Ein Wohn- und Geschäftshaus mit Laden im Erdgeschoss, vermieteten Wohnungen darüber und vielleicht der eigenen Wohnung unterm Dach ist steuerlich kein einheitliches Objekt, sondern ein Bündel aus mehreren Wirtschaftsgütern mit jeweils eigener Abschreibung. Genau daran scheitern viele Eigentümer: Sie behandeln das ganze Haus über einen Kamm und setzen entweder zu viel oder zu wenig AfA an. Dieser Ratgeber richtet sich an Eigentümer gemischt genutzter Immobilien und zeigt, wie Sie das Gebäude korrekt in seine Teile zerlegen, wie Sie die Anschaffungskosten nach dem Flächenschlüssel aufteilen, welcher AfA-Satz für welchen Teil gilt und wie Sie mit einer nachgewiesenen kürzeren Restnutzungsdauer die Abschreibung für die vermieteten Teile spürbar anheben. Für ein gemischt genutztes Objekt in Stuttgart und Umgebung rechnen wir das mit echten Zahlen durch.
Was ist ein gemischt genutztes Gebäude?
Ein gemischt genutztes Gebäude ist eine Immobilie, deren einzelne Teile unterschiedlich genutzt werden, etwa teils vermietet, teils selbst bewohnt und teils gewerblich, und die deshalb steuerlich nicht als ein Wirtschaftsgut behandelt wird. Das klassische Beispiel ist das Wohn- und Geschäftshaus: unten ein Ladenlokal, darüber Mietwohnungen und womöglich eine vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung. Sobald ein Gebäude in dieser Weise verschiedenen Zwecken dient, greift eine besondere steuerliche Systematik.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und den Einkommensteuer-Richtlinien wird ein solches Gebäude in bis zu vier selbständige Wirtschaftsgüter zerlegt. Diese vier möglichen Nutzungsarten sind: der eigenbetrieblich genutzte Teil, der an einen fremden Gewerbetreibenden vermietete Teil, der zu Wohnzwecken vermietete Teil und der zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teil. Jeder dieser Teile ist steuerlich ein eigenes Wirtschaftsgut mit eigenem Schicksal, obwohl es sich physisch um ein einziges Haus handelt.
Der Grund für diese Aufteilung liegt in den unterschiedlichen steuerlichen Folgen der Nutzungsarten. Ein vermieteter Teil führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und ist abschreibbar, ein eigenbetrieblich genutzter Teil gehört zum Betriebsvermögen, und der selbst bewohnte Teil dient überhaupt keiner Einkünfteerzielung und ist deshalb nicht abschreibbar. Diese Folgen lassen sich nur sauber abbilden, wenn man die Teile getrennt betrachtet.
Für den Eigentümer bedeutet das: Die AfA eines gemischt genutzten Gebäudes wird nicht in einem Betrag ermittelt, sondern Teil für Teil. Jeder abschreibbare Gebäudeteil bekommt seine eigene Bemessungsgrundlage und seinen eigenen AfA-Satz. Wie diese Zerlegung praktisch funktioniert, zeigen die nächsten Abschnitte. Für ein solches Objekt in Stuttgart ist die richtige Aufteilung oft die Weiche, die über die Höhe der jährlichen AfA entscheidet.
Gemischt genutzte Gebäude abschreiben: die Aufteilung in Wirtschaftsgüter
Gemischt genutzte Gebäude abschreiben heißt, das Gebäude zunächst in seine selbständigen Wirtschaftsgüter aufzuteilen und dann jeden abschreibbaren Teil einzeln mit seiner eigenen AfA zu erfassen. Die Aufteilung ist der erste und wichtigste Schritt, denn erst sie legt fest, welcher Anteil der Anschaffungskosten überhaupt abschreibbar ist und mit welchem Satz.
Ausgangspunkt ist der Gebäudeanteil der gesamten Anschaffungskosten, also der Kaufpreis nach Abzug des nicht abschreibbaren Grund-und-Boden-Anteils zuzüglich der anteiligen Anschaffungsnebenkosten. Dieser Gebäudeanteil wird auf die einzelnen Nutzungsteile verteilt. Der auf die selbst bewohnte Wohnung entfallende Betrag scheidet als nicht abschreibbar aus, die auf die vermieteten und die betrieblich genutzten Teile entfallenden Beträge bilden jeweils eine eigene Bemessungsgrundlage. Wie sich der Gebäudeanteil und die Nebenkosten insgesamt ermitteln, vertieft der Beitrag AfA-Bemessungsgrundlage berechnen.
