Umlagefähige Nebenkosten sind die laufenden Kosten des Grundstücks und des Gebäudes, die Sie über den Mietvertrag nach § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf den Mieter übertragen dürfen, und zwar nur, wenn der Vertrag das vorsieht. Alles andere tragen Sie selbst. Was sind Nebenkosten, und sind Betriebskosten Nebenkosten? Dieser Ratgeber klärt es und zeigt, welche Posten dazugehören, welche nicht, wo Heizung, Klimaabgabe und Rauchmelder Sonderregeln haben und wie sich beides in Ihrer Steuererklärung niederschlägt. Am Ende steht der Hebel, der mit Nebenkosten nichts zu tun hat und trotzdem mehr bringt: die Abschreibung.
Welche Kosten auf Mieter umlegen
Welche Kosten auf Mieter umlegen dürfen Sie, bestimmt die Betriebskostenverordnung. Nach § 1 Abs. 1 BetrKV sind Betriebskosten die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Das Wort „laufend“ ist der Schlüssel: Einmalige oder unregelmäßige Aufwendungen zählen nicht dazu.
Der Katalog in § 2 BetrKV nennt 17 Nummern:
- die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer
- Wasserversorgung, einschließlich Zählermiete und Eichung
- Entwässerung
- Zentralheizung, Brennstoffe, Wärmelieferung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten
- Warmwasserversorgung
- Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen
- Personen- oder Lastenaufzug
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung von Außenflächen und Gemeinschaftsräumen
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Hauswart
- Gemeinschaftsantenne, Breitband-Verteilanlage oder Glasfaser-Verteilanlage (Kabelgebühren seit 01.07.2024 nicht mehr)
- Wäschepflege in gemeinschaftlichen Einrichtungen
- sonstige Betriebskosten
Bei der Grundsteuer ist die Umlage bis heute möglich, solange der Mietvertrag Betriebskosten überträgt. Ein Aufteilungsschlüssel ist nur dann nötig, wenn Sie vom Gesetz abweichen wollen. Ohne andere Vereinbarung gilt nach § 556a Abs. 1 BGB der Anteil der Wohnfläche, und verbrauchsabhängige Kosten sind nach einem Maßstab umzulegen, der den Verbrauch berücksichtigt.
Was bedeutet umlagefähig für Sie als Vermieter? Prüfen Sie vor jeder Umlage zwei Dinge. Steht die Kostenart im Katalog, und trägt Ihr Vertrag sie dem Mieter auf? Fehlt eines von beiden, bleibt die Rechnung bei Ihnen. Das ist keine Randfrage, denn jede nicht umgelegte Rechnung mindert Ihren Ertrag.
Nicht umlagefähige Nebenkosten
Nicht umlagefähige Nebenkosten sind alle Kosten, die der Katalog nicht erfasst oder die § 1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich ausnimmt. Das Gesetz nennt zwei Gruppen: die Verwaltungskosten und die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Beide gehören zum Eigentum, nicht zum Betrieb, und bleiben deshalb bei Ihnen.
Dazu zählen im Alltag vor allem diese Posten:
- Verwaltung: Hausverwaltung, Buchhaltung, Kontoführung und Bankgebühren des Vermieters
- Instandsetzung: Reparaturen, Erneuerungen und die Rücklage für spätere Maßnahmen
- Leerstand: Betriebskosten einer leeren Wohnung trägt der Vermieter, sie dürfen nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden
- Rechtsverfolgung: Anwalts- und Gerichtskosten, etwa für eine Mietklage
- Anschaffungen: Kauf und erstmaliger Einbau von Geräten, die keine laufenden Kosten sind
- Der Vermieteranteil der CO2-Kosten, dazu mehr bei den Heizkosten
Bei einer Eigentumswohnung steckt vieles davon im Hausgeld. Der Verwalteranteil und die Erhaltungsrücklage sind nicht umlegbar, die Betriebskosten im Hausgeld meist schon. Wie Sie das Hausgeld in der Steuererklärung behandeln, steht im Ratgeber Eigentumswohnung abschreiben.
