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Begriff im AfA-Lexikon

Lineare AfA

Was ist die lineare AfA?

Die lineare AfA ist die gleichbleibende jährliche Abschreibung eines Gebäudes über seine Nutzungsdauer. Jedes Jahr wird derselbe Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt. Bei Immobilien ist sie nach § 7 Abs. 4 EStG der gesetzliche Regelfall und gilt automatisch, solange kein anderer Abschreibungsweg gewählt oder nachgewiesen wird.

Wie hoch ist die lineare AfA bei Immobilien?

Die lineare AfA für vermietete Wohngebäude beträgt 2 Prozent pro Jahr bei Baujahr ab 1925, 2,5 Prozent bei Baujahr davor und 3 Prozent bei Fertigstellung ab 2023. Das entspricht einer pauschal unterstellten Nutzungsdauer von 50, 40 beziehungsweise 33 Jahren. Über die gesamte Dauer summiert sich die Abschreibung auf 100 Prozent des Gebäudewerts.

Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver AfA?

Der Unterschied zwischen linearer und degressiver AfA liegt im Verlauf. Die lineare AfA setzt jedes Jahr denselben Betrag an. Die degressive AfA setzt einen festen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert an, sodass die Beträge anfangs hoch sind und später sinken. Bei Bestandsimmobilien gilt fast immer die lineare AfA.

Wie wird die lineare AfA berechnet?

Die lineare AfA wird berechnet, indem die Bemessungsgrundlage, also der Gebäudeanteil der Anschaffungskosten, mit dem AfA-Satz multipliziert wird. Beispiel: Bei 300.000 Euro Gebäudewert und 2 Prozent ergeben sich 6.000 Euro Abschreibung pro Jahr. Der Grund und Boden bleibt dabei außen vor, weil er sich nicht abnutzt.

Lässt sich die lineare AfA erhöhen?

Die lineare AfA lässt sich erhöhen, indem ein Restnutzungsdauergutachten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweist. Statt der pauschalen 2 Prozent sind dann oft 3 bis 5 Prozent möglich, was die jährliche Abschreibung um 50 bis 150 Prozent steigern kann. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, bestätigt durch das BFH-Urteil IX R 25/19.

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Aktualisiert am 12. Juni 2026 · Fachlich geprüft von Cristóbal Cuadra Garcia, Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024).

Verwandte Begriffe

Degressive AfADie degressive AfA ist eine fallende Abschreibung, bei der jährlich ein fester Prozentsatz vom jeweiligen Restwert abgesetzt wird. Für neue Mietwohngebäude beträgt sie nach § 7 Abs. 5a EStG 5 Prozent und ist anfangs deutlich höher als die lineare AfA.AbschreibungAbschreibung, steuerlich Absetzung für Abnutzung (AfA), verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer. Bei vermieteten Immobilien mindert die jährliche Gebäude-AfA die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.NutzungsdauerDie Nutzungsdauer einer Immobilie ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Unterschieden werden die technische Nutzungsdauer (bis die Bausubstanz verbraucht ist) und die wirtschaftliche Nutzungsdauer (bis sich die Nutzung wirtschaftlich nicht mehr lohnt). Steuerlich maßgeblich ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer.RestnutzungsdauerDie Restnutzungsdauer (RND) ist die Anzahl der Jahre, die ein Gebäude ab dem Bewertungsstichtag wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden kann. Sie ergibt sich aus der Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Gebäudealters, korrigiert um Modernisierungen und Bauschäden, und bestimmt den steuerlich möglichen AfA-Satz.Bemessungsgrundlage (AfA)Die Bemessungsgrundlage der AfA ist der Betrag, von dem die jährliche Gebäudeabschreibung berechnet wird. Sie umfasst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes samt anteiliger Anschaffungsnebenkosten, nicht jedoch den Wert von Grund und Boden, der sich nicht abnutzt.Abschreibung Grundstück (Grund und Boden)Eine Abschreibung des Grundstücks (Grund und Boden) ist steuerlich nicht möglich. Abschreibbar ist nur das Gebäude, weil sich der Grund und Boden im Gegensatz zur Bausubstanz nicht abnutzt. Beim Immobilienkauf wird der Kaufpreis deshalb in einen abschreibbaren Gebäudeanteil und einen nicht abschreibbaren Bodenanteil aufgeteilt.

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