Die Heizung Austauschpflicht für Kessel, die älter als 30 Jahre sind, gibt es seit dem 29.07.2026 nicht mehr. Dieser Ratgeber zeigt, was früher galt und was heute noch gilt. Er rechnet für Käufer und Vermieter durch, was ein Tausch steuerlich bedeutet, und erklärt, warum ein Restnutzungsdauergutachten vor dem Tausch die AfA verändern kann. Rechtsstand ist Oktober 2026. Die Aussagen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
GEG
Das GEG, im Alltag Heizungsgesetz genannt, heißt seit 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Verantwortlich ist das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ vom 23.07.2026, verkündet am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Es benannte das GEG um und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Wer nach dem Heizungsgesetz für Bestandsgebäude fragt, bekommt andere Antworten als im Frühjahr.
Drei Änderungen zählen für Eigentümer. Die Pflicht, neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie zu betreiben, ist gestrichen. Das Betriebsverbot für alte Heizkessel (§ 72) und die Ausnahmeregel mit der Zwei-Jahres-Frist beim Eigentümerwechsel (§ 73) sind weggefallen; die Paragrafen tragen im Gesetz den Vermerk „weggefallen“. Mit § 72 entfiel auch die Grenze für fossile Kessel zum 31.12.2044 (Absatz 4). Und für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt eine Bio-Treppe nach § 43 GModG.
Nur angekündigt ist eine Quote für Grüngas und Grünheizöl. § 42a verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 01.12.2026 ein Gesetz vorzulegen, das Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, ab 2045 nur noch klimaneutrale Brennstoffe für die Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringen. Das ist ein Gesetzgebungsauftrag, kein geltendes Quotenrecht.
„Heizungsgesetz gekippt“ stimmt nur im Kern. Kein Gericht hat das Gesetz aufgehoben, der Gesetzgeber hat es geändert. Der Bundestag beschloss die Änderung, der Bundesrat ließ sie im Juli 2026 passieren, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Wann muss eine Heizung ausgetauscht werden
Wann muss eine Heizung ausgetauscht werden? Eine Frist, die allein am Alter der Anlage hängt, gibt es nicht mehr. Bis zum 28.07.2026 durften Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe nach 30 Jahren Betrieb nicht mehr weiterlaufen (§ 72 GEG), sofern keine Ausnahme griff. Dieses Verbot ist gestrichen, ein 35 Jahre alter Kessel darf weiterbetrieben werden, solange er die Messwerte einhält.
Ein Tausch wird fällig, wenn die Technik ihn erzwingt. Als Vermieter müssen Sie nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dafür sorgen, dass Heizung und Warmwasser funktionieren. Wann eine Heizung erneuert werden muss, entscheidet im Alltag also der Zustand, nicht das Datum auf dem Typenschild.
Eine Pflicht bleibt bei bestehenden Anlagen. Bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten und Wasserheizung ist eine Prüfung samt Optimierung vorgeschrieben (§ 60b GModG). Anlagen aus der Zeit vor dem 01.10.2009 brauchen die Prüfung bis spätestens 30.09.2027. Wärmepumpen und Anlagen mit Gebäudeautomation sind ausgenommen. Das ist ein Check, kein Tausch. Wer die Prüfung versäumt, handelt ordnungswidrig, das Bußgeld liegt bei bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2).
Ölheizung Austauschpflicht
Die Ölheizung Austauschpflicht gibt es nicht mehr: Wann die Austauschpflicht für eine Ölheizung eintritt und ob eine Heizung Austauschpflicht kennt, beantwortet das Gesetz heute mit „allein wegen des Alters gar nicht“. Früher galt für Ölkessel dasselbe wie für Gaskessel: Ein Konstanttemperaturkessel musste stillgelegt werden, ein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel nicht. Eine Ölheizung 30 Jahre nach dem Einbau läuft heute weiter, solange sie sicher arbeitet.
Eine bestehende Ölheizung darf damit weiterlaufen. Auch eine neue Ölheizung ist wieder erlaubt, § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG nennt „eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird“ als Option beim Ersatz. Für den Einbau gilt die Bio-Treppe, deren Stufen unten stehen.
