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Begriff im AfA-Lexikon

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Was sind anschaffungsnahe Herstellungskosten?

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf einer Immobilie anfallen und ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten übersteigen. Geregelt sind sie in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Was bewirkt die 15-Prozent-Grenze?

Die 15-Prozent-Grenze bewirkt, dass an sich sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand in Herstellungskosten umqualifiziert wird, sobald er die Grenze überschreitet. Statt eines sofortigen Abzugs sind die Kosten dann nur noch über die Gebäude-AfA über viele Jahre absetzbar. Das verschiebt die Steuerersparnis weit in die Zukunft.

Welche Kosten zählen zur 15-Prozent-Grenze?

Zur 15-Prozent-Grenze zählen die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen der ersten drei Jahre. Nicht einzurechnen sind Aufwendungen für Erweiterungen sowie jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten. Wird die Grenze überschritten, gelten sämtliche betroffenen Aufwendungen rückwirkend als Herstellungskosten.

Wie vermeidet man die 15-Prozent-Falle?

Die 15-Prozent-Falle vermeidet man, indem größere Sanierungen zeitlich gestreckt oder erst nach Ablauf der Dreijahresfrist durchgeführt werden. Eine ausführliche Darstellung mit Beispielrechnungen bietet der Ratgeber anschaffungsnahe Herstellungskosten.

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Aktualisiert am 14. Juli 2026 · Fachlich geprüft von Cristobal Cuadra Garcia, Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024).

Verwandte Begriffe

HerstellungskostenHerstellungskosten sind die Aufwendungen für die Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsguts. Bei Immobilien erhöhen nachträgliche Herstellungskosten die AfA-Bemessungsgrundlage, während Erhaltungsaufwand sofort abziehbar bleibt.AnschaffungskostenAnschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Bei Immobilien umfassen sie den Kaufpreis samt Anschaffungsnebenkosten und bilden die Grundlage der AfA-Bemessungsgrundlage.ErhaltungsaufwandErhaltungsaufwand sind Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung bestehender Bausubstanz. Bei vermieteten Immobilien ist er grundsätzlich sofort als Werbungskosten abziehbar, im Unterschied zu den nur über die AfA absetzbaren Herstellungskosten.Bemessungsgrundlage (AfA)Die Bemessungsgrundlage der AfA ist der Betrag, von dem die jährliche Gebäudeabschreibung berechnet wird. Sie umfasst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes samt anteiliger Anschaffungsnebenkosten, nicht jedoch den Wert von Grund und Boden, der sich nicht abnutzt.AbschreibungAbschreibung, steuerlich Absetzung für Abnutzung (AfA), verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer. Bei vermieteten Immobilien mindert die jährliche Gebäude-AfA die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.Abschreibung Grundstück (Grund und Boden)Eine Abschreibung des Grundstücks (Grund und Boden) ist steuerlich nicht möglich. Abschreibbar ist nur das Gebäude, weil sich der Grund und Boden im Gegensatz zur Bausubstanz nicht abnutzt. Beim Immobilienkauf wird der Kaufpreis deshalb in einen abschreibbaren Gebäudeanteil und einen nicht abschreibbaren Bodenanteil aufgeteilt.

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