Diese Posten senken Ihre Rendite. Wie stark, zeigt die Rechnung im Ratgeber Mietrendite berechnen: Die Bewirtschaftungskosten, die der Mieter nicht trägt, bilden dort den Abzug zwischen Brutto- und Nettorendite. Steuerlich mindern laufende Posten wie Verwaltung und Bankgebühren als Werbungskosten Ihren Überschuss; Zahlungen in eine Erhaltungsrücklage zählen erst, wenn die Gemeinschaft das Geld ausgibt (BFH IX R 19/24), und Anschaffungen wirken über die AfA. Sämtliche Posten der Anlage V zeigt der Ratgeber Werbungskosten bei Vermietung.
Kosten für Erstellung der Nebenkostenabrechnung umlagefähig
Kosten für Erstellung der Nebenkostenabrechnung umlagefähig? Meist nein, mit einer eng begrenzten Ausnahme. Wer die Abrechnung selbst schreibt oder einen Verwalter beauftragt, trägt diese Kosten selbst, denn sie sind Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV. Auch das Porto für die Zustellung und ein Programm für die Buchhaltung gehören dazu.
Umlegbar sind nur die Kosten, die der Katalog ausdrücklich nennt. § 2 Nr. 2 BetrKV zählt bei der Wasserversorgung die Kosten der Verwendung von Zählern einschließlich der Berechnung und Aufteilung auf. Bei der Zentralheizung nennt § 2 Nr. 4 Buchstabe a BetrKV die Kosten der Berechnung und Aufteilung ebenfalls. Rechnet also ein Messdienst die Heizung und das Wasser ab, dürfen Sie sein Entgelt für diese Leistung umlegen, sofern Betriebskosten vereinbart sind. Eine allgemeine Abrechnungspauschale für Strom, Müll oder Grundsteuer ist dagegen nicht umlagefähig.
Mietvertrag Nebenkosten
Mietvertrag Nebenkosten sind der Ort, an dem aus einer Möglichkeit eine Pflicht wird. Das Gesetz überträgt keine Betriebskosten von selbst. Nach § 556 Abs. 1 BGB können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter sie trägt. Ohne diese Vereinbarung ist die Miete eine Inklusivmiete, und Sie bleiben auf allen Kosten sitzen.
Die Hürde ist niedrig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.02.2016 (VIII ZR 137/15) entschieden, dass in der Wohnraummiete die Klausel genügt, der Mieter trage „die Betriebskosten“. Ein Katalog im Vertrag oder ein Verweis auf die Verordnung ist dafür nicht nötig. Wirksam ist das, soweit es um die Kostenarten geht, die § 2 BetrKV nennt. Für alles Weitere brauchen Sie eine ausdrückliche Regelung.
Beim Maßstab, der Höhe der Vorauszahlung und der Abrechnung gelten diese Regeln:
- Vorauszahlung oder Pauschale: Nach § 556 Abs. 2 BGB können Sie wählen. Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
- Anpassung: Nach einer Abrechnung kann jede Seite per Textform eine angemessene neue Vorauszahlung verlangen (§ 560 Abs. 4 BGB).
- Maßstab: Wohnfläche, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 556a BGB). Sie können nachträglich in Textform auf einen Verbrauchsmaßstab umstellen, aber nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums (§ 556a Abs. 2 BGB).
- Abrechnungsfrist: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Danach können Sie keine Nachforderung mehr geltend machen, außer Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB).
- Belegeinsicht: Belege sind auf Verlangen einsehbar (§ 556 Abs. 4 BGB).
Umlage sonstige Betriebskosten
Umlage sonstige Betriebskosten betrifft die Nr. 17 des Katalogs: Betriebskosten im Sinne von § 1 BetrKV, die die Nummern 1 bis 16 nicht erfassen. Die Tür steht also offen, aber nur einen Spalt.
Entscheidend ist die Vereinbarung. Der Mieter muss wissen, welche zusätzlichen Kosten ihn treffen. Praktisch braucht jede sonstige Kostenart einen Eintrag im Vertrag, etwa die Wartung von Rauchmeldern, die Prüfung von Feuerlöschern oder die Dachrinnenreinigung. Nur allgemein „sonstige Betriebskosten“ ins Formular zu schreiben, ist ein Risiko, wenn der Mieter bestreitet, was damit gemeint ist. Für Kosten, die erst nach Vertragsschluss neu entstehen, kommt es auf die Klauseln Ihres Vertrags an; lassen Sie das im Einzelfall prüfen.