Für Vermieter verschiebt sich die Rechnung. Der Druck kommt nicht mehr aus der Frist, sondern aus dem Brennstoffpreis. Heizöl und Flüssiggas werden mit der CO2-Abgabe belegt, und diese Kosten teilen sich Mieter und Vermieter nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz.
Heizung austauschen Pflicht Ausnahmen
Die Heizung austauschen Pflicht Ausnahmen sind heute fast nur noch von historischem Interesse, helfen aber beim Verständnis. Bis zum 28.07.2026 galt das Betriebsverbot nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und nicht für Anlagen unter 4 oder über 400 Kilowatt Nennleistung (§ 72 Abs. 3 GEG a. F.). Bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus, dessen Eigentümer dort am 01.02.2002 selbst wohnte, galt es erst für den neuen Eigentümer (§ 73 Abs. 1 GEG a. F.). Eine Befreiung wegen unbilliger Härte entschied die Behörde im Einzelfall (§ 102).
Wer ist von der Austauschpflicht für die Heizung befreit? Heute alle, weil die Pflicht entfallen ist. Die Heizungsprüfung trifft nur Gebäude ab sechs Wohneinheiten, die Bio-Treppe nur den Neueinbau einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung.
Alte Gasheizung
Die alte Gasheizung darf weiterlaufen, auch wenn sie 30 Jahre oder älter ist. Bei den Gastherme austauschen Vorschriften hat sich viel gelockert: Das Gasheizung austauschen Gesetz in der alten Form, das nach 30 Jahren die Stilllegung vorschrieb, ist gestrichen. Im Mehrfamilienhaus bleibt die Prüfung ab sechs Wohneinheiten.
Teuer wird die alte Gasheizung für Vermieter über die CO2-Abgabe. Nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) teilen sich Vermieter und Mieter diese Kosten in einem Stufenmodell mit zehn Stufen. Je schlechter die Energiebilanz des Hauses je Quadratmeter, desto größer der Anteil des Vermieters, bis zu 95 Prozent. Bei einem gut gedämmten Haus trägt er nichts. Den Wert je Quadratmeter ermittelt der Vermieter in der jährlichen Heizkostenabrechnung (§ 5 Abs. 1).
Ein Beispiel: Fallen 3.000 Euro CO2-Kosten im Jahr an und liegt das Haus in einer Stufe mit 70 Prozent Vermieteranteil, sind es 2.100 Euro, die Sie nicht umlegen dürfen.
Heizungsmodernisierung Gas
Die Heizungsmodernisierung Gas hat mehr Spielraum, bringt aber neue Kosten für Vermieter mit. Wer einen alten Gaskessel durch einen modernen Brennwertkessel ersetzt, darf das tun. § 42 Abs. 2 GModG nennt daneben Wärmepumpen, Hybridheizungen, Solarthermie, Biomasse, Stromdirektheizungen, Wärmenetzanschluss und andere innovative Lösungen als Optionen.
Wer bei Gas bleibt, kann die Bio-Treppe teilweise anders erfüllen. Eine solarthermische Anlage kann sie ersetzen (§ 43 Abs. 3), ebenso eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Abs. 4) und eine Wärmepumpen-Hybridheizung bei bestimmten Leistungsverhältnissen (Abs. 5). Die Mindestwerte stehen im Gesetz, lassen Sie sie vor der Bestellung vom Fachbetrieb bestätigen.
Für Vermietung gilt ein neuer Mieterschutz. Bei einer neuen fossilen Heizung nach § 43 GModG teilen sich Vermieter und Mieter nach § 5a je zur Hälfte die Netzentgelte für Gas und die CO2-Kosten, beides ab dem 01.01.2028. Ab dem 01.01.2029 kommen die Kosten für den vorgeschriebenen Bio-Anteil hinzu, begrenzt auf höchstens 30 Prozent des Gesamtverbrauchs. Anders als im Stufenmodell des § 5 hängt der Anteil nicht von der Dämmung ab. Für einzelne Vermieter regelt § 5d eine Härtefallregel.
