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Begriff im AfA-Lexikon

Herstellungskosten

Was sind Herstellungskosten?

Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 HGB die Aufwendungen für die Herstellung eines Wirtschaftsguts, seine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung. Bei Immobilien betrifft das den Neubau, einen Anbau oder eine grundlegende Modernisierung.

Wie werden Herstellungskosten steuerlich behandelt?

Herstellungskosten werden steuerlich nicht sofort abgezogen, sondern über die AfA auf die Nutzungsdauer verteilt. Nachträgliche Herstellungskosten erhöhen die Bemessungsgrundlage und damit die künftige jährliche Abschreibung des Gebäudes.

Was ist der Unterschied zum Erhaltungsaufwand?

Der Unterschied zum Erhaltungsaufwand liegt in der Abzugsart. Erhaltungsaufwand für die Instandhaltung bestehender Substanz ist sofort als Werbungskosten abziehbar. Herstellungskosten dagegen werden aktiviert und nur über die AfA abgesetzt. Die Abgrenzung entscheidet über den Zeitpunkt der Steuerersparnis.

Was sind anschaffungsnahe Herstellungskosten?

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf, die 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Sie gelten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Herstellungskosten und sind daher nur über die AfA absetzbar.

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Aktualisiert am 14. Juli 2026 · Fachlich geprüft von Cristobal Cuadra Garcia, Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024).

Verwandte Begriffe

AnschaffungskostenAnschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Bei Immobilien umfassen sie den Kaufpreis samt Anschaffungsnebenkosten und bilden die Grundlage der AfA-Bemessungsgrundlage.Anschaffungsnahe HerstellungskostenAnschaffungsnahe Herstellungskosten sind Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach dem Immobilienkauf, die 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gelten sie als Herstellungskosten und sind nur über die AfA absetzbar.ErhaltungsaufwandErhaltungsaufwand sind Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung bestehender Bausubstanz. Bei vermieteten Immobilien ist er grundsätzlich sofort als Werbungskosten abziehbar, im Unterschied zu den nur über die AfA absetzbaren Herstellungskosten.Bemessungsgrundlage (AfA)Die Bemessungsgrundlage der AfA ist der Betrag, von dem die jährliche Gebäudeabschreibung berechnet wird. Sie umfasst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes samt anteiliger Anschaffungsnebenkosten, nicht jedoch den Wert von Grund und Boden, der sich nicht abnutzt.AbschreibungAbschreibung, steuerlich Absetzung für Abnutzung (AfA), verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer. Bei vermieteten Immobilien mindert die jährliche Gebäude-AfA die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.Abschreibung Grundstück (Grund und Boden)Eine Abschreibung des Grundstücks (Grund und Boden) ist steuerlich nicht möglich. Abschreibbar ist nur das Gebäude, weil sich der Grund und Boden im Gegensatz zur Bausubstanz nicht abnutzt. Beim Immobilienkauf wird der Kaufpreis deshalb in einen abschreibbaren Gebäudeanteil und einen nicht abschreibbaren Bodenanteil aufgeteilt.

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