Zwei Grenzen gelten immer. Erstens muss es sich um laufende Kosten handeln, keine Anschaffung. Zweitens gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Sie dürfen nur Kosten umlegen, die bei vernünftiger Betrachtung angemessen sind.
Instandhaltungskosten auf Mieter umlegen
Instandhaltungskosten auf Mieter umlegen können Sie nach dem Gesetz nicht. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nimmt die Kosten für die Beseitigung baulicher Mängel durch Abnutzung, Alterung und Witterung ausdrücklich aus den Betriebskosten heraus. Die Reparatur der Treppe, der Austausch einer defekten Pumpe und der neue Anstrich des Hauses sind Ihre Aufgabe und Ihre Kosten.
Der Unterschied zu den Betriebskosten liegt in der Absicht. Wer Wartung, Pflege und Prüfung bezahlt, erhält den Zustand und verursacht laufende Kosten. Dazu zählt die Pflege des Aufzugs, die Prüfung der Heizung oder die Wartung der Rauchmelder. Wer dagegen etwas erneuert oder repariert, stellt den Zustand erst wieder her. Die Wartung einer Heizung ist darum umlegbar, der Ersatz der Heizung nicht. Wartung und Schornsteinfeger sind umlagefähig, wie sich das steuerlich ausgleicht, erläutert der Ratgeber Neue Heizung absetzen.
Eine Ausnahme sind Kleinreparaturklauseln. Sie können im Mietvertrag kleine Schäden am häufig benutzten Teil der Wohnung abwälzen, etwa am Wasserhahn oder an der Türklinke. Solche Klauseln halten aber nur in engen Grenzen, bei der Höhe der Einzelbeträge und beim Jahresdeckel. Fehlerhafte Formulare sind schnell unwirksam, dann trägt der Vermieter alles. Was sind Umlagen bei Vermietung jenseits der Betriebskosten? Eine Modernisierung ist keine Betriebskostenumlage. Dafür gibt es die Mieterhöhung nach § 559 BGB, siehe Mieterhöhung nach Modernisierung.
Heizkosten umlagefähig
Heizkosten umlagefähig sind sie in vollem Umfang, aber nach strengen Regeln. Die Heizkostenverordnung geht den Vereinbarungen im Mietvertrag vor. Nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden, der Rest nach der Wohnfläche. Wer ganz nach Fläche abrechnet, riskiert das Kürzungsrecht des Mieters: Er darf nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV seinen Anteil um 15 Prozent kürzen.
Zu den umlagefähigen Heizkosten gehören nach § 2 Nr. 4 BetrKV die Brennstoffe, der Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die regelmäßige Prüfung ihrer Betriebssicherheit, die Reinigung und die Messung nach dem Immissionsschutzrecht sowie die Kosten der Berechnung und Aufteilung. Die Schornsteinreinigung folgt in Nr. 12. Die Erneuerung der Anlage zählt nicht dazu.
Seit 2021 gibt es den CO2-Preis auf Heizöl und Erdgas, und seit 2023 teilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz die Kosten des CO2-Preises für Wohngebäude nach dem Ausstoß pro Quadratmeter in zehn Stufen auf. Je schlechter das Gebäude, desto mehr trägt der Vermieter:
| Ausstoß in kg CO2 je m² und Jahr | Mieteranteil | Vermieteranteil |
|---|---|---|
| unter 12 | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| ab 52 | 5 % | 95 % |
Die Stufen stammen aus der Anlage zu § 5 des Gesetzes. Den Vermieteranteil dürfen Sie nicht auf den Mieter umlegen, er ist Ihr Werbungskostenposten. Bei einem Altbau mit schwacher Dämmung liegt der Ausstoß hoch und damit Ihr Anteil. Ausnahmen für bestimmte Gebäude regelt das Gesetz im Einzelnen.
Rauchmelder Mietwohnung
Rauchmelder Mietwohnung ist ein Thema, bei dem Pflicht, Einbau und Kosten auseinanderfallen. Die Pflicht zum Einbau regeln die Landesbauordnungen der Bundesländer, und sie unterscheiden sich in der Frage, wer für Einbau und Wartung zuständig ist. Prüfen Sie die Vorschrift Ihres Landes, bevor Sie Kosten verteilen.