Steuerlich ändert die Modernisierung wenig, der Kesseltausch bleibt meist Erhaltungsaufwand. Die ganze Steuerfrage klärt der Ratgeber neue Heizung absetzen.
Gasheizung einbauen
Gasheizung einbauen dürfen Sie wieder ohne die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung. Die 65-Prozent-Regel (§ 71 GEG a. F.) und die Beratungspflicht vor dem Einbau einer Öl- oder Gasheizung (§ 71 Abs. 11 a. F.) sind gestrichen. Eine Endfrist für den Einbau nennt § 43 nicht, wohl aber eine Bedingung.
Die Bedingung ist die Bio-Treppe nach § 43 Abs. 1 GModG für den Neueinbau in Bestandsgebäuden nach dem 29.07.2026. Die Heizung muss ab 2029 mindestens 10 Prozent der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff erzeugen, ab 2030 mindestens 15, ab 2035 mindestens 30 und ab 2040 mindestens 60 Prozent. Wer das vorsätzlich oder leichtfertig nicht sicherstellt, handelt ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 Nr. 4), der Bußgeldrahmen liegt nach § 108 Abs. 2 bei bis zu 5.000 Euro.
Hinzu kommt ein Preisrisiko, denn Netzentgelt, CO2-Kosten und Bio-Aufschlag teilen Sie mit dem Mieter. Eine neue Gasheizung rechnet sich deshalb nicht allein über den Kaufpreis.
Wer eine neue Heizung einbauen will, vergleicht mehrere Angebote, auch für Wärmepumpe oder Hybridlösung, und rechnet die Kosten über 20 Jahre, nicht den Preis des Kessels.
Heizung 30 Jahre Strafe
Eine Heizung 30 Jahre Strafe gibt es in der bisherigen Form nicht mehr. Früher war ein Verstoß gegen das Betriebsverbot eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (§ 108 GEG a. F.). Mit der Streichung von § 72 gibt es keinen Tatbestand mehr, nach dem ein alter Kessel allein wegen seines Alters bestraft wird.
Ein Bußgeld ist weiter möglich, aber für andere Verstöße. § 108 nennt unter anderem den Einbau einer Stromdirektheizung entgegen § 46, die Missachtung der Bio-Treppe und eine versäumte Prüfung.
Die Messpflichten nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung bestehen fort: Öl- und Gasfeuerungsanlagen ab 4 Kilowatt werden alle zwei oder drei Jahre gemessen (§ 15 Abs. 3), die Abgasverluste sind begrenzt (§ 10). Wartung und Messung sind bei Vermietung Werbungskosten.
Hauskauf Ölheizung
Beim Hauskauf Ölheizung entfällt die Zwei-Jahres-Frist, die Käufer früher unter Druck setzte. Nach § 73 Abs. 1 und 2 GEG a. F. musste der Käufer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, dessen Eigentümer dort am 01.02.2002 selbst wohnte, einen über 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessel binnen zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Datum ersetzen. Die Austauschpflicht Heizung bei Eigentümerwechsel ist damit für den Kessel keine Rechtspflicht mehr. Auch eine Ölheizung 30 Jahre alt oder älter darf der Käufer behalten.
Eine gleichartige Frist bleibt für die Rohre: Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden (§ 69 Abs. 2 GModG), bei Häusern mit höchstens zwei Wohnungen und Selbstnutzer am 01.02.2002 durch den neuen Eigentümer binnen zwei Jahren (§ 69 Abs. 3 und 4).
Für den Preis bleibt die alte Heizung ein Argument. Ein fester Abschlag lässt sich nicht pauschal beziffern, er ist Verhandlungssache. Halten Sie am Besichtigungstag Kessel und Typenschild im Foto fest. Ein Heizungstausch bei Eigentümerwechsel ist damit eine Entscheidung nach Kosten.
