfallen 30 Prozent auf den Boden und 70 Prozent auf das Gebäude.
| Position | Wert | Anteil |
|---|---|---|
| Kaufpreis gesamt | 500.000 € | 100 % |
| Bodenwert (400 m² × 375 €) | 150.000 € | 30 % |
| Gebäudeanteil (abschreibbar) | 350.000 € | 70 % |
| Jährliche AfA (2 % auf 350.000 €) | 7.000 € | - |
Aus dem Gebäudeanteil von 350.000 Euro ergibt sich bei einem linearen Satz von 2 Prozent eine jährliche AfA von 7.000 Euro, während die 150.000 Euro Bodenwert keinen Cent Abschreibung bringen. Hätten Sie versehentlich den vollen Kaufpreis abgeschrieben, wäre die AfA um 3.000 Euro pro Jahr zu hoch. Umgekehrt zeigt die Rechnung, wie wertvoll jeder Prozentpunkt mehr Gebäudeanteil ist. Die Methodik dieser Aufteilung, inklusive der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums, vertieft der Ratgeber Kaufpreisaufteilung.
Abschreibung Grundstück und Gebäude: nur der Gebäudeanteil zählt
Bei der Abschreibung von Grundstück und Gebäude zählt für die AfA ausschließlich der Gebäudeanteil, während der Grundstücksanteil dauerhaft unberücksichtigt bleibt. Diese Trennung zieht sich durch die gesamte steuerliche Behandlung einer Immobilie und betrifft nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Anschaffungsnebenkosten. Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie eine Maklercourtage werden im selben Verhältnis aufgeteilt wie der Kaufpreis selbst.
Konkret bedeutet das: Fallen 70 Prozent des Kaufpreises auf das Gebäude, dann erhöhen auch 70 Prozent der Nebenkosten die Gebäude-Bemessungsgrundlage, die restlichen 30 Prozent entfallen auf den nicht abschreibbaren Boden. Diese anteiligen Nebenkosten werden gern übersehen, obwohl sie die AfA-Basis spürbar anheben. Bei 40.000 Euro Nebenkosten und einer Gebäudequote von 70 Prozent kommen so 28.000 Euro zusätzlich in die Bemessungsgrundlage. Wie sich die Bemessungsgrundlage vollständig zusammensetzt, erklärt der Beitrag AfA-Bemessungsgrundlage berechnen.
Der AfA-Satz auf den Gebäudeanteil richtet sich nach dem Baujahr. Für Wohngebäude gilt nach § 7 Abs. 4 EStG ein linearer Satz von 2 Prozent bei Fertigstellung ab 1925 und 2,5 Prozent bei Fertigstellung davor, was einer typisierten Nutzungsdauer von 50 beziehungsweise 40 Jahren entspricht. Für Wohngebäude mit Fertigstellung ab 2023 sieht das Gesetz 3 Prozent vor. Dieser Satz wird stets nur auf den Gebäudewert angewendet, niemals auf den Bodenwert.
Für den Eigentümer ist die praktische Konsequenz klar: Jede Optimierung setzt am Gebäudeanteil an. Eine sachgerecht hohe Gebäudequote, die vollständige Erfassung der anteiligen Nebenkosten und der korrekte AfA-Satz bestimmen zusammen die jährliche Abschreibung. Und darüber hinaus gibt es einen weiteren, oft unterschätzten Hebel, der ebenfalls nur am Gebäude greift: die tatsächliche Nutzungsdauer, auf die wir im vorletzten Abschnitt zurückkommen.
Grundstückskauf steuerlich absetzen: was geht und was nicht
Einen Grundstückskauf steuerlich absetzen können Sie nur teilweise, und zwar genau in dem Umfang, in dem der Kauf auf das abnutzbare Gebäude entfällt oder mit einer Einkünfteerzielung zusammenhängt. Der auf den nackten Boden entfallende Kaufpreis ist über die AfA nicht absetzbar, und daran ändern auch die Nebenkosten des Erwerbs nichts, soweit sie den Boden betreffen. Es lohnt sich, die einzelnen Posten sauber auseinanderzuhalten.
