Die meisten Vermieter schreiben ihr Gebäude mit 2 Prozent pro Jahr ab, weil das Finanzamt diesen Satz automatisch ansetzt. Diese 2 Prozent sind aber keine Tatsache, sondern eine gesetzliche Typisierung: Der Gesetzgeber unterstellt pauschal 50 Jahre Nutzungsdauer, egal ob das Haus 1998 gebaut oder 1962 zuletzt saniert wurde. Genau an dieser Stelle setzt das AfA-Gutachten an. Es weist nach, wie lange das Gebäude tatsächlich noch wirtschaftlich nutzbar ist, und macht aus einer Typisierung eine belegte Zahl. Ist die tatsächliche Restnutzungsdauer kürzer als die typisierte, steigt der Abschreibungssatz entsprechend, und zwar für jedes verbleibende Jahr. Dieser Ratgeber erklärt, was ein AfA-Gutachten ist, was drinsteht, was es kostet und wie viel es konkret bringt.
AfA-Gutachten: was es ist und wie es die Gebäude-Abschreibung erhöht
Ein AfA-Gutachten ist ein Sachverständigengutachten, das die tatsächliche Restnutzungsdauer eines Gebäudes ermittelt und dokumentiert. Der Begriff AfA-Gutachten ist dabei die umgangssprachliche Bezeichnung für das, was fachlich Restnutzungsdauergutachten heißt. AfA steht für Absetzung für Abnutzung, also die steuerliche Abschreibung. Das Gutachten selbst berechnet keine Steuer, es liefert die eine Zahl, aus der sich der Abschreibungssatz ergibt: die verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes zum Bewertungsstichtag.
Der Hebel dahinter ist einfache Mathematik. Der lineare AfA-Satz ist der Kehrwert der Nutzungsdauer. Bei den typisierten 50 Jahren ergibt das 2 Prozent pro Jahr, bei nachgewiesenen 25 Jahren sind es 4 Prozent, bei 20 Jahren 5 Prozent. Sie schreiben also dieselbe Bemessungsgrundlage in weniger Jahren ab, und jedes einzelne Jahr wird dadurch steuerlich deutlich entlastet. Wie die lineare AfA im Detail funktioniert und welche Sätze das Gesetz vorsieht, haben wir in unserem Ratgeber zur AfA-Tabelle für Immobilien aufgeschlüsselt.
Wichtig ist die richtige Einordnung: Ein AfA-Gutachten verkürzt nichts künstlich. Es weist die Nutzungsdauer nach, die das Gebäude nach seinem baulichen und wirtschaftlichen Zustand ohnehin hat. Ein Mehrfamilienhaus von 1968, dessen Dach, Fenster, Leitungen und Bäder noch im Originalzustand sind, hat schlicht keine 50 Jahre mehr vor sich. Die pauschalen 2 Prozent bilden diesen Zustand nicht ab, das Gutachten tut es. Deshalb ist der Nachweis kein Steuertrick, sondern die Korrektur einer Typisierung, die der Gesetzgeber in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG selbst zur Disposition gestellt hat.
Für welche Nutzungsarten das gilt, ist ebenfalls klar geregelt: Das Gutachten wirkt nur bei Gebäuden, die der Einkünfteerzielung dienen, also bei Vermietung oder betrieblicher Nutzung. Bei einer selbst bewohnten Immobilie gibt es keine Gebäude-AfA und damit auch nichts zu erhöhen. Wer sein Objekt in Freiburg oder Umgebung vermietet, gehört dagegen genau zur Zielgruppe.
Abschreibung Gutachten: warum der AfA-Satz von 2 auf 3 bis 5 Prozent steigt
Beim Thema Abschreibung Gutachten geht es im Kern um den Unterschied zwischen der gesetzlich unterstellten und der tatsächlichen Nutzungsdauer. § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG gibt feste Sätze vor, die sich allein am Fertigstellungsjahr orientieren und den realen Zustand des Gebäudes komplett ausblenden. Satz 2 derselben Vorschrift erlaubt aber ausdrücklich, stattdessen die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer anzusetzen, wenn sie nachgewiesen wird.
