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Begriff im AfA-Lexikon

Bemessungsgrundlage (AfA)

Was ist die Bemessungsgrundlage der AfA?

Die Bemessungsgrundlage der AfA ist der Betrag, von dem die jährliche Abschreibung des Gebäudes berechnet wird. Sie besteht aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes zuzüglich der anteiligen Anschaffungsnebenkosten. Der Wert von Grund und Boden zählt nicht dazu, weil sich der Boden nicht abnutzt. Auf die Bemessungsgrundlage wird der AfA-Satz angewendet, also etwa 2 Prozent pro Jahr bei der linearen Gebäude-AfA.

Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA ermittelt?

Die Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA ermittelt man, indem man den Gesamtkaufpreis in einen Gebäude- und einen Bodenanteil aufteilt und nur den Gebäudeanteil ansetzt. Dazu kommen die anteiligen Nebenkosten. Die Aufteilung erfolgt in der Regel über die Boden- und Gebäudewerte; wie das im Detail funktioniert, zeigt unser Ratgeber zur Kaufpreisaufteilung. Eine sachgerechte Aufteilung ist wichtig, weil ein zu niedriger Gebäudeanteil die Abschreibung dauerhaft schmälert.

Warum gehört der Grund und Boden nicht zur Bemessungsgrundlage?

Der Grund und Boden gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, weil er sich im Gegensatz zum Gebäude nicht abnutzt und deshalb steuerlich nicht abgeschrieben werden darf. Abschreibbar ist allein die Bausubstanz mit ihrer begrenzten Nutzungsdauer. Mehr dazu im Eintrag Abschreibung Grundstück. Genau deshalb entscheidet die Höhe des Gebäudeanteils so stark über die Steuerersparnis.

Welche Nebenkosten zählen zur Bemessungsgrundlage?

Zur Bemessungsgrundlage zählen die Anschaffungsnebenkosten anteilig, soweit sie auf das Gebäude entfallen. Dazu gehören typischerweise Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie eine Maklercourtage. Diese Nebenkosten werden im selben Verhältnis wie der Kaufpreis auf Gebäude und Boden aufgeteilt; nur der Gebäudeanteil erhöht die abschreibbare Bemessungsgrundlage. Spätere Herstellungskosten, etwa eine umfassende Sanierung, erhöhen die Bemessungsgrundlage zusätzlich.

Wie wirken Bemessungsgrundlage und Restnutzungsdauer zusammen?

Bemessungsgrundlage und Restnutzungsdauer wirken zusammen wie Betrag und Tempo Ihrer Abschreibung. Die Bemessungsgrundlage legt fest, welcher Betrag abgeschrieben wird; die Restnutzungsdauer bestimmt, über wie viele Jahre und damit mit welchem Satz. Ein Restnutzungsdauergutachten weist eine kürzere Restnutzungsdauer nach und hebt den jährlichen AfA-Satz von 2 Prozent auf oft 3 bis 5 Prozent, angewendet auf dieselbe Bemessungsgrundlage. Das Ergebnis ist eine deutlich höhere jährliche Abschreibung.

Sie wollen Ihre jährliche Abschreibung erhöhen? Hier geht es zum Gutachten.

Aktualisiert am 6. Juni 2026 · Fachlich geprüft von Cristóbal Cuadra Garcia, Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024).

Verwandte Begriffe

Abschreibung Grundstück (Grund und Boden)Eine Abschreibung des Grundstücks (Grund und Boden) ist steuerlich nicht möglich. Abschreibbar ist nur das Gebäude, weil sich der Grund und Boden im Gegensatz zur Bausubstanz nicht abnutzt. Beim Immobilienkauf wird der Kaufpreis deshalb in einen abschreibbaren Gebäudeanteil und einen nicht abschreibbaren Bodenanteil aufgeteilt.RestnutzungsdauergutachtenEin Restnutzungsdauergutachten ist ein Sachverständigengutachten, das die tatsächliche, oft verkürzte Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der ImmoWertV ermittelt. Es dient dem Eigentümer als Nachweis gegenüber dem Finanzamt, um einen höheren AfA-Satz anzusetzen und so die jährliche Gebäudeabschreibung zu erhöhen.GesamtnutzungsdauerDie Gesamtnutzungsdauer (GND) ist die modellhaft angesetzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes ab Fertigstellung. Sie ist nach Gebäudetyp normiert und beträgt für Wohngebäude nach Anlage 1 der ImmoWertV 2021 80 Jahre. Aus der Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Alters ergibt sich die Restnutzungsdauer.AfaA (außerplanmäßige Abschreibung)Die AfaA (Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung) ist eine zusätzliche, außerplanmäßige Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie erlaubt einen sofortigen weiteren Abschreibungsbetrag, wenn ein Gebäude durch ein außergewöhnliches Ereignis dauerhaft an Wert verliert, etwa durch einen Schaden oder einen plötzlichen wirtschaftlichen Wertverfall.RestnutzungsdauerDie Restnutzungsdauer (RND) ist die Anzahl der Jahre, die ein Gebäude ab dem Bewertungsstichtag wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden kann. Sie ergibt sich aus der Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Gebäudealters, korrigiert um Modernisierungen und Bauschäden, und bestimmt den steuerlich möglichen AfA-Satz.Fiktives BaujahrDas fiktive Baujahr ist ein aus dem Modernisierungsgrad abgeleitetes, rechnerisch jüngeres Baujahr eines Gebäudes. Es bildet ab, dass Modernisierungen den baulichen Zustand verjüngt haben, und dient nach ImmoWertV als Grundlage zur Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer.

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