Absetzbar über die jährliche AfA ist der Gebäudeanteil des Kaufpreises samt der anteiligen Anschaffungsnebenkosten. Nicht über die AfA absetzbar ist der Bodenanteil, einschließlich der darauf entfallenden Grunderwerbsteuer und Notarkosten. Diese erhöhen zwar die Anschaffungskosten des Grundstücks und wirken sich damit später beim Verkauf gewinnmindernd aus, sie fließen aber nicht in die laufende Abschreibung. Wer ein reines Baugrundstück kauft, hat deshalb zunächst keine laufende Abschreibung.
Anders sieht es bei den Finanzierungskosten aus. Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem Sie eine vermietete Immobilie oder ein zur Vermietung bestimmtes Grundstück finanzieren, sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, unabhängig davon, ob das Darlehen rechnerisch auf Boden oder Gebäude entfällt. Maßgeblich ist allein, dass die Finanzierung der Einkünfteerzielung dient. Auch die laufende Grundsteuer und Verwaltungskosten eines vermieteten Objekts sind sofort abziehbar.
Für die eigengenutzte Immobilie gilt eine strengere Linie. Wer ein Grundstück kauft und darauf sein selbst bewohntes Haus errichtet, kann weder den Boden noch das Gebäude über die AfA absetzen, weil es an der Einkünfteerzielung fehlt. Hier bleiben nur punktuelle Vorteile wie der Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Der volle steuerliche Nutzen aus Boden und Gebäude entsteht erst bei der Vermietung. Wer ein Objekt in Stuttgart kauft und vermietet, sollte deshalb von Anfang an die Aufteilung und die Finanzierung mit Blick auf die spätere Abschreibung strukturieren.
Abschreibung von Grund und Boden nach EStG
Die Abschreibung von Grund und Boden ist nach dem EStG ausgeschlossen, weil das Gesetz die Absetzung für Abnutzung an ein abnutzbares Wirtschaftsgut knüpft und der Boden diese Voraussetzung nicht erfüllt. § 7 Abs. 1 EStG spricht ausdrücklich von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung sich abnutzt, und die Einkommensteuer-Richtlinien nehmen den Grund und Boden von der AfA ausdrücklich aus. Damit ist die Rechtslage eindeutig und seit Jahrzehnten gefestigt.
Eine Ausnahme von der planmäßigen Abschreibung ist die Teilwertabschreibung, die es aber nur im Betriebsvermögen gibt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann ein Grundstück, das zu einem Betriebsvermögen gehört, bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Das ist keine laufende AfA, sondern eine außerplanmäßige Korrektur des Bilanzansatzes, die einen tatsächlichen und dauerhaften Wertverlust voraussetzt, etwa durch eine Altlast oder eine dauerhafte Umwidmung. Im Privatvermögen gibt es diese Möglichkeit nicht.
Für den privaten Vermieter bleibt es damit bei der klaren Zweiteilung: Das Gebäude wird linear abgeschrieben, der Boden gar nicht. Die Anschaffungskosten des Bodens sind steuerlich nicht verloren, sondern werden konserviert und erst bei einer späteren Veräußerung relevant. Das ist der Preis dafür, dass der Boden im Gegenzug auch nicht der laufenden Wertminderung unterliegt, die das Gesetz beim Gebäude über die AfA nachvollzieht.
Aus dieser Systematik folgt die wichtigste Erkenntnis für die Praxis. Da der Boden feststeht und unbeweglich ist, konzentriert sich jede steuerliche Gestaltung auf das Gebäude. Und beim Gebäude ist der lineare Satz von 2 Prozent keineswegs in Stein gemeißelt, sondern nur eine gesetzliche Typisierung, die durch einen Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer nach oben korrigiert werden kann. Genau hier liegt der größte ungenutzte Hebel vieler Eigentümer.