Die gesetzlichen Sätze im Überblick, gegen die sich Ihr Gutachten misst:
| Gebäude | typisierte Nutzungsdauer | AfA-Satz pro Jahr |
|---|---|---|
| Fertigstellung vor 1925 | 40 Jahre | 2,5 Prozent |
| Fertigstellung 1925 bis 2022 | 50 Jahre | 2,0 Prozent |
| Wohngebäude ab 01.01.2023 fertiggestellt | 33 Jahre | 3,0 Prozent |
| nachgewiesene kürzere Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG) | Gutachten | 3 bis 5 Prozent und mehr |
Die praktisch relevante Gruppe steht in Zeile zwei: Gebäude aus den Jahren 1925 bis 2022 mit 2 Prozent. Genau hier liegt der größte Hebel, weil ein Haus aus den Sechzigern oder Siebzigern rechnerisch noch Jahrzehnte Nutzungsdauer vor sich haben soll, während sein tatsächlicher Zustand etwas ganz anderes sagt. Ergibt das Gutachten eine Restnutzungsdauer von 22 Jahren, sind das 4,55 Prozent statt 2 Prozent, also mehr als eine Verdopplung der jährlichen Abschreibung.
Neben der linearen AfA gibt es seit dem Wachstumschancengesetz noch die degressive Abschreibung von 5 Prozent nach § 7 Abs. 5a EStG, allerdings nur für neue Wohngebäude mit Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029. Für Bestandsimmobilien, um die es beim AfA-Gutachten geht, spielt sie keine Rolle. Details dazu stehen in unserem Ratgeber zur degressiven AfA im Wohnungsbau.
Ein Punkt, den seriöse Sachverständige offen ansprechen: Der Gesamtbetrag der Abschreibung wird durch das Gutachten nicht größer. Sie schreiben weiterhin höchstens den Gebäudeanteil Ihrer Anschaffungskosten ab, nur eben in kürzerer Zeit. Der Vorteil liegt in der Verlagerung nach vorne, und der ist erheblich: Sie bekommen die Entlastung heute statt in dreißig Jahren, verbessern Ihre Liquidität sofort und profitieren bei einem späteren steuerfreien Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Effekt, der Ihnen dauerhaft bleibt.
Gutachten Nutzungsdauer Immobilie: was im AfA-Gutachten steht
Ein Gutachten Nutzungsdauer Immobilie besteht nicht aus einer geschätzten Zahl, sondern aus einer nachvollziehbaren Herleitung. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil IX R 25/19 vom 28.07.2021 die drei Faktoren benannt, die die Nutzungsdauer bestimmen: der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen. Ein belastbares Gutachten arbeitet alle drei ab und begründet, welcher davon im konkreten Fall die Nutzungsdauer begrenzt.
Der rechnerische Kern folgt dem Modell der ImmoWertV 2021, konkret § 6 und Anlage 2. Dort ist beschrieben, wie sich aus der modellhaften Gesamtnutzungsdauer der Gebäudeart, dem Gebäudealter und dem Modernisierungsgrad die Restnutzungsdauer ableitet. Der Modernisierungsgrad wird über ein Punktesystem erfasst, das sieben Bauteile bewertet: Dach inklusive Dämmung, Fenster und Außentüren, Leitungssysteme, Heizungsanlage, Außenwände, Bäder und Innenausbau, dazu die Zeitgemäßheit des Grundrisses. Je nachdem, wann und in welchem Umfang modernisiert wurde, ergeben sich bis zu 20 Punkte, und diese Punktzahl verschiebt die Restnutzungsdauer.
Ein vollständiges AfA-Gutachten enthält typischerweise:
- die Objekt- und Grundstücksdaten samt Baujahr, Wohn- oder Nutzfläche und Gebäudeart
- den Bewertungsstichtag, auf den sich die Restnutzungsdauer bezieht
- die Bestandsaufnahme des baulichen Zustands mit Fotodokumentation
- die Bewertung der sieben Modernisierungselemente mit Punkten und Begründung
- die Ableitung der Gesamtnutzungsdauer nach ImmoWertV und das gegebenenfalls modifizierte Baujahr
- die berechnete Restnutzungsdauer und den daraus folgenden AfA-Satz
- die Qualifikationsnachweise des Sachverständigen
Wichtig ist, dass das Modell die Einzelfallbetrachtung nicht ersetzt, sondern strukturiert. Die Anwendungshinweise zur ImmoWertV stellen das ausdrücklich klar: Der Sachverständige beurteilt tragende Bauteile, Gebäudehülle, Dachkonstruktion und Haustechnik, hält Mängel, Verschleiß und Modernisierungsstau fest und ordnet sie ein. Wie diese Rechnung konkret abläuft, zeigen wir Schritt für Schritt im Beitrag Restnutzungsdauer berechnen. Wer den Wert für sein eigenes Objekt vorab überschlagen will, kommt mit unserem AfA-Rechner in zwei Minuten zu einer ersten Einordnung.