Beim Geld trennt der Bundesgerichtshof klar. Mit Urteil vom 11.05.2022 (VIII ZR 379/20) hat er entschieden, dass die Miete für Rauchwarnmelder keine umlagefähigen Betriebskosten sind. Wer die Geräte mietet statt kauft, darf die Mietkosten also nicht auf den Mieter abwälzen. Der Grund: Die Miete ersetzt die Anschaffung, und die Anschaffung gehört zu den Kosten des Eigentümers.
Die Wartung ist etwas anderes. Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft gelten als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17, sofern der Mietvertrag sie erfasst. Wer die Geräte kauft und die Wartung getrennt beauftragt, kann sie also umlegen. Wer sie mietet und eine Gesamtrechnung für Miete und Wartung erhält, sollte beides trennen lassen.
Pauschalmiete
Pauschalmiete bedeutet, dass der Mieter einen festen Betrag zahlt, in dem Kaltmiete und Nebenkosten stecken, ohne dass Sie jährlich abrechnen. Rechtlich ist das eine Inklusivmiete, oder eine Miete mit einer Betriebskostenpauschale nach § 556 Abs. 2 BGB. Die Vorteile liegen im Aufwand: Es gibt keine Abrechnung, keine Belegeinsicht und keine Nachzahlung.
Der Preis dafür ist das Risiko. Steigen Grundsteuer, Wasser oder Versicherung, tragen Sie die Mehrkosten allein, falls keine Erhöhung vereinbart ist. Nach § 560 Abs. 1 BGB dürfen Sie Erhöhungen der Betriebskosten bei einer Pauschale nur dann anteilig umlegen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist, und die Erklärung muss den Grund erläutern. Ohne diese Klausel bleibt nur eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete.
Ist Strom in der Warmmiete enthalten? Das hängt am Vertrag, bei einer Pauschale kann er enthalten sein. Wichtige Grenze: Heizkosten und Warmwasser lassen sich nicht pauschal abrechnen, wenn die Heizkostenverordnung gilt. Sie müssen verbrauchsabhängig verteilt werden. Eine reine Pauschalmiete passt daher meist nur zu Objekten ohne zentrale Heizung oder zu Verträgen, die Heizkosten gesondert regeln.
Umlageausfallwagnis
Umlageausfallwagnis ist ein Begriff aus dem preisgebundenen Wohnraum. Gemeint ist das Risiko, dass Betriebskosten nicht eingehen, etwa weil ein Mieter nicht zahlt oder eine Wohnung leer steht. § 25a der Neubaumietenverordnung 1970 erlaubt dem Vermieter, dafür einen Zuschlag zu erheben. Der Zuschlag darf höchstens 2 Prozent der auf den Wohnraum entfallenden Betriebskosten des Abrechnungszeitraums betragen.
Die Vorschrift gilt für öffentlich geförderten Wohnraum mit Kostenmiete. Für frei finanzierte Wohnungen kennt das Gesetz keinen solchen Zuschlag. Ein Umlageausfallwagnis in der Nebenkostenabrechnung eines frei finanzierten Hauses ist deshalb nicht zulässig. Das Risiko, dass ein Mieter Nachzahlungen schuldig bleibt oder dass Räume leer stehen, bleibt bei Ihnen.
Umlagefähige Nebenkosten Steuererklärung
Umlagefähige Nebenkosten Steuererklärung bedeutet für Sie einen durchlaufenden Posten. Die Vorauszahlungen, die der Mieter zahlt, und die Nachzahlungen aus der Abrechnung sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Die Kosten, die Sie dafür zahlen, sind Werbungskosten nach § 9 EStG. Beides tragen Sie in der Anlage V ein, und beides hebt sich weitgehend auf. Wichtig ist nur, dass Sie beide Seiten angeben. Zugeflossen ist das Geld im Jahr der Zahlung (§ 11 EStG), nicht im Jahr der Abrechnung. Die Einnahmeseite behandelt der Ratgeber Mieteinnahmen versteuern.
