Kann man ein Grundstück abschreiben?
Ein Grundstück kann man steuerlich nicht abschreiben. Die Abschreibung (AfA) erfasst nur Wirtschaftsgüter, die sich abnutzen, und der nackte Grund und Boden gehört nicht dazu. Beim Kauf einer vermieteten Immobilie lässt sich daher allein der Gebäudeanteil abschreiben, nicht der Bodenanteil. Genau deshalb muss der Kaufpreis auf Gebäude und Boden aufgeteilt werden.
Warum ist Grund und Boden nicht abschreibbar?
Grund und Boden ist nicht abschreibbar, weil er sich nicht abnutzt und keine begrenzte Nutzungsdauer hat. Die Abschreibung soll den Wertverzehr eines Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer abbilden, doch ein Grundstück verliert durch bloßes Liegen nicht an Substanz. Das Gebäude darauf altert und verschleißt dagegen, weshalb nur die Bausubstanz über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben wird.
Was lässt sich statt des Grundstücks abschreiben?
Statt des Grundstücks lässt sich das Gebäude abschreiben, also die abnutzbare Bausubstanz samt anteiliger Anschaffungsnebenkosten. Dieser Gebäudewert bildet die Bemessungsgrundlage der AfA. Auf ihn wird der jährliche AfA-Satz angewendet, in der Regel 2 Prozent über eine unterstellte Nutzungsdauer von 50 Jahren. Spätere Herstellungskosten, etwa eine Sanierung, erhöhen den abschreibbaren Gebäudewert zusätzlich.
Wie teilt man den Kaufpreis in Gebäude- und Bodenanteil auf?
Den Kaufpreis teilt man in Gebäude- und Bodenanteil auf, indem man den Bodenwert über den Bodenrichtwert ermittelt und vom Gesamtkaufpreis abzieht; der Rest entfällt auf das Gebäude. Wie das sauber gelingt und welche Rolle der Bodenrichtwert spielt, zeigt unser Ratgeber zur Kaufpreisaufteilung. Ein realistisch hoher Gebäudeanteil ist bares Geld wert, denn nur er ist abschreibbar.
Wie holen Sie aus dem abschreibbaren Gebäudeanteil das Maximum?
Aus dem abschreibbaren Gebäudeanteil holen Sie das Maximum, indem Sie nicht nur den Anteil korrekt ansetzen, sondern auch den AfA-Satz erhöhen. Standardmäßig schreiben Sie das Gebäude mit 2 Prozent über 50 Jahre ab. Ein Restnutzungsdauergutachten weist eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nach und hebt den Satz auf oft 3 bis 5 Prozent. So schreiben Sie denselben Gebäudewert in deutlich kürzerer Zeit ab und sparen früher Steuern.
Sie wollen den Gebäudeanteil optimal abschreiben? Hier geht es zum Gutachten.
Aktualisiert am 6. Juni 2026 · Fachlich geprüft von Cristóbal Cuadra Garcia, Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024).
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