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Begriff im AfA-Lexikon

Abschreibung

Was ist Abschreibung?

Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts über die Jahre seiner Nutzung. Statt die Kosten im Kaufjahr in voller Höhe anzusetzen, wird jedes Jahr ein Teil steuerlich geltend gemacht. Bei vermieteten Immobilien mindert die Gebäude-Abschreibung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und damit die Steuerlast.

Was bedeutet AfA?

AfA bedeutet Absetzung für Abnutzung und ist der steuerliche Fachbegriff für die Abschreibung. Geregelt ist sie in § 7 EStG. Die AfA bildet ab, dass sich ein Gebäude im Laufe der Jahre abnutzt, und erlaubt es, jährlich die Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem AfA-Satz abzuziehen. Für Vermieter ist sie der größte laufende Steuervorteil.

Welche Arten der Abschreibung gibt es?

Bei Immobilien gibt es mehrere Arten der Abschreibung. Die lineare AfA mit gleichbleibenden Jahresbeträgen ist der Regelfall für Bestandsgebäude. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG erlaubt für neue Mietwohngebäude 5 Prozent vom jeweiligen Restwert. Die außerplanmäßige Abschreibung, die AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG, kommt bei außergewöhnlichem Wertverlust zusätzlich in Betracht. Für den vermieteten Bestand ist die lineare AfA der Normalfall.

Welche AfA-Sätze gelten für Immobilien?

Die AfA-Sätze für vermietete Wohngebäude betragen 2 Prozent pro Jahr bei Baujahr ab 1925, 2,5 Prozent bei Baujahr davor und 3 Prozent bei Fertigstellung ab 2023. Das entspricht einer unterstellten Nutzungsdauer von 50, 40 beziehungsweise 33 Jahren. Für neue Mietwohngebäude gibt es zusätzlich eine degressive AfA von 5 Prozent (§ 7 Abs. 5a EStG, Baubeginn 2023 bis 2029).

Wie wird die Abschreibung berechnet?

Die Abschreibung wird berechnet, indem die Bemessungsgrundlage, also der Gebäudeanteil der Anschaffungskosten, mit dem AfA-Satz multipliziert wird. Bei einem Gebäudewert von 300.000 Euro und 2 Prozent ergeben sich 6.000 Euro Abschreibung pro Jahr. Die folgende Übersicht zeigt die linearen AfA-Sätze für vermietete Wohngebäude nach § 7 Abs. 4 EStG.

Fertigstellung des GebäudesAfA-SatzUnterstellte Nutzungsdauer
ab 20233 Prozent33 Jahre
1925 bis 20222 Prozent50 Jahre
vor 19252,5 Prozent40 Jahre

Was kann abgeschrieben werden und was nicht?

Abgeschrieben wird nur das Gebäude, nicht der Grund und Boden, denn Boden nutzt sich nicht ab. Maßgeblich ist deshalb der Gebäudeanteil des Kaufpreises. Auch nachträgliche Herstellungskosten erhöhen die Bemessungsgrundlage, während sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand getrennt als Werbungskosten abgezogen wird. Wie hoch der abschreibbare Gebäudeanteil ist, klärt die Kaufpreisaufteilung.

Kann man eine selbst genutzte Immobilie abschreiben?

Eine selbst genutzte Immobilie kann man steuerlich nicht abschreiben, weil die AfA nur bei der Erzielung von Einkünften greift. Erst wenn eine Immobilie vermietet wird, mindert die Gebäude-AfA als Werbungskosten die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für das selbst bewohnte Eigenheim gibt es keine laufende Abschreibung. Wird eine bisher eigengenutzte Immobilie später vermietet, beginnt die AfA nicht neu, sondern läuft auf Basis der ursprünglichen historischen Anschaffungskosten des Gebäudes weiter.

Wie lässt sich die Abschreibung erhöhen?

Die Abschreibung lässt sich erhöhen, indem ein Restnutzungsdauergutachten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweist. Statt der pauschalen 2 Prozent sind dann oft 3 bis 5 Prozent möglich, was die jährliche Abschreibung nahezu verdoppeln kann. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, bestätigt durch das BFH-Urteil IX R 25/19.

Ihre jährliche Abschreibung rechnen Sie vorab mit dem AfA-Rechner durch. Sie wollen Ihre Gebäude-Abschreibung erhöhen? Fordern Sie ein Gutachten zum Festpreis an.

Aktualisiert am 14. Juli 2026 · Fachlich geprüft von Cristobal Cuadra Garcia, Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024).

Verwandte Begriffe

NutzungsdauerDie Nutzungsdauer einer Immobilie ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Unterschieden werden die technische Nutzungsdauer (bis die Bausubstanz verbraucht ist) und die wirtschaftliche Nutzungsdauer (bis sich die Nutzung wirtschaftlich nicht mehr lohnt). Steuerlich maßgeblich ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer.RestnutzungsdauerDie Restnutzungsdauer (RND) ist die Anzahl der Jahre, die ein Gebäude ab dem Bewertungsstichtag wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden kann. Sie ergibt sich aus der Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Gebäudealters, korrigiert um Modernisierungen und Bauschäden, und bestimmt den steuerlich möglichen AfA-Satz.Bemessungsgrundlage (AfA)Die Bemessungsgrundlage der AfA ist der Betrag, von dem die jährliche Gebäudeabschreibung berechnet wird. Sie umfasst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes samt anteiliger Anschaffungsnebenkosten, nicht jedoch den Wert von Grund und Boden, der sich nicht abnutzt.GebäudeanteilDer Gebäudeanteil ist der Teil des Kaufpreises einer Immobilie, der auf das Gebäude entfällt, im Gegensatz zum Anteil für Grund und Boden. Nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar und bildet die Bemessungsgrundlage für die jährliche AfA.Abschreibung Grundstück (Grund und Boden)Eine Abschreibung des Grundstücks (Grund und Boden) ist steuerlich nicht möglich. Abschreibbar ist nur das Gebäude, weil sich der Grund und Boden im Gegensatz zur Bausubstanz nicht abnutzt. Beim Immobilienkauf wird der Kaufpreis deshalb in einen abschreibbaren Gebäudeanteil und einen nicht abschreibbaren Bodenanteil aufgeteilt.AfA-TabelleEine AfA-Tabelle ist eine amtliche Aufstellung der steuerlichen Nutzungsdauern von Wirtschaftsgütern, herausgegeben vom Bundesfinanzministerium. Für Gebäude gelten allerdings nicht die AfA-Tabellen, sondern die festen AfA-Sätze des § 7 Abs. 4 EStG.

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