Was dagegen nicht umlagefähig ist, bleibt als Kostenblock bei Ihnen und mindert den Überschuss. Der Hebel, der in dieser Rechnung wirklich zählt, ist aber ein anderer Posten: die Abschreibung. Das Rechenbeispiel zeigt es für eine Wohnung in Stuttgart, Baujahr um 1970. Die Annahmen: 12.000 Euro Kaltmiete im Jahr, 2.000 Euro Vorauszahlungen für Betriebskosten, die in gleicher Höhe anfallen, 2.400 Euro nicht umlagefähige Kosten, 2.400 Euro Schuldzinsen, 180.000 Euro Gebäudeanteil und 42 Prozent Grenzsteuersatz.
| Position | Mit 2 Prozent AfA | Mit Gutachten (25 Jahre, 4 Prozent) |
|---|---|---|
| Kaltmiete | 12.000 Euro | 12.000 Euro |
| Vorauszahlungen (Einnahme) | 2.000 Euro | 2.000 Euro |
| Umlagefähige Kosten | -2.000 Euro | -2.000 Euro |
| Nicht umlagefähige Kosten | -2.400 Euro | -2.400 Euro |
| Schuldzinsen | -2.400 Euro | -2.400 Euro |
| AfA auf 180.000 Euro | -3.600 Euro | -7.200 Euro |
| Überschuss | 3.600 Euro | 0 Euro |
| Einkommensteuer (42 Prozent) | 1.512 Euro | 0 Euro |
Die Zahlen sind dieselben wie in den anderen DuraCasa-Ratgebern: 2 Prozent entsprechen 50 Jahren, 4 Prozent einer Restnutzungsdauer von 25 Jahren (100 geteilt durch 25). Zwei Dinge fallen auf. Erstens senken die 2.400 Euro nicht umlagefähiger Kosten die Steuer um 1.008 Euro, denn sie sind abziehbar. Sie kosten Sie also nach Steuer 1.392 Euro, nicht 2.400. Zweitens bringt die höhere AfA allein 3.600 Euro mehr Abzug und damit 1.512 Euro weniger Steuer, jedes Jahr. Der gesamte Überschuss entfällt. Ohne Soli und Kirchensteuer, als Richtwert.
Einzuordnen ist: Sie schreiben nicht mehr ab, nur schneller. Nach 25 Jahren ist das Gebäude voll abgeschrieben. Eigene Zahlen rechnet der AfA-Rechner, das einzelne Objekt, etwa in Stuttgart, prüft das Gutachten.
Erst Restnutzungsdauergutachten, dann Steuererklärung: was der Mieter nicht trägt, senkt Ihre Steuer
Was der Mieter nicht trägt, senkt Ihre Steuer, und den größten Teil davon bewirkt keine Nebenkostenposition. Verwaltung, Instandsetzung, Leerstand und Ihr Anteil am CO2-Preis sind Werbungskosten, aber sie sind klein gegen die AfA. Im Beispiel waren es 2.400 Euro gegen 3.600 Euro, und die AfA lässt sich anders als die Kosten gestalten.
Der Satz von 2 Prozent unterstellt 50 Jahre Nutzung. Für viele ältere Häuser stimmt das nicht. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt, die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer anzusetzen. Den Nachweis liefert ein Restnutzungsdauergutachten. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil IX R 25/19 vom 28.07.2021 entschieden, dass jede im Einzelfall geeignete Methode genügt, und im Urteil IX R 14/23 vom 23.01.2024 bestätigt, dass der bloße Verweis auf die modellhafte Restnutzungsdauer nach ImmoWertV nicht reicht. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023, das die Anforderungen verschärft hatte, wurde mit BMF-Schreiben vom 01.12.2025 aufgehoben, ein Nachfolgeschreiben gibt es nicht. Die geplante Beschränkung auf öffentlich bestellte Sachverständige im Entwurf zur EStDV vom August 2025 wurde gestrichen, sie kann aber wiederkommen. Ob das Finanzamt das Gutachten im Einzelfall anerkennt, prüft es selbst.
Die Reihenfolge zählt: erst das Gutachten, dann die Steuererklärung. So steht der höhere Satz schon in der nächsten Anlage V. Das funktioniert auch für offene Bescheide früherer Jahre, wie der Beitrag Nutzungsdauer-Gutachten rückwirkend zeigt. Bei der Wohnung in Stuttgart aus dem Beispiel sind das 1.512 Euro im Jahr.