AfA-Gutachten Immobilie: für welche Objekte es sich lohnt
Ob sich ein AfA-Gutachten Immobilie rechnet, hängt an drei Größen: dem Gebäudealter, dem Modernisierungszustand und der Höhe der Bemessungsgrundlage. Als Faustregel gilt: Je älter und je unsanierter das Objekt und je höher der Gebäudeanteil am Kaufpreis, desto größer der Effekt. Ab einem Gebäudealter von etwa 25 Jahren wird es interessant, ab 35 Jahren lohnt die Prüfung fast immer.
Besonders klar ist der Fall bei diesen Konstellationen:
- Bestandsobjekte aus den Fünfzigern bis Achtzigern, die seit der Errichtung nur punktuell modernisiert wurden. Hier weicht die reale Restnutzungsdauer am stärksten von den typisierten 50 Jahren ab.
- Frisch gekaufte Immobilien mit Sanierungsstau, die Sie ohnehin herrichten wollen. Das Gutachten muss dann vor Beginn der Arbeiten erstellt werden, dazu weiter unten mehr.
- Gewerblich genutzte Gebäude, bei denen die modellhafte Gesamtnutzungsdauer ohnehin kürzer ist als bei Wohnnutzung. Für Hallen, Produktions- und Handelsgebäude liegt sie je nach Art bei 30 bis 60 Jahren. Wir haben das im Beitrag Gewerbeimmobilie abschreiben ausführlich behandelt.
- Geerbte oder geschenkte Objekte, bei denen die Bemessungsgrundlage neu ermittelt wird und das Gebäude meist schon älter ist.
Weniger sinnvoll ist ein Gutachten bei Neubauten und bei kernsanierten Objekten, deren Substanz technisch praktisch erneuert wurde. Bei einer Kernsanierung verlängert sich die Restnutzungsdauer sogar, was die Rechnung umkehrt. Auch bei sehr kleinen Bemessungsgrundlagen, etwa einer Eigentumswohnung mit niedrigem Gebäudeanteil, sollte man vorher rechnen. Die Faustformel: Liegt der Gebäudeanteil unter etwa 80.000 Euro, wird die jährliche Ersparnis knapp. Bei einem vermieteten Mehrfamilienhaus in Freiburg mit sechs Einheiten liegt sie dagegen regelmäßig im vierstelligen Bereich pro Jahr.
Ein häufiger Denkfehler betrifft den Grundstücksanteil. Abgeschrieben wird ausschließlich das Gebäude, der Boden nutzt sich steuerlich nicht ab. Wie hoch Ihr Gebäudeanteil ist, entscheidet die Kaufpreisaufteilung, und die ist der zweite große Hebel neben der Nutzungsdauer. Beide zusammen bestimmen, wie viel Abschreibung am Ende tatsächlich ankommt.
AfA-Gutachten Kosten und Ablauf: Festpreis ab 895 Euro
Die AfA-Gutachten Kosten liegen deutlich unter dem, was viele erwarten, weil das Restnutzungsdauer-Gutachten das schlankste der steuerlich relevanten Gutachten ist. Es ermittelt keinen Verkehrswert, sondern genau eine Größe: die Restnutzungsdauer. Bei DuraCasa kostet es einen Festpreis ab 895 Euro für Objekte bis 299 Quadratmeter, größere Objekte staffeln sich bis 2.480 Euro bei mehr als 2.500 Quadratmetern. Die vollständige Staffel steht transparent auf der Seite Preise.
Zum Vergleich die anderen Gutachtenarten: Ein Kurzgutachten zur Marktwerteinschätzung beginnt bei rund 500 Euro, ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB bei etwa 3.000 Euro oder 0,5 bis 1,5 Prozent des Verkehrswerts. Wer nur seine Abschreibung erhöhen will, braucht kein Vollgutachten für mehrere tausend Euro. Die Einordnung aller Gutachtenarten und ihrer Preise finden Sie im Ratgeber Immobiliengutachten Kosten.
Der Ablauf ist bewusst schlank gehalten:
- Angaben erfassen: Objektdaten, Baujahr, Fläche und der Modernisierungsstand der sieben Bauteile werden online aufgenommen, das dauert rund zehn Minuten.