Wichtiger ist die Steuer. Übersteigen die Instandsetzungs- und Modernisierungskosten in den ersten drei Jahren 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Umsatzsteuer, sind sie anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und wirken nur über die AfA. Wie die Grenze funktioniert, erklärt anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Ein Rechenbeispiel mit denselben Annahmen wie dort: Ein Vermieter kauft ein Haus in Freiburg, Baujahr 1975, für 400.000 Euro, davon 260.000 Euro Gebäudeanteil. Die Grenze liegt bei 15 Prozent von 260.000 Euro, also bei 39.000 Euro. Er ersetzt die Ölheizung für 25.000 Euro (Annahme, kein Marktpreis). In Fall A bleibt er unter der Grenze. In Fall B kommen Bad und Fliesen für 20.000 Euro hinzu, zusammen sind es 45.000 Euro.
| Position | A: nur Heizung | B: Heizung und Bad im Kaufjahr |
|---|---|---|
| Kosten ohne Umsatzsteuer | 25.000 Euro | 45.000 Euro |
| 15-Prozent-Grenze | 39.000 Euro, nicht überschritten | 39.000 Euro, überschritten |
| Einordnung | Erhaltungsaufwand, sofort abziehbar | anschaffungsnahe Herstellungskosten |
| Steuerersparnis bei 42 Prozent | 10.500 Euro im Jahr der Zahlung | als Abschreibung verteilt |
Im Fall B steigt die Basis der AfA auf 305.000 Euro (260.000 plus 45.000). Mit 2 Prozent sind das 6.100 Euro im Jahr. Belegt ein Gutachten eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren, gilt der Satz von 4 Prozent, und die AfA beträgt 12.200 Euro.
| Position | Mit 2 Prozent AfA | Mit Gutachten (25 Jahre, 4 Prozent) |
|---|---|---|
| AfA-Basis | 305.000 Euro | 305.000 Euro |
| AfA pro Jahr | 6.100 Euro | 12.200 Euro |
| Steuerersparnis (42 Prozent) | 2.562 Euro | 5.124 Euro |
| Mehrersparnis pro Jahr | 2.562 Euro |
Die Rechnung ist vereinfacht, ohne Soli und Kirchensteuer, und wendet den kürzeren Nutzungszeitraum auf die gesamte Basis an. Insgesamt schreiben Sie nicht mehr ab, nur schneller. Eigene Zahlen rechnet der AfA-Rechner.
Heizung erneuern
Heizung erneuern müssen Sie als Vermieter nicht aus Altersgründen, wohl aber, wenn sie ausfällt oder die Wohnung nicht ausreichend wärmt. Die Erhaltungspflicht folgt aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei Ausfall kann der Mieter nach § 536 BGB mindern.
Mietrechtlich ist der Austausch zugleich eine Modernisierung. Der Einbau einer Heizungsanlage nach § 42 GModG hat im BGB eine eigene Nummer, § 555b Nr. 1a. Sie müssen die Maßnahme ankündigen (§ 555c), der Mieter muss sie dulden (§ 555d). Umlegen dürfen Sie nach § 559 BGB jährlich 8 Prozent der Kosten ohne den Erhaltungsanteil, bei einer geförderten Heizung nach § 559e BGB jährlich 10 Prozent der Kosten abzüglich der Förderung. Bei beiden Wegen darf die Monatsmiete innerhalb von sechs Jahren um höchstens 0,50 Euro je Quadratmeter steigen (§ 559 Abs. 3a Satz 3, § 559e Abs. 3). Wie das gerechnet wird, zeigt Mieterhöhung nach Modernisierung.
Steuerlich ist der Tausch meist sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand, voll oder verteilt auf zwei bis fünf Jahre (§ 82b EStDV). Selbstnutzer bekommen dagegen keine AfA, sondern nur die Ermäßigung nach § 35a oder § 35c EStG.
Die Reihenfolge für Bestandsvermieter steht in neue Heizung absetzen, für Käufer im letzten Abschnitt.
