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Begriff im AfA-Lexikon

Denkmal-AfA

Was ist die Denkmal-AfA?

Die Denkmal-AfA ist die erhöhte steuerliche Abschreibung für die Sanierung denkmalgeschützter Immobilien. Begünstigt sind ausschließlich die von der Denkmalbehörde bescheinigten Sanierungs- und Modernisierungskosten, nicht der Kaufpreis der Altbausubstanz und nicht der Grund und Boden.

Wie hoch ist die Denkmal-AfA bei Vermietung?

Bei Vermietung setzen Eigentümer die bescheinigten Sanierungskosten nach § 7i EStG über zwölf Jahre ab: in den Jahren 1 bis 8 jeweils 9 Prozent und in den Jahren 9 bis 12 jeweils 7 Prozent. Damit werden die begünstigten Kosten zu 100 Prozent abgeschrieben, deutlich schneller als über die reguläre Gebäude-AfA.

Wie funktioniert die Denkmal-AfA bei Eigennutzung?

Bei Eigennutzung können Selbstnutzer nach § 10f EStG 90 Prozent der bescheinigten Sanierungskosten über zehn Jahre als Sonderausgaben abziehen, also 9 Prozent pro Jahr. Voraussetzung ist auch hier die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde vor Beginn der Maßnahmen.

Was gilt zusätzlich zur Denkmal-AfA für das Gebäude?

Zusätzlich zur Denkmal-AfA auf die Sanierungskosten läuft die reguläre lineare Gebäude-AfA auf die Anschaffungskosten der Altbausubstanz weiter. Diese lineare AfA lässt sich über eine per Restnutzungsdauergutachten nachgewiesene kürzere Restnutzungsdauer erhöhen. Eine ausführliche Darstellung bietet der Ratgeber Denkmal-AfA.

Was ist bei der 15-Prozent-Grenze zu beachten?

Auch bei Denkmalobjekten ist die 15-Prozent-Grenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu beachten. Übersteigen Instandsetzungen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten, werden sie zu Herstellungskosten und sind nur über die Abschreibung absetzbar.

Sie besitzen ein denkmalgeschütztes Mietobjekt und wollen die Gebäude-AfA erhöhen? Fordern Sie ein Gutachten zum Festpreis an.

Aktualisiert am 14. Juli 2026 · Fachlich geprüft von Cristobal Cuadra Garcia, Zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024).

Verwandte Begriffe

AbschreibungAbschreibung, steuerlich Absetzung für Abnutzung (AfA), verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer. Bei vermieteten Immobilien mindert die jährliche Gebäude-AfA die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.Lineare AfADie lineare AfA ist die gleichbleibende jährliche Abschreibung eines Gebäudes über seine Nutzungsdauer. Bei Immobilien ist sie der gesetzliche Regelfall nach § 7 Abs. 4 EStG und beträgt für Wohngebäude je nach Baujahr 2 bis 3 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr.Bemessungsgrundlage (AfA)Die Bemessungsgrundlage der AfA ist der Betrag, von dem die jährliche Gebäudeabschreibung berechnet wird. Sie umfasst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes samt anteiliger Anschaffungsnebenkosten, nicht jedoch den Wert von Grund und Boden, der sich nicht abnutzt.Anschaffungsnahe HerstellungskostenAnschaffungsnahe Herstellungskosten sind Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach dem Immobilienkauf, die 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gelten sie als Herstellungskosten und sind nur über die AfA absetzbar.RestnutzungsdauergutachtenEin Restnutzungsdauergutachten ist ein Sachverständigengutachten, das die tatsächliche, oft verkürzte Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der ImmoWertV ermittelt. Es dient dem Eigentümer als Nachweis gegenüber dem Finanzamt, um einen höheren AfA-Satz anzusetzen und so die jährliche Gebäudeabschreibung zu erhöhen.Abschreibung Grundstück (Grund und Boden)Eine Abschreibung des Grundstücks (Grund und Boden) ist steuerlich nicht möglich. Abschreibbar ist nur das Gebäude, weil sich der Grund und Boden im Gegensatz zur Bausubstanz nicht abnutzt. Beim Immobilienkauf wird der Kaufpreis deshalb in einen abschreibbaren Gebäudeanteil und einen nicht abschreibbaren Bodenanteil aufgeteilt.

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