- Unterlagen hochladen: Kaufvertrag oder Grundbuchauszug, Grundrisse soweit vorhanden, Nachweise über durchgeführte Modernisierungen und Fotos des Objekts.
- Prüfung durch den Sachverständigen: Plausibilisierung der Angaben, Auswertung der Fotodokumentation, gegebenenfalls Rückfragen.
- Optional Vor-Ort-Termin: je nach Objekt und Fragestellung, Aufpreis 170 bis 510 Euro.
- Gutachten: Erstellung und Zustellung als PDF innerhalb von drei Wochen, im Express-Verfahren innerhalb von drei Tagen gegen 500 Euro Aufschlag.
Bei vermieteten Objekten sind die Gutachterkosten selbst in der Regel als Werbungskosten abziehbar, weil sie unmittelbar der Einkünfteerzielung dienen. Das senkt die effektiven Kosten noch einmal um Ihren persönlichen Steuersatz. Bei 42 Prozent Grenzsteuersatz bleiben von 895 Euro netto rund 519 Euro echte Belastung.
AfA-Gutachten Finanzamt: wie der Nachweis nach § 7 Abs. 4 EStG geführt wird
Beim Stichwort AfA-Gutachten Finanzamt hat sich die Lage in den letzten Jahren zugunsten der Eigentümer entwickelt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil IX R 25/19 vom 28.07.2021 entschieden, dass sich der Steuerpflichtige jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des Nachweises geeignet erscheint. Ein aufwendiges Bausubstanzgutachten ist ausdrücklich keine Voraussetzung. Mit Urteil IX R 14/23 vom 23.01.2024 hat der BFH diese Linie bestätigt.
Die Finanzverwaltung hatte darauf mit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2023 reagiert und deutlich strengere Anforderungen formuliert, unter anderem ein Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen. Dieses Schreiben wurde mit BMF-Schreiben vom 01.12.2025 ersatzlos aufgehoben. Seitdem kehrt die Verwaltungspraxis zu der stärker einzelfallbezogenen Auslegung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zurück, die der BFH vorgezeichnet hat. Für Eigentümer bedeutet das geringere formelle Hürden und einen breiteren Kreis zulässiger Nachweismethoden.
Was heißt das praktisch? Entscheidend ist nicht ein Formblatt, sondern die Nachvollziehbarkeit. Das Gutachten muss den Zeitraum, in dem das Gebäude voraussichtlich noch zweckentsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit schätzbar machen. Dazu gehören eine dokumentierte Bestandsaufnahme, eine anerkannte Methode und ein Sachverständiger, dessen Qualifikation belegt ist. Das Modell der ImmoWertV gilt als anerkannte Methode, und die Fotodokumentation des tatsächlichen Zustands ist der Teil, an dem Gutachten in der Praxis am häufigsten scheitern oder überzeugen.
Eine Garantie für die Anerkennung kann niemand seriös geben, denn die Prüfung erfolgt im Einzelfall durch Ihr Finanzamt. Was Sie tun können, ist die Erfolgswahrscheinlichkeit maximieren: sauber dokumentierter Zustand, methodisch korrekte Herleitung nach ImmoWertV 2021 und ein qualifizierter Ersteller. Bei DuraCasa erstellt ein über die DAkkS-akkreditierte Zertifizierungsstelle IQ-Zert zertifizierter Sachverständiger für die Marktwertermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien das Gutachten. Hat Ihr Finanzamt Einwände, liefern wir kostenlos eine fachliche Stellungnahme für den Einspruch und begleiten Sie fachlich weiter, die genauen Bedingungen unserer Geld-zurück-Garantie stehen auf der Seite Rechtssicherheit. Die rechtlichen Hintergründe im Detail stehen im Pillar-Ratgeber zum Restnutzungsdauer-Gutachten.