Heizung austauschen Kosten
Heizung austauschen Kosten lassen sich nicht pauschal nennen, weil Haus, Leistung und Technik zu verschieden sind. Der Austausch Heizung im Mietshaus ist ohne Heizung Austauschpflicht eine Planungsfrage.
Die Kosten sind nur ein Teil der Rechnung. Bei Vermietung tragen Sie die 25.000 Euro nicht allein: Als Erhaltungsaufwand sind sie bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent 10.500 Euro wert. Fließt eine Förderung von 30 Prozent, also 7.500 Euro, sinken die absetzbaren Kosten auf 17.500 Euro, die Ersparnis auf 7.350 Euro. Das gilt für eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energien wie eine Wärmepumpe, nicht für eine neue Gas- oder Ölheizung.
Kommen nach einem Kauf Bad, Fenster oder Elektrik hinzu, kann das Bündel die Grenze reißen, dann zählt der AfA-Satz. Für ein Haus wie das in Freiburg kostet ein Gutachten ab 895 Euro (brutto, inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer, bis 299 Quadratmeter Wohnfläche). Der Preisrechner zeigt den Festpreis für Ihr Objekt.
Heizung älter als 30 Jahre Förderung
Eine Heizung älter als 30 Jahre Förderung zu verknüpfen, ist ein Überbleibsel der alten Regel: Eine Prämie nur für Kessel über 30 Jahre existiert nicht. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen, läuft über das KfW-Programm 458 als Zuschuss für Privatpersonen. Gefördert werden Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien, etwa Wärmepumpen, Solarthermie und Biomasse, keine neue Gas- oder Ölheizung. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten und steht auch Vermietern offen. Die Boni, etwa Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus, bekommen nur Selbstnutzer. Förderfähig sind Kosten bis 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (Stand 21.07.2026), der Höchstbetrag sinkt ab 01.02.2027.
Bei einem Austausch Heizung mit Zuschuss ist der Ablauf wichtig. Der Antrag ist vor dem Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen. Einen Liefer- oder Leistungsvertrag schließen Sie vorher nur mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für die Zusage, sonst gilt er als Vorhabenbeginn. Wer erst baut und dann beantragt, geht in der Regel leer aus. Prüfen Sie den Stand vor dem Antrag auf kfw.de.
Wer eine neue Heizung einbauen lässt, senkt mit der Förderung Kosten, Abzug und Umlage: Bei § 559e BGB legen Sie jährlich 10 Prozent des um den Zuschuss gekürzten Aufwands um, bei 7.500 Euro Zuschuss auf 25.000 Euro also von höchstens 17.500 Euro vor dem Erhaltungsabzug.
Erst Restnutzungsdauergutachten, dann Heizung tauschen und die 15-Prozent-Grenze planen
Erst ein Restnutzungsdauergutachten, dann die neue Heizung: Mit dem neuen Heizungsgesetz für Vermieter ist der Zeitpunkt des Gutachtens wichtiger als jede Frist. Der Tausch verlängert die Restnutzungsdauer, weil eine Heizungsmodernisierung nach Anlage 2 ImmoWertV bis zu 2 Punkte im Modernisierungsmodell bringt. Ein Gutachten auf den Zustand mit altem Kessel ergibt in der Regel eine kürzere Restnutzungsdauer und einen höheren AfA-Satz als eines nach dem Tausch.
Die Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG: Statt 2 Prozent dürfen Sie die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ansetzen. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil IX R 25/19 vom 28.07.2021 entschieden, dass jede im Einzelfall geeignete Darlegungsmethode genügt. Im Urteil IX R 14/23 vom 23.01.2024 gilt jede sachverständige Methode, der bloße Verweis auf die modellhafte Restnutzungsdauer nach ImmoWertV genügt nicht. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 wurde mit BMF-Schreiben vom 01.12.2025 aufgehoben, ein Nachfolger existiert nicht. Die geplante Beschränkung auf öffentlich bestellte Sachverständige im EStDV-Entwurf von 08/2025 wurde gestrichen und kann wiederkommen. Ob das Finanzamt das Gutachten anerkennt, prüft es im Einzelfall.