Die Verteilung erfolgt in aller Regel nach dem Verhältnis der Nutzflächen, dem sogenannten Flächenschlüssel. Man ermittelt die Nutzfläche jedes Teils und setzt sie ins Verhältnis zur Gesamtnutzfläche. Dieses Flächenverhältnis wird auf den Gebäudeanteil der Anschaffungskosten angewendet. Der Flächenschlüssel ist die von der Finanzverwaltung anerkannte Standardmethode, weil er einfach nachvollziehbar und überprüfbar ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Flächen wertmäßig sehr unterschiedlich sind, kommt eine abweichende Aufteilung nach dem Ertrags- oder Wertverhältnis in Betracht.
Wichtig ist, dass auch der Grund und Boden auf die Teile aufgeteilt wird, allerdings ohne dass sich daran eine Abschreibung knüpft. Der Bodenanteil bleibt in jedem Gebäudeteil AfA-frei, weil Grund und Boden generell nicht abnutzbar ist. Für die Verteilung des Kaufpreises auf Boden, Gebäude und die einzelnen Wirtschaftsgüter liefert der Ratgeber Kaufpreisaufteilung die Methodik.
Zuordnung der Gebäudeteile zu vermietet, selbst genutzt und gewerblich
Die Zuordnung der Gebäudeteile zu vermietet, selbst genutzt und gewerblich entscheidet, welcher Teil abschreibbar ist und welcher AfA-Satz sowie welche Einkunftsart gelten. Diese Zuordnung ist keine Formsache, sondern bestimmt die gesamte steuerliche Behandlung des jeweiligen Gebäudeteils, und sie sollte von Anfang an klar dokumentiert sein.
Der zu Wohnzwecken vermietete Teil führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und wird mit dem linearen Gebäudesatz abgeschrieben. Der an einen fremden Gewerbetreibenden vermietete Teil, etwa das Ladenlokal im Erdgeschoss, führt beim privaten Eigentümer ebenfalls zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und wird mit demselben Satz abgeschrieben, denn der höhere Gewerbesatz gilt nur im Betriebsvermögen. Der eigenbetrieblich genutzte Teil, in dem der Eigentümer selbst seinen Betrieb führt, gehört zum Betriebsvermögen und mindert als AfA den Gewinn.
Der zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teil schließlich ist nicht abschreibbar, weil er keiner Einkünfteerzielung dient. Für diesen Teil gibt es keine AfA, unabhängig davon, wie groß er ist oder wie hoch die anteiligen Anschaffungskosten waren. Er wird bei der Aufteilung zwar mit seinem Flächenanteil berücksichtigt, scheidet aber aus der abschreibbaren Bemessungsgrundlage aus.
In der Praxis ist die häufigste Konstellation die Mischung aus vermieteten Wohnungen, einem vermieteten Gewerbeteil und einer selbst genutzten Wohnung. Wird ein Teil eigenbetrieblich genutzt und dabei ins Betriebsvermögen eingelegt, gelten die besonderen Regeln für Wirtschaftsgebäude, die der Beitrag Gewerbeimmobilie abschreiben im Detail behandelt. Für ein gemischt genutztes Haus in Stuttgart sollte die Zuordnung jedes Teils schon bei Kauf und Erstvermietung festgehalten werden.
AfA je Gebäudeteil: 2 oder 2,5 Prozent, 3 Prozent nur im Betriebsvermögen
Die AfA je Gebäudeteil richtet sich nach § 7 Abs. 4 EStG und beträgt für die vermieteten Teile linear 2 Prozent bei Fertigstellung ab 1925 und 2,5 Prozent bei Fertigstellung davor. Dieser Satz gilt sowohl für die zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen als auch für den an einen fremden Gewerbetreibenden vermieteten Ladenteil, solange das Gebäude im Privatvermögen gehalten wird. Die Nutzung als Laden oder Büro allein macht aus dem privaten Vermieter noch keinen Gewerbetreibenden.
Der höhere Satz von 3 Prozent nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt ausschließlich für Wirtschaftsgebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, und auch das nur bei einem Bauantrag ab 2001. Für Bauanträge zwischen 1985 und 2000 sind es 4 Prozent. Dieser Satz kann also nur den eigenbetrieblich genutzten Teil eines gemischt genutzten Gebäudes betreffen, wenn dieser tatsächlich Betriebsvermögen ist. Für Wohnungen mit Fertigstellung ab 2023 gilt ein Satz von 3 Prozent. Die vollständige Übersicht der Sätze und Nutzungsdauern liefert die AfA-Bemessungsgrundlage.
Daraus folgt, dass ein einziges Gebäude durchaus mehrere unterschiedliche AfA-Sätze tragen kann. Die vermieteten Wohnungen und der vermietete Laden laufen mit 2 Prozent, ein eigenbetrieblich genutzter und ins Betriebsvermögen eingelegter Teil kann mit 3 Prozent laufen, und der selbst bewohnte Teil trägt gar keine AfA. Jeder Teil wird über seine eigene, aus dem Flächenschlüssel abgeleitete Bemessungsgrundlage abgeschrieben.
Unabhängig vom typisierten Satz gilt für jeden abschreibbaren Teil dieselbe Öffnungsklausel: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als die gesetzliche Annahme, darf ein entsprechend höherer Satz angesetzt werden. Das ist gerade bei älteren gemischt genutzten Bestandsbauten häufig der Fall und wird im vorletzten Abschnitt vertieft. Die jährliche AfA über alle Teile lässt sich mit dem AfA-Rechner durchspielen.
Teilweise selbst genutzte Immobilie: nur der vermietete Anteil bringt AfA
Bei einer teilweise selbst genutzten Immobilie bringt nur der vermietete oder betrieblich genutzte Anteil AfA, während der selbst zu Wohnzwecken bewohnte Anteil abschreibungsfrei bleibt. Das ist die praktisch wichtigste Regel für alle, die in ihrem Mehrfamilienhaus selbst eine Wohnung bewohnen und die übrigen vermieten. Der eigene Wohnbereich ist steuerlich neutral, er erzeugt weder Einkünfte noch Abschreibung.
Der Grundsatz ist streng an die Einkünfteerzielung geknüpft. Nur wo Sie steuerpflichtige Einnahmen erzielen, dürfen Sie die dazugehörigen Aufwendungen einschließlich der Gebäude-AfA absetzen. Für den selbst genutzten Teil fehlt es an dieser Einnahme, weshalb die anteiligen Anschaffungskosten dieses Teils zwar ermittelt, aber nicht abgeschrieben werden. Vermieten Sie in einem Dreifamilienhaus zwei Wohnungen und bewohnen die dritte selbst, sind rechnerisch zwei Drittel der Gebäude-Bemessungsgrundlage abschreibbar und ein Drittel nicht.
Ändert sich die Nutzung, ändert sich auch die AfA. Ziehen Sie aus Ihrer selbst genutzten Wohnung aus und vermieten sie fortan, wird der bisher abschreibungsfreie Teil zu einem abschreibbaren Wirtschaftsgut, und die AfA beginnt für diesen Teil auf Basis der fortgeführten anteiligen Anschaffungskosten. Umgekehrt entfällt die AfA für einen zuvor vermieteten Teil, sobald Sie ihn selbst beziehen. Solche Nutzungsänderungen sollten Sie sauber dokumentieren, weil das Finanzamt die Aufteilung dann anpasst.
Die anteilige AfA auf den vermieteten Teil ist auch bei überwiegender Selbstnutzung oft der größte Werbungskostenposten der Vermietung. Es lohnt sich daher, den vermieteten Anteil korrekt und vollständig zu erfassen, die anteiligen Nebenkosten einzurechnen und zu prüfen, ob die tatsächliche Nutzungsdauer eine höhere AfA erlaubt. Wie eng das Thema mit dem häuslichen Arbeitszimmer verwandt ist, das ebenfalls ein anteilig genutzter Gebäudeteil ist, zeigt der Beitrag häusliches Arbeitszimmer abschreiben.
Gemischte Abschreibung: Rechenbeispiel nach Flächenschlüssel
Die gemischte Abschreibung lässt sich am Flächenschlüssel am klarsten zeigen, weil jeder Gebäudeteil seine eigene Bemessungsgrundlage aus seinem Flächenanteil erhält. Angenommen, Sie kaufen ein Wohn- und Geschäftshaus in Stuttgart, der Gebäudeanteil der Anschaffungskosten beträgt nach Abzug des Bodenwerts und mit den anteiligen Nebenkosten 400.000 Euro. Die Nutzflächen verteilen sich auf 50 Prozent vermietete Wohnungen, 20 Prozent vermieteter Laden und 30 Prozent selbst bewohnte Wohnung.
| Gebäudeteil | Flächenanteil | Bemessungsgrundlage | AfA-Satz | AfA pro Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Wohnungen vermietet | 50 % | 200.000 € | 2 % | 4.000 € |
| Laden vermietet | 20 % | 80.000 € | 2 % | 1.600 € |
| Selbst bewohnt | 30 % | 120.000 € | 0 % | 0 € |
| Summe abschreibbar | 70 % | 280.000 € | 2 % | 5.600 € |
Von den 400.000 Euro Gebäudeanteil sind also 280.000 Euro abschreibbar, was eine jährliche AfA von 5.600 Euro ergibt, während die auf die eigene Wohnung entfallenden 120.000 Euro keine Abschreibung bringen. Würde ein Teil eigenbetrieblich genutzt und läge im Betriebsvermögen als Wirtschaftsgebäude mit Bauantrag ab 2001, käme für diesen Teil der Satz von 3 Prozent zum Tragen. Ihre eigenen Flächenanteile können Sie mit dem AfA-Rechner durchrechnen.
Dieses Beispiel zeigt zugleich, wo der eigentliche Spielraum liegt. Die Aufteilung nach Flächen steht fest, sobald die Nutzung geklärt ist, und die Bemessungsgrundlage je Teil ergibt sich daraus zwingend. Beweglich ist allein der AfA-Satz, und der hängt neben dem Baujahr an der tatsächlichen Nutzungsdauer jedes Teils.
Kürzere Restnutzungsdauer je Gebäudeteil: mehr AfA für den vermieteten Anteil
Die Bemessungsgrundlage jedes Gebäudeteils steht durch den Flächenschlüssel fest, doch der AfA-Satz ist nur eine gesetzliche Typisierung, und genau hier setzt der stärkste Hebel an: Weist ein Gutachten nach, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die unterstellten 50 Jahre, dürfen Sie für jeden vermieteten und jeden betrieblich genutzten Teil einen entsprechend höheren Satz ansetzen. Der selbst bewohnte Teil bleibt außen vor, weil er ohnehin keine AfA trägt, doch für alle abschreibbaren Teile wirkt der höhere Satz.
Grundlage ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Mit dem Urteil IX R 25/19 vom 28.07.2021, bestätigt durch IX R 14/23 vom 23.01.2024, hat der BFH klargestellt, dass sich der Steuerpflichtige jeder sachverständigen Methode bedienen darf, die geeignet ist, die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen. Ein nach ImmoWertV 2021 erstelltes Restnutzungsdauergutachten erfüllt diese Anforderung. Da alle Gebäudeteile derselben Bausubstanz angehören, gilt die nachgewiesene kürzere Restnutzungsdauer für das ganze Gebäude und damit für jeden abschreibbaren Teil.
Ein Rechenbeispiel zeigt den Effekt an der abschreibbaren Bemessungsgrundlage von 280.000 Euro aus dem vorigen Abschnitt.
| Bezug | Abschreibbare Bemessungsgrundlage | AfA-Satz | AfA pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Typisierung (50 Jahre) | 280.000 € | 2 % | 5.600 € |
| Mit Restnutzungsdauergutachten (25 Jahre) | 280.000 € | 4 % | 11.200 € |
Aus derselben Bemessungsgrundlage werden so 5.600 Euro zusätzliche Abschreibung pro Jahr allein für die vermieteten Teile, bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent rund 2.352 Euro weniger Steuer, und das Jahr für Jahr. Der Steuervorteil übersteigt die einmaligen Gutachtenkosten ab 895 Euro, die bei vermieteten Objekten zudem selbst anteilig als Werbungskosten absetzbar sind, um ein Vielfaches.
Das funktioniert sogar rückwirkend. Halten Sie das gemischt genutzte Gebäude schon länger, lässt sich das Gutachten auf einen Bewertungsstichtag in der Vergangenheit erstellen und die höhere AfA für alle noch offenen Steuerbescheide nachträglich geltend machen. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023, das den Nachweis zeitweise verschärft hatte, wurde zum 01.12.2025 ersatzlos aufgehoben, seitdem gilt wieder unmittelbar die großzügigere BFH-Rechtsprechung. Das Gutachten von DuraCasa erstellt ein über die DAkkS-akkreditierte Zertifizierungsstelle IQ-Zert zertifizierter Sachverständiger zum Festpreis. Für ein gemischt genutztes Objekt in Stuttgart und Umgebung begutachten wir die Substanz auf Wunsch vor Ort. Sie können hier direkt Ihre Restnutzungsdauer berechnen lassen.
Finanzierungskosten beim gemischt genutzten Gebäude richtig zuordnen
Finanzierungskosten beim gemischt genutzten Gebäude ordnen Sie richtig zu, indem Sie die Schuldzinsen gezielt dem vermieteten oder betrieblich genutzten Teil zurechnen, denn nur für diese Teile sind sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Für den selbst bewohnten Teil sind die anteiligen Schuldzinsen dagegen steuerlich unbeachtlich. Damit ist die Zuordnung der Finanzierung fast ebenso wichtig wie die Aufteilung der Anschaffungskosten.
Der Bundesfinanzhof lässt eine gezielte Zuordnung ausdrücklich zu. Wenn Sie beim Kauf im notariellen Vertrag den Kaufpreis auf die einzelnen Gebäudeteile aufteilen und ein Darlehen gezielt zur Finanzierung des vermieteten Teils aufnehmen, während Sie den selbst genutzten Teil aus Eigenmitteln bezahlen, sind die Schuldzinsen dieses Darlehens in voller Höhe dem vermieteten Teil zuzuordnen und damit voll abziehbar. Diese Gestaltung ist zulässig und wird von der Rechtsprechung anerkannt, sofern die Zahlungsströme dem gewählten Zuordnungskonzept tatsächlich folgen.
Versäumen Sie diese gezielte Zuordnung und nehmen ein einheitliches Darlehen für das gesamte Gebäude auf, werden die Schuldzinsen nur nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt. Dann geht der auf den selbst genutzten Teil entfallende Zinsanteil steuerlich verloren. Wer also überwiegend fremdfinanziert und einen Teil selbst nutzt, sollte die Finanzierung von Anfang an so strukturieren, dass möglichst viel Fremdkapital auf die vermieteten Teile entfällt.
Die übrigen laufenden Kosten folgen derselben Logik. Erhaltungsaufwand, Grundsteuer, Versicherung und Verwaltung werden dem jeweiligen Teil zugeordnet und sind nur für die vermieteten und betrieblich genutzten Teile abziehbar. Aufwendungen, die einem bestimmten Teil direkt zugeordnet werden können, etwa die Renovierung einer konkreten Mietwohnung, sind diesem Teil in voller Höhe zuzurechnen, während allgemeine Kosten des Gesamtgebäudes wieder nach dem Flächenschlüssel verteilt werden.
Gemischt genutzte Gebäude abschreiben: häufige Fragen
Wie werden gemischt genutzte Gebäude in der Einkommensteuer behandelt?
Gemischt genutzte Gebäude werden in der Einkommensteuer als bis zu vier selbständige Wirtschaftsgüter behandelt, die getrennt zu beurteilen sind: eigenbetrieblich genutzt, an einen fremden Gewerbetreibenden vermietet, zu Wohnzwecken vermietet und zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Jeder abschreibbare Teil hat eine eigene Bemessungsgrundlage und einen eigenen AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 EStG. Die vermieteten Teile führen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, ein eigenbetrieblicher Teil gehört zum Betriebsvermögen, und der selbst bewohnte Teil ist steuerlich neutral und nicht abschreibbar. Die Aufteilung erfolgt regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzflächen.
Wie erfolgt die Aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden?
Die Aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden erfolgt in der Regel nach dem Flächenschlüssel, also dem Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Gebäudeteile zur Gesamtnutzfläche. Zunächst wird der Gebäudeanteil der Anschaffungskosten ermittelt, indem der nicht abschreibbare Grund-und-Boden-Anteil abgezogen wird. Dieser Gebäudeanteil wird dann im Verhältnis der Nutzflächen auf die einzelnen Teile verteilt, sodass jeder abschreibbare Teil seine eigene Bemessungsgrundlage erhält. Nur wenn die Flächen wertmäßig stark voneinander abweichen, kommt ausnahmsweise eine Aufteilung nach dem Ertrags- oder Wertverhältnis in Betracht.
Wie versteuere ich eine teilweise vermietete Eigentumswohnung?
Eine teilweise vermietete Eigentumswohnung versteuern Sie, indem Sie nur den vermieteten Anteil steuerlich erfassen: Die anteiligen Mieteinnahmen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und dagegen setzen Sie die anteilige Gebäude-AfA sowie die anteiligen Kosten als Werbungskosten ab. Der selbst genutzte Anteil bleibt steuerlich unberücksichtigt und bringt keine AfA. Die Aufteilung richtet sich nach dem Verhältnis der Flächen, etwa wenn Sie ein Zimmer der Wohnung dauerhaft vermieten und den Rest selbst bewohnen. Wird nur zeitweise vermietet, ist zusätzlich eine zeitanteilige Aufteilung vorzunehmen.
Nach welchem Schlüssel teile ich die Anschaffungskosten auf die Gebäudeteile auf?
Die Anschaffungskosten teilen Sie grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel auf die Gebäudeteile auf, also nach dem Verhältnis der Nutzflächen. Dazu ermitteln Sie zuerst den Gebäudeanteil der gesamten Anschaffungskosten samt anteiliger Nebenkosten und ziehen den Bodenanteil ab. Anschließend verteilen Sie diesen Gebäudeanteil im Verhältnis der Nutzflächen auf die vermieteten, betrieblich genutzten und selbst genutzten Teile. Der Flächenschlüssel ist die von der Finanzverwaltung anerkannte Standardmethode. Eine abweichende Aufteilung nach dem Wertverhältnis ist nur zulässig, wenn die Flächen wertmäßig deutlich unterschiedlich sind und der Flächenschlüssel zu einem unzutreffenden Ergebnis führen würde.
Darf ich für den gewerblichen Teil 3 Prozent AfA ansetzen?
Den Satz von 3 Prozent dürfen Sie für den gewerblichen Teil nur ansetzen, wenn dieser Teil ein Wirtschaftsgebäude im Betriebsvermögen ist und der Bauantrag nach dem 31.12.2000 gestellt wurde. Vermieten Sie den gewerblichen Teil dagegen als Privatperson an einen fremden Gewerbetreibenden, bleibt es beim linearen Satz von 2 Prozent (2,5 Prozent bei Fertigstellung vor 1925), denn dann gehört der Teil nicht zu einem Betriebsvermögen. Der höhere Satz von 3 Prozent ist also an das Betriebsvermögen gekoppelt, nicht an die gewerbliche Nutzung als solche. Für Bauanträge zwischen 1985 und 2000 gilt im Betriebsvermögen ein Satz von 4 Prozent.
Gilt eine kürzere Restnutzungsdauer für jeden Gebäudeteil einzeln?
Eine kürzere Restnutzungsdauer gilt grundsätzlich für das gesamte Gebäude und damit für jeden abschreibbaren Gebäudeteil, weil alle Teile derselben Bausubstanz angehören und gemeinsam altern. Weist ein Restnutzungsdauergutachten nach, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die typisierten 50 Jahre, wirkt dieser höhere AfA-Satz auf jeden vermieteten und jeden betrieblich genutzten Teil. Der selbst zu Wohnzwecken genutzte Teil profitiert nicht, weil er ohnehin keine AfA trägt. Für den Eigentümer eines gemischt genutzten Gebäudes bedeutet das, dass sich ein einziges Gutachten auf alle abschreibbaren Teile zugleich auswirkt und deren jährliche AfA gemeinsam anhebt.
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