Rechenbeispiel: wie viel Steuern ein AfA-Gutachten pro Jahr spart
Das folgende Rechenbeispiel zeigt den Effekt eines AfA-Gutachtens an einem typischen Fall. Angenommen, Sie haben ein vermietetes Mehrfamilienhaus von 1970 gekauft. Nach Kaufpreisaufteilung entfallen 300.000 Euro auf das Gebäude, der Rest auf den Grund und Boden. Das Objekt ist im Originalzustand, lediglich die Fenster wurden vor 15 Jahren getauscht. Das Gutachten kommt auf eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren.
| Position | ohne Gutachten | mit AfA-Gutachten |
|---|---|---|
| Gebäudewert als Bemessungsgrundlage | 300.000 Euro | 300.000 Euro |
| angesetzte Nutzungsdauer | 50 Jahre | 25 Jahre |
| AfA-Satz | 2,0 Prozent | 4,0 Prozent |
| Abschreibung pro Jahr | 6.000 Euro | 12.000 Euro |
| zusätzlicher Werbungskostenabzug | entfällt | 6.000 Euro |
| Steuerersparnis bei 42 Prozent Grenzsteuersatz | entfällt | rund 2.520 Euro pro Jahr |
Die 895 Euro für das Gutachten sind damit nach etwa vier Monaten des ersten Jahres wieder drin. In den folgenden Jahren wirkt der höhere Satz weiter, solange Sie das Objekt halten und vermieten. Über zehn Jahre Haltedauer summiert sich der zusätzliche Abzug auf 60.000 Euro und die Steuerersparnis auf rund 25.200 Euro.
Zur Ehrlichkeit gehört die Kehrseite: Nach 25 Jahren ist die Bemessungsgrundlage vollständig abgeschrieben, während sie ohne Gutachten noch 25 weitere Jahre gelaufen wäre. Sie holen die Abschreibung also nach vorne, statt zusätzliche zu erzeugen. Bei den meisten Vermietern ist genau das der Punkt: Liquidität heute ist mehr wert als ein Abzug in dreißig Jahren, und wer nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft, nimmt den Vorteil endgültig mit. Wie sich der Effekt bei Ihrem Objekt konkret auswirkt, können Sie mit dem AfA-Rechner selbst durchspielen.
Ein zweiter Hebel kommt bei älteren Objekten dazu. Liegt das Baujahr vor 1925, greift ohnehin schon der Satz von 2,5 Prozent. Ergibt das Gutachten dort eine Restnutzungsdauer von 20 Jahren, sind es 5 Prozent, also eine Verdopplung. Gerade bei Altbauten, wie sie in den innenstadtnahen Lagen von Freiburg häufig sind, lohnt die Prüfung deshalb besonders.
Erst das AfA-Gutachten, dann sanieren: den hohen AfA-Satz auf dem Ist-Zustand sichern
Die wichtigste zeitliche Regel lautet: Erst das AfA-Gutachten, dann sanieren. Der Grund liegt in der Systematik des Modells. Die Restnutzungsdauer wird auf einen Bewertungsstichtag bezogen und richtet sich nach dem Zustand an diesem Tag. Jede durchgeführte Modernisierung erhöht die Punktzahl beim Modernisierungsgrad und verlängert damit die Restnutzungsdauer, was den AfA-Satz senkt. Wer erst das Dach neu deckt, die Heizung tauscht und die Bäder erneuert und danach das Gutachten beauftragt, bekommt genau das bestätigt, was er gerade investiert hat: ein längeres Gebäudeleben und einen niedrigeren Abschreibungssatz.
Umgekehrt funktioniert es doppelt. Lassen Sie den unsanierten Zustand vor Beginn der Arbeiten begutachten, wird der hohe AfA-Satz auf diesen Stichtag festgeschrieben. Die anschließenden Sanierungskosten setzen Sie zusätzlich ab, je nach Einordnung sofort als Erhaltungsaufwand oder über die Abschreibung. Sie bekommen also den hohen Satz auf den Gebäudewert und den Abzug für die Modernisierung, statt sich den Satz durch die Sanierung selbst zu verkleinern. Zur Einordnung der Sanierungskosten haben wir den Beitrag Sanierungskosten verteilen geschrieben, und wer die Grenze zur Kernsanierung ausloten will, findet die Details unter Kernsanierung und Restnutzungsdauer.
Das funktioniert sogar rückwirkend. Haben Sie die Immobilie vor einigen Jahren im unsanierten Zustand gekauft und inzwischen modernisiert, lässt sich das Gutachten auf einen Bewertungsstichtag in der Vergangenheit erstellen, der den damaligen Zustand abbildet, sofern er sich mit Fotos, Rechnungen und Unterlagen belegen lässt. Die höhere AfA machen Sie dann für alle Jahre geltend, deren Steuerbescheid noch offen ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht. Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden wird es schwierig, das sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.