Restnutzungsdauer verkürzen: mehr AfA aus dem Gebäudeanteil herausholen
Weil der Boden feststeht und nicht abschreibbar ist, entscheidet allein das Gebäude über Ihre Abschreibung, und genau hier setzt der stärkste Hebel an: Weist ein Gutachten nach, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die typisierten 50 Jahre, dürfen Sie einen entsprechend höheren AfA-Satz ansetzen. AfA ist immer Bemessungsgrundlage mal Satz, und während die Gebäude-Bemessungsgrundlage aus der Kaufpreisaufteilung feststeht, ist der Satz beweglich.
Grundlage ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Mit dem Urteil IX R 25/19 vom 28.07.2021, bestätigt durch IX R 14/23 vom 23.01.2024, hat der BFH klargestellt, dass sich der Steuerpflichtige jeder sachverständigen Methode bedienen darf, die im Einzelfall geeignet ist, die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen. Ein nach ImmoWertV 2021 erstelltes Restnutzungsdauergutachten erfüllt diese Anforderung. Man verkürzt die Nutzungsdauer dabei nicht künstlich, sondern weist die real kürzere Nutzungsdauer nach, die sich aus Baujahr, Zustand und Modernisierungsstau ergibt.
Ein Rechenbeispiel zeigt den Effekt an unserem Gebäudeanteil von 350.000 Euro aus der Kaufpreisaufteilung.
| Bezug | Gebäude-Bemessungsgrundlage | AfA-Satz | AfA pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Typisierung (50 Jahre) | 350.000 € | 2 % | 7.000 € |
| Mit Restnutzungsdauergutachten (25 Jahre) | 350.000 € | 4 % | 14.000 € |
Aus demselben Gebäudeanteil werden so 7.000 Euro zusätzliche Abschreibung pro Jahr, bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent rund 2.940 Euro weniger Steuer, und das Jahr für Jahr über die kürzere Restnutzungsdauer. Der Bodenanteil bleibt dabei unverändert außen vor, der gesamte Vorteil entsteht aus dem abnutzbaren Gebäude. Was Ihr konkretes Objekt bringt, rechnen Sie mit dem AfA-Rechner durch.
Das funktioniert sogar rückwirkend. Haben Sie die Immobilie schon vor Jahren gekauft, lässt sich das Gutachten auf einen Bewertungsstichtag in der Vergangenheit erstellen und die höhere AfA für alle noch offenen Steuerbescheide nachträglich geltend machen. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023, das den Nachweis zeitweise verschärft hatte, wurde zum 01.12.2025 ersatzlos aufgehoben, seitdem gilt wieder unmittelbar die großzügigere BFH-Rechtsprechung. Das Gutachten von DuraCasa erstellt ein über die DAkkS-akkreditierte Zertifizierungsstelle IQ-Zert zertifizierter Sachverständiger zum Festpreis. Für ein vermietetes Objekt in Stuttgart und Umgebung begutachten wir die Substanz auf Wunsch vor Ort. Sie können hier direkt Ihre Restnutzungsdauer berechnen lassen.
Abschreibung Grundstück: häufige Fragen
Warum werden Grund und Boden nicht abgeschrieben?
Grund und Boden werden nicht abgeschrieben, weil sie sich wirtschaftlich nicht abnutzen und deshalb kein abnutzbares Wirtschaftsgut im Sinne des § 7 EStG sind. Die Absetzung für Abnutzung verteilt die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts über dessen Nutzungsdauer, doch der Boden hat keine begrenzte Nutzungsdauer: Er verschleißt nicht, geht nicht unter und verliert durch bloßen Zeitablauf nicht an Wert. Abgeschrieben wird deshalb nur das Gebäude, das tatsächlich altert. Der Bodenanteil des Kaufpreises bleibt steuerlich erhalten und wirkt sich erst bei einem späteren Verkauf über den Veräußerungsgewinn aus.