Bei Käufern kommt der Stichtag hinzu: Das Gutachten kann auf den Tag des Eigentumsübergangs erstellt werden und hält den alten Kessel als unmodernisiert fest. Das funktioniert sogar rückwirkend, wenn sich der damalige Zustand belegen lässt: mit Fotos des Kessels samt Typenschild, Exposé und Rechnungen. Die höhere AfA machen Sie dann für alle Jahre geltend, deren Bescheid noch offen ist. Wie das geht, steht im Beitrag Nutzungsdauer-Gutachten rückwirkend.
Im Beispiel aus Freiburg macht der Unterschied 2.562 Euro Steuerersparnis pro Jahr aus, bei Gutachtenkosten ab 895 Euro. Die Gutachtenkosten mindern bei Vermietung meist selbst den Überschuss. Die Reihenfolge lautet: Gutachten auf den Kauftag, Arbeiten planen, dann tauschen. Wie die Dauer aus Punkten entsteht, zeigt Restnutzungsdauer berechnen.
Ob sich das für Ihr Haus lohnt, zeigt der Restnutzungsdauer-Rechner in wenigen Minuten. Die Gestaltung im Einzelfall klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Heizung Austauschpflicht: häufige Fragen
Wie lange darf ich noch eine Gasheizung einbauen?
Wie lange Sie noch eine Gasheizung einbauen dürfen, dafür nennt § 43 GModG keine Endfrist. Der Einbau bleibt eine zulässige Option. Wer nach dem 29.07.2026 in einem Bestandsgebäude eine Gasheizung einbaut, muss die Bio-Treppe erfüllen (§ 43), mit 10 Prozent ab 2029 beginnend. Stufen, Kosten und Mieteranteil nennt der Abschnitt zum Einbau.
Welche Heizung hat Austauschpflicht?
Welche Heizung Austauschpflicht hat, lässt sich für das Alter nicht mehr beantworten: keine. Das betraf früher Öl- und Gaskessel nach 30 Jahren; die Regel ist weggefallen. Altersbezogen bleibt nur die Heizungsprüfung bei sechs oder mehr Wohneinheiten, ein Check statt eines Austauschs.
Wer kontrolliert die Austauschpflicht einer Heizung?
Die Austauschpflicht einer Heizung kontrolliert niemand mehr, weil sie nicht mehr besteht. Früher prüfte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das Betriebsverbot. Heute hat er weiter Vollzugsaufgaben (§ 97), aber keine Alterskontrolle mehr. Die Heizungsprüfung führt eine fachkundige Person durch. Ein Versäumnis ist eine Ordnungswidrigkeit.
Wie alt darf eine Heizung bei einem Eigentümerwechsel sein?
Wie alt eine Heizung bei einem Eigentümerwechsel sein darf, dafür gibt es keine Grenze mehr. Die Austauschpflicht Heizung bei Eigentümerwechsel und der Heizungstausch bei Eigentümerwechsel haben sich beim Kessel erledigt. Die frühere Regel des § 73 GEG gab dem Erwerber zwei Jahre für den Ersatz eines über 30 Jahre alten Kessels und ist weggefallen. Für ungedämmte Rohre bleibt eine ähnliche Frist (§ 69 Abs. 3 und 4). Steuerlich zählt der Tausch nach dem Kauf zur 15-Prozent-Grenze.
Wann ist die Sanierungspflicht für ein Mehrfamilienhaus nach einem Eigentümerwechsel?
Eine Sanierungspflicht für ein Mehrfamilienhaus nach einem Eigentümerwechsel gibt es bei der Heizung nicht mehr. Die frühere Zwei-Jahres-Frist ist weggefallen. Geblieben ist die Heizungsprüfung nach § 60b bei sechs oder mehr Wohneinheiten, dazu die Dämmung zugänglicher Rohre in unbeheizten Räumen (§ 69 Abs. 2). Die Wohnungen müssen Sie vertragsgemäß instand halten. Mehr dazu steht im Ratgeber Haus mit Mieter kaufen.
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