Wenn Sie ein älteres Mietobjekt besitzen und in den nächsten Jahren ohnehin sanieren wollen, ist jetzt der richtige Zeitpunkt für die Prüfung. Für Eigentümer im Raum Freiburg und entlang des Oberrheins sind wir regelmäßig vor Ort. Hier geht es direkt zum Gutachten.
AfA-Gutachten: häufige Fragen
Was ist ein AfA-Gutachten?
Ein AfA-Gutachten ist ein Sachverständigengutachten, das die tatsächliche Restnutzungsdauer eines Gebäudes ermittelt, um einen höheren Abschreibungssatz zu begründen. Fachlich heißt es Restnutzungsdauer-Gutachten, AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, der es erlaubt, statt der pauschalen Nutzungsdauer die nachgewiesene kürzere anzusetzen. Das Gutachten bewertet den Zustand der wesentlichen Bauteile, ordnet ihn nach dem Modell der ImmoWertV 2021 ein und leitet daraus die Restnutzungsdauer und den AfA-Satz ab.
Was kostet ein AfA-Gutachten?
Ein AfA-Gutachten kostet bei DuraCasa ab 895 Euro als Festpreis für Objekte bis 299 Quadratmeter, größere Objekte bis 2.480 Euro. Ein optionaler Vor-Ort-Termin kostet je nach Objekt 170 bis 510 Euro zusätzlich, die Express-Bearbeitung innerhalb von drei Tagen 500 Euro. Damit ist es deutlich günstiger als ein Verkehrswertgutachten, das bei rund 3.000 Euro beginnt. Bei Vermietung sind die Kosten in der Regel als Werbungskosten abziehbar, wodurch sich die effektive Belastung um Ihren Grenzsteuersatz reduziert.
Wer darf ein AfA-Gutachten erstellen?
Ein AfA-Gutachten sollte von einem qualifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung erstellt werden. Der BFH schreibt keine bestimmte Qualifikation zwingend vor, sondern verlangt eine geeignete sachverständige Methode und eine nachvollziehbare Herleitung. Nachdem das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 zum 01.12.2025 aufgehoben wurde, gilt diese großzügigere Linie wieder unmittelbar. In der Praxis erhöht ein zertifizierter Sachverständiger die Akzeptanz beim Finanzamt deutlich. Bei DuraCasa erstellt ein über die DAkkS-akkreditierte Zertifizierungsstelle IQ-Zert zertifizierter Sachverständiger das Gutachten.
Erkennt das Finanzamt ein AfA-Gutachten an?
Das Finanzamt prüft jedes AfA-Gutachten im Einzelfall, eine pauschale Zusage gibt es nicht. Die Chancen stehen gut, wenn das Gutachten den Zustand dokumentiert, einer anerkannten Methode folgt und von einem qualifizierten Sachverständigen stammt. Der BFH hat in IX R 25/19 klargestellt, dass jede geeignete sachverständige Methode zulässig ist und kein Bausubstanzgutachten verlangt werden darf. Maßgeblich sind technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen. Eine saubere Fotodokumentation des Ist-Zustands ist in der Praxis das stärkste Argument.
Für welche Immobilien lohnt sich ein AfA-Gutachten?
Ein AfA-Gutachten lohnt sich vor allem bei vermieteten Bestandsimmobilien ab etwa 25 Jahren Gebäudealter, die seit dem Bau nur punktuell modernisiert wurden. Je größer der Modernisierungsstau und je höher der Gebäudeanteil am Kaufpreis, desto größer der Effekt. Bei Neubauten, kernsanierten Objekten und selbst genutzten Immobilien bringt es dagegen nichts, weil dort entweder die Nutzungsdauer ohnehin lang ist oder gar keine Gebäude-AfA anfällt. Als grobe Schwelle gilt ein Gebäudeanteil ab etwa 80.000 Euro.
Wie lange dauert ein AfA-Gutachten?
Ein AfA-Gutachten ist bei DuraCasa in der Regel innerhalb von drei Wochen fertig, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem alle Unterlagen vollständig vorliegen. Wer es eiliger hat, etwa wegen einer ablaufenden Einspruchsfrist, kann die Express-Bearbeitung wählen und erhält das Gutachten innerhalb von drei Tagen. Der eigene Aufwand ist gering: Die Datenerfassung dauert rund zehn Minuten, dazu kommt das Zusammenstellen von Kaufvertrag, Grundrissen, Modernisierungsnachweisen und Fotos.
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