Kann ich ein unbebautes Grundstück abschreiben?
Ein unbebautes Grundstück können Sie nicht abschreiben, da es wie jeder Grund und Boden nicht abnutzbar ist und damit keine AfA ermöglicht. Sie können jedoch die laufenden Kosten absetzen, wenn Sie mit dem Grundstück Einkünfte erzielen, etwa durch Verpachtung. Dann sind Schuldzinsen, Grundsteuer und Bewirtschaftungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Ohne Einkünfteerzielungsabsicht, also beim reinen Halten als Wertanlage im Privatvermögen, sind diese Kosten steuerlich unbeachtlich. Erst mit der Bebauung und Vermietung beginnt für das dann errichtete Gebäude die planmäßige Abschreibung.
Gibt es eine Abschreibungsdauer für Grundstücke?
Eine Abschreibungsdauer für Grundstücke gibt es nicht, weil der Grund und Boden gar nicht abgeschrieben wird und somit auch keine Nutzungsdauer für die AfA hat. Eine Abschreibungsdauer existiert nur für das Gebäude: Sie beträgt typisiert 50 Jahre bei einem AfA-Satz von 2 Prozent, 40 Jahre bei 2,5 Prozent für Gebäude mit Fertigstellung vor 1925 und rund 33 Jahre bei einem Satz von 3 Prozent. Diese Werte sind gesetzliche Annahmen. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer, kann sie per Gutachten nachgewiesen werden und verkürzt die Abschreibungsdauer entsprechend, was den jährlichen AfA-Satz erhöht.
Was ist eine Teilwertabschreibung auf Grund und Boden?
Eine Teilwertabschreibung auf Grund und Boden ist eine außerplanmäßige Abwertung eines betrieblichen Grundstücks auf seinen niedrigeren Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie ist keine laufende AfA, sondern setzt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus, etwa durch eine Altlast, eine Kontamination oder eine dauerhafte Nutzungseinschränkung. Die Teilwertabschreibung gibt es ausschließlich im Betriebsvermögen; im Privatvermögen ist sie nicht möglich. Für den normalen privaten Vermieter bleibt es deshalb dabei, dass der Boden weder planmäßig abgeschrieben noch außerplanmäßig abgewertet werden kann.
Wie wird der Grundstückswert für die AfA ermittelt?
Der Grundstückswert für die AfA wird ermittelt, um ihn vom abschreibbaren Gebäudeanteil zu trennen, denn nur das Gebäude fließt in die Bemessungsgrundlage ein. Üblich ist die Ermittlung über den amtlichen Bodenrichtwert: Der Bodenrichtwert pro Quadratmeter, multipliziert mit der Grundstücksfläche, ergibt den Bodenwert. Der verbleibende Teil des Kaufpreises entfällt auf das Gebäude. Aus beiden Werten bildet man das prozentuale Verhältnis und wendet es auf den tatsächlichen Kaufpreis samt Nebenkosten an. Die Finanzverwaltung stellt dafür eine Arbeitshilfe bereit, eine sachgerecht abweichende und für Sie günstigere Aufteilung ist bei guter Begründung aber möglich.
Sind Anschaffungskosten für ein Grundstück absetzbar?
Anschaffungskosten für ein Grundstück sind über die laufende AfA nicht absetzbar, soweit sie auf den Grund und Boden entfallen, denn dieser wird nicht abgeschrieben. Der auf das Gebäude entfallende Teil der Anschaffungskosten samt anteiliger Nebenkosten ist dagegen über die AfA absetzbar. Die auf den Boden entfallenden Anschaffungskosten und Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer und Notargebühren gehen steuerlich nicht verloren: Sie erhöhen den Buchwert des Grundstücks und mindern bei einem späteren steuerpflichtigen Verkauf den Veräußerungsgewinn. Schuldzinsen zur Finanzierung eines vermieteten Objekts bleiben unabhängig davon in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
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