Das Gutachten selbst ist keine Betriebskostenposition und nicht auf den Mieter umlegbar. Es ist aber bei vermieteten Objekten üblicherweise als Werbungskosten abziehbar. DuraCasa bietet das Gutachten zum Festpreis ab 895 Euro brutto an (Objekte bis 299 Quadratmeter), erstellt vom Sachverständigen Cristobal Cuadra Garcia, zertifiziert über die DAkkS-akkreditierte Zertifizierungsstelle IQ-Zert. Bei 42 Prozent Grenzsteuersatz bleiben davon rund 519 Euro Belastung, sofern die Kosten voll abziehbar sind. Was es für Ihr Objekt kostet, zeigt der Preisrechner. Wie viel Potenzial in Ihrem Haus steckt, schätzt der Restnutzungsdauer-Rechner in wenigen Minuten. Die steuerliche Gestaltung im Einzelfall klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Umlagefähige Nebenkosten: häufige Fragen
Was sind Nebenkosten?
Nebenkosten sind alle Kosten, die neben der Kaltmiete für das Wohnen anfallen. Der Begriff ist im Alltag weit gefasst: Er umfasst die Betriebskosten (Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Hausreinigung), aber auch Posten wie Strom oder Internet, die der Mieter oft direkt mit dem Versorger abrechnet. Rechtlich zählt nur, was § 2 BetrKV nennt und der Mietvertrag überträgt. Verwaltung und Instandsetzung sind nie umlagefähig.
Sind Betriebskosten Nebenkosten?
Betriebskosten sind Nebenkosten, aber nicht jede Nebenkostenart ist eine Betriebskostenart. Das Gesetz kennt nur den Begriff Betriebskosten (§ 556 BGB, BetrKV). Gemeint sind die laufenden Kosten durch Eigentum und Gebrauch des Gebäudes. Im Alltag nennt man dieselben Posten Nebenkosten, Mietnebenkosten oder zweite Miete. Nur umlagefähig sind die Betriebskosten im Sinne der Verordnung, nicht jede Nebenleistung.
Ist Strom in der Warmmiete enthalten?
Strom ist in der Warmmiete in der Regel nicht enthalten. Die Warmmiete besteht aus Kaltmiete plus Vorauszahlungen auf Heizung, Wasser und die übrigen Betriebskosten. Den Haushaltsstrom bezieht der Mieter meist selbst über einen eigenen Vertrag. Umlagefähig ist nur der Allgemeinstrom, etwa für Treppenhausbeleuchtung und Aufzug. Was die Miete enthält, entscheidet der Mietvertrag, bei Zweifeln hilft ein Blick in die Aufstellung der Vorauszahlungen.
Sind Nebenkosten in der Warmmiete enthalten?
Ja, in der Warmmiete sind die Nebenkosten für Heizung und Warmwasser meist enthalten, oft auch die übrigen Betriebskosten, soweit sie als Vorauszahlung vereinbart sind. Die Kaltmiete enthält sie nicht. Bei einer Pauschale oder Inklusivmiete steht ein fester Betrag im Vertrag. Steuerlich zählt bei der Vermietung an Angehörige die Warmmiete als Maßstab, mehr dazu im Ratgeber Vermietung an Angehörige.
Was bedeutet umlagefähig?
Umlagefähig bedeutet, dass Sie die Kosten über den Mietvertrag anteilig weitergeben dürfen. Voraussetzung sind zwei Dinge: Die Kostenart steht im Katalog des § 2 BetrKV, und der Vertrag trägt sie dem Mieter auf. Nicht umlagefähig sind Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 BetrKV) sowie Ihr Anteil am CO2-Preis.
Was sind Umlagen bei Vermietung?
Umlagen bei Vermietung sind Kosten, die der Vermieter nach einem Maßstab auf die Mieter verteilt, in der Regel nach Wohnfläche oder Verbrauch. Meist sind damit die Betriebskosten gemeint. Davon zu trennen ist die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB: Sie erhöht dauerhaft die Miete und ist keine Betriebskostenumlage, siehe Mieterhöhung nach Modernisierung.
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