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Begriff im AfA-Lexikon

ImmoWertV

Was ist die ImmoWertV?

Die ImmoWertV ist die Immobilienwertermittlungsverordnung, eine bundesweit geltende Rechtsverordnung. Sie legt verbindlich fest, nach welchen Grundsätzen und Verfahren der Verkehrswert von Grundstücken und Gebäuden zu ermitteln ist. Damit schafft sie einheitliche, nachvollziehbare Maßstäbe für Sachverständige, Gerichte, Banken und Finanzämter und bildet die methodische Grundlage der Immobilienbewertung in Deutschland.

Was regelt die ImmoWertV 2021?

Die ImmoWertV 2021 regelt die drei normierten Wertermittlungsverfahren (Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren), die Ableitung von Bodenrichtwerten sowie die Modell-Ansätze für Gesamtnutzungsdauer und Restnutzungsdauer. In ihren Anlagen stehen die konkreten Rechengrößen, etwa die typisierte Gesamtnutzungsdauer pro Gebäudetyp und das Punktemodell zur Bewertung von Modernisierungen.

Was sagt die ImmoWertV zur Restnutzungsdauer?

Zur Restnutzungsdauer sagt die ImmoWertV in § 4 Abs. 3: Sie ist die Zahl der Jahre, in denen ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Anlage 1 nennt die Gesamtnutzungsdauer (Wohngebäude 80 Jahre), Anlage 2 das Modernisierungsgrad-Punktemodell, über das sich ein fiktives Baujahr und daraus die Restnutzungsdauer ergibt.

Seit wann gilt die ImmoWertV 2021?

Die ImmoWertV 2021 gilt seit dem 1. Januar 2022. Sie löste die ältere ImmoWertV 2010 ab und fasste zugleich mehrere bis dahin getrennte Richtlinien (Sachwert-, Ertragswert-, Vergleichswert- und Bodenrichtwertrichtlinie) in einer einheitlichen Verordnung zusammen. Für Restnutzungsdauergutachten ist seitdem ausschließlich die ImmoWertV 2021 maßgeblich.

Warum ist die ImmoWertV für die AfA wichtig?

Die ImmoWertV ist für die AfA wichtig, weil ein Gutachten nach ihren Regeln vom Finanzamt als geeignete Nachweismethode anerkannt wird. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil IX R 25/19 (bestätigt durch IX R 14/23) entschieden, dass eine Restnutzungsdauer-Ermittlung nach ImmoWertV zulässig ist. Ein Restnutzungsdauergutachten auf dieser Grundlage rechtfertigt einen höheren Abschreibungssatz.

Sie wollen ein Gutachten nach ImmoWertV 2021? Hier geht es zum Gutachten.

Aktualisiert am 6. Juni 2026 · Fachlich geprüft von Cristóbal Cuadra Garcia, Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024).

Verwandte Begriffe

RestnutzungsdauerDie Restnutzungsdauer (RND) ist die Anzahl der Jahre, die ein Gebäude ab dem Bewertungsstichtag wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden kann. Sie ergibt sich aus der Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Gebäudealters, korrigiert um Modernisierungen und Bauschäden, und bestimmt den steuerlich möglichen AfA-Satz.ModernisierungsgradDer Modernisierungsgrad ist ein Maß dafür, wie stark ein Gebäude durch Modernisierungen auf einen jüngeren baulichen Stand gebracht wurde. Nach Anlage 2 der ImmoWertV 2021 wird er über ein Punktesystem mit maximal 20 Punkten ermittelt und bestimmt das fiktive Baujahr und damit die Restnutzungsdauer.Fiktives BaujahrDas fiktive Baujahr ist ein aus dem Modernisierungsgrad abgeleitetes, rechnerisch jüngeres Baujahr eines Gebäudes. Es bildet ab, dass Modernisierungen den baulichen Zustand verjüngt haben, und dient nach ImmoWertV als Grundlage zur Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer.GesamtnutzungsdauerDie Gesamtnutzungsdauer (GND) ist die modellhaft angesetzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes ab Fertigstellung. Sie ist nach Gebäudetyp normiert und beträgt für Wohngebäude nach Anlage 1 der ImmoWertV 2021 80 Jahre. Aus der Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Alters ergibt sich die Restnutzungsdauer.RestnutzungsdauergutachtenEin Restnutzungsdauergutachten ist ein Sachverständigengutachten, das die tatsächliche, oft verkürzte Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der ImmoWertV ermittelt. Es dient dem Eigentümer als Nachweis gegenüber dem Finanzamt, um einen höheren AfA-Satz anzusetzen und so die jährliche Gebäudeabschreibung zu erhöhen.Abschreibung Grundstück (Grund und Boden)Eine Abschreibung des Grundstücks (Grund und Boden) ist steuerlich nicht möglich. Abschreibbar ist nur das Gebäude, weil sich der Grund und Boden im Gegensatz zur Bausubstanz nicht abnutzt. Beim Immobilienkauf wird der Kaufpreis deshalb in einen abschreibbaren Gebäudeanteil und einen nicht abschreibbaren Bodenanteil aufgeteilt.

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