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Begriff im AfA-Lexikon

Erhaltungsaufwand

Was ist Erhaltungsaufwand?

Erhaltungsaufwand sind Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung bereits vorhandener Bausubstanz, etwa der Austausch von Fenstern, die Reparatur des Dachs oder das Streichen der Fassade. Er erhält den bestehenden Zustand, statt neue Substanz zu schaffen.

Wie wird Erhaltungsaufwand steuerlich behandelt?

Erhaltungsaufwand ist bei vermieteten Immobilien grundsätzlich im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Das ist der große Vorteil gegenüber den Herstellungskosten, die nur über die AfA über viele Jahre wirken. Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen auf Antrag nach § 82b EStDV auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten?

Der Unterschied liegt darin, ob etwas erhalten oder neu geschaffen wird. Erhaltungsaufwand ersetzt oder repariert Vorhandenes und ist sofort abziehbar. Herstellungskosten schaffen neue Substanz, erweitern oder verbessern das Gebäude wesentlich und sind zu aktivieren. Die Abgrenzung entscheidet über den Zeitpunkt des Steuervorteils.

Wann wird Erhaltungsaufwand zu Herstellungskosten?

Erhaltungsaufwand wird zu Herstellungskosten, wenn er die 15-Prozent-Grenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten in den ersten drei Jahren nach dem Kauf überschreitet oder zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führt. Dann ist er nur noch über die Abschreibung absetzbar.

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Aktualisiert am 14. Juli 2026 · Fachlich geprüft von Cristobal Cuadra Garcia, Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024).

Verwandte Begriffe

HerstellungskostenHerstellungskosten sind die Aufwendungen für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsguts. Bei Immobilien erhöhen nachträgliche Herstellungskosten die AfA-Bemessungsgrundlage, während Erhaltungsaufwand sofort abziehbar bleibt.Anschaffungsnahe HerstellungskostenAnschaffungsnahe Herstellungskosten sind Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach dem Immobilienkauf, die 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gelten sie als Herstellungskosten und sind nur über die AfA absetzbar.AbschreibungAbschreibung, steuerlich Absetzung für Abnutzung (AfA), verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer. Bei vermieteten Immobilien mindert die jährliche Gebäude-AfA die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.Bemessungsgrundlage (AfA)Die Bemessungsgrundlage der AfA ist der Betrag, von dem die jährliche Gebäudeabschreibung berechnet wird. Sie umfasst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes samt anteiliger Anschaffungsnebenkosten, nicht jedoch den Wert von Grund und Boden, der sich nicht abnutzt.RestnutzungsdauergutachtenEin Restnutzungsdauergutachten ist ein Sachverständigengutachten, das die tatsächliche, oft verkürzte Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der ImmoWertV ermittelt. Es dient dem Eigentümer als Nachweis gegenüber dem Finanzamt, um einen höheren AfA-Satz anzusetzen und so die jährliche Gebäudeabschreibung zu erhöhen.Abschreibung Grundstück (Grund und Boden)Eine Abschreibung des Grundstücks (Grund und Boden) ist steuerlich nicht möglich. Abschreibbar ist nur das Gebäude, weil sich der Grund und Boden im Gegensatz zur Bausubstanz nicht abnutzt. Beim Immobilienkauf wird der Kaufpreis deshalb in einen abschreibbaren Gebäudeanteil und einen nicht abschreibbaren Bodenanteil aufgeteilt.

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