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Begriff im AfA-Lexikon

Kaufpreisaufteilung

Was ist die Kaufpreisaufteilung?

Die Kaufpreisaufteilung verteilt den Gesamtkaufpreis einer Immobilie auf zwei Teile: den Grund und Boden und das Gebäude. Diese Trennung ist nötig, weil nur der Gebäudeanteil abschreibbar ist. Die Aufteilung entscheidet damit unmittelbar darüber, wie viel Sie jährlich als AfA absetzen können.

Warum ist die Kaufpreisaufteilung steuerlich wichtig?

Die Kaufpreisaufteilung ist steuerlich wichtig, weil Grund und Boden nicht abgeschrieben werden darf. Je höher der auf das Gebäude entfallende Anteil, desto höher die Bemessungsgrundlage und desto größer die jährliche Steuerersparnis. Eine zu niedrige Gebäudequote verschenkt über die gesamte Abschreibungsdauer hinweg tausende Euro.

Welche Methoden der Kaufpreisaufteilung gibt es?

Die Methoden der Kaufpreisaufteilung sind im Wesentlichen drei. Erstens die Aufteilung direkt im Kaufvertrag. Zweitens die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums als vereinfachtes Schätzverfahren. Drittens ein Sachverständigengutachten, das Bodenwert über den Bodenrichtwert und Gebäudewert getrennt ermittelt und die genaueste sowie belastbarste Grundlage liefert.

Erkennt das Finanzamt die Aufteilung im Kaufvertrag an?

Das Finanzamt erkennt eine vertragliche Kaufpreisaufteilung grundsätzlich an, solange sie wirtschaftlich angemessen ist und nicht allein zum Steuersparen überhöht wurde. Die BMF-Arbeitshilfe ist nach dem BFH-Urteil IX R 26/19 vom 21.07.2020 nur ein Anhaltspunkt und kein verbindlicher Maßstab. Bei Streit liefert ein Gutachten das stärkste Gegenargument.

Wie wirkt die Kaufpreisaufteilung auf die AfA?

Die Kaufpreisaufteilung wirkt auf die AfA, weil sie nach § 7 Abs. 4 EStG die abschreibbare Basis festlegt, auf die der AfA-Satz angewendet wird. Ein Beispiel: Bei 400.000 Euro Kaufpreis bedeuten 10 Prozentpunkte mehr Gebäudeanteil rund 40.000 Euro mehr Abschreibungsbasis, bei 2 Prozent AfA also 800 Euro mehr pro Jahr. Wer zusätzlich per Restnutzungsdauergutachten einen höheren Satz nachweist, nutzt beide Stellschrauben zugleich. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung bietet der Ratgeber Kaufpreisaufteilung.

Sie wollen Gebäudeanteil und Abschreibung maximieren? Fordern Sie ein Gutachten zum Festpreis an.

Aktualisiert am 12. Juni 2026 · Fachlich geprüft von Cristóbal Cuadra Garcia, Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024).

Verwandte Begriffe

GebäudeanteilDer Gebäudeanteil ist der Teil des Kaufpreises einer Immobilie, der auf das Gebäude entfällt, im Gegensatz zum Anteil für Grund und Boden. Nur der Gebäudeanteil ist abschreibbar und bildet die Bemessungsgrundlage für die jährliche AfA.Bemessungsgrundlage (AfA)Die Bemessungsgrundlage der AfA ist der Betrag, von dem die jährliche Gebäudeabschreibung berechnet wird. Sie umfasst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes samt anteiliger Anschaffungsnebenkosten, nicht jedoch den Wert von Grund und Boden, der sich nicht abnutzt.AbschreibungAbschreibung, steuerlich Absetzung für Abnutzung (AfA), verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer. Bei vermieteten Immobilien mindert die jährliche Gebäude-AfA die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.Abschreibung Grundstück (Grund und Boden)Eine Abschreibung des Grundstücks (Grund und Boden) ist steuerlich nicht möglich. Abschreibbar ist nur das Gebäude, weil sich der Grund und Boden im Gegensatz zur Bausubstanz nicht abnutzt. Beim Immobilienkauf wird der Kaufpreis deshalb in einen abschreibbaren Gebäudeanteil und einen nicht abschreibbaren Bodenanteil aufgeteilt.RestnutzungsdauerDie Restnutzungsdauer (RND) ist die Anzahl der Jahre, die ein Gebäude ab dem Bewertungsstichtag wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden kann. Sie ergibt sich aus der Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Gebäudealters, korrigiert um Modernisierungen und Bauschäden, und bestimmt den steuerlich möglichen AfA-Satz.AfaA (außerplanmäßige Abschreibung)Die AfaA (Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung) ist eine zusätzliche, außerplanmäßige Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie erlaubt einen sofortigen weiteren Abschreibungsbetrag, wenn ein Gebäude durch ein außergewöhnliches Ereignis dauerhaft an Wert verliert, etwa durch einen Schaden oder einen plötzlichen wirtschaftlichen